Urteile chronologisch
- Amtsgericht Bonn, Urteil v. 11.02.2015 - Az.: 109 C 244/14
- Leitsatz:
Zur Frage, ob und wie ein Kontoinhaber eine falsche Buchung, die er mittels mobiler TAN vorgenommen hat, widerrufen kann.
- Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 11.02.2015 - Az.: 9 U 903/14
- Leitsatz:
Die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschluss-Schreibens sind iHv. 1,0-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 10.02.2015 - Az.: 15 O 221/14
- Leitsatz:
1. Ein Amazon-Händler haftet für die von Amazon in einem Angebot begangene Markenverletzung als Störer und kann daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. Die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 27.03.2014 - Az.: 6 U 1859/13) ist auf den vorliegenden Fall bereits deswegen nicht übertragbar, weil es bei dem dortigen Urteil um eine Urheberrechtsverletzung ging, bei der die Rechtslage häufig nur durch umfangreiche Recherchen feststellbar ist. Im Falle einer Markenverletzung kann hingegen relativ problemlos eine Überprüfung erfolgen. - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.02.2015 - Az.: II ZR 163/14
- Leitsatz:
Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten Musterbelehrung über das Widerrufsrecht; mangelnde Deutlichkeit der Belehrung
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.02.2015 - Az.: 27 W (pat) 66/14
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: 29 U 830/14
- Leitsatz:
Der Telekommunikationsanbieter o2 darf kein Extra-Entgelt für die Erstellung von Papierrechnungen nehmen, da es sich hierbei um eine eigene Leistungspflicht von o2 handelt.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: I ZR 240/12
- Leitsatz:
a) Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind.
b) Beschränkt der Markeninhaber den gegen den Marktplatzbetreiber wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
c) Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus. - Landgericht Leipzig, Beschluss v. 05.02.2015 - Az.: 05 O 3137/13
- Leitsatz:
Ordnungsmittel-Beschluss gegen Sharehoster Upload.net
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.02.2015 - Az.: I ZR 136/13
- Leitsatz:
a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten.
b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 05.02.2015 - Az.: 30 W (pat) 528/13

