Urteile chronologisch
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.02.2015 - Az.: 8 AZR 1011/13
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 18.02.2015 - Az.: 7 W 24/15
- Leitsatz:
Einem Schuldner, dem bestimmte Internet-Äußerungen verboten werden, trifft keine Verpflichtung, sämtliche Dritte zu informieren und diese aufzufordern, seine Erklärungen nicht mehr weiter zu verbreiten. Der Schuldner ist nur verpflichtet solche Portale zur Löschung aufzufordern, die in seinem Einwirkungsbereich liegen.
- Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 18.02.2015 - Az.: 3 U 210/14
- Leitsatz:
Einschränkungen für Warenangebote müssen in der Anzeige selbst stehen. Ein Verweis auf die Homepage des Unternehmens, auf der sich die näheren Bedingungen befinden, reicht nicht aus.
- Landgericht Arnsberg, Beschluss v. 18.02.2015 - Az.: I-8 0 99/14
- Leitsatz:
Ein Händler, der über die Online-Plattform von Amazon verkauft, ist auch im Ordnungsmittelverfahren für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon haftbar.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2015 - Az.: 12 O 70/14
- Leitsatz:
Die Bewerbung eines Telekommunikations-Tarifs mit dem Zusatz "Zuhause" (hier: "LTE Zuhause S", "LTE Zuhause M" und "LTE Zuhause L") erweckt nicht den Eindruck, es handle sich um eine Flatrate, die der Nutzer als Alternative für einen Festnetzanschluss gebrauchen kann. Ein solcher Tarif kann daher nach Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden.
- Landgericht Wuppertal, Urteil v. 13.02.2015 - Az.: 12 O 29/15
- Leitsatz:
1. Einem Apotheker ist es nicht erlaubt, das Stechen von Ohrlöchern anzubieten oder dafür zu werben, da es sich hierbei um keine apothekenüblichen Dienstleistungen iSd. Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) handelt.
2. Ein Verstoß gegen die ApBetrO ist eine Marktverhaltensregelung iSv. § 4 Nr. 11 UWG und daher ein Wettbewerbsverstoß. - Oberlandesgericht München, Beschluss v. 12.02.2015 - Az.: 27 U 3365/14
- Leitsatz:
(Zulässige) Werturteile in einem Online-Shop begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz des Shop-Betreibers.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.02.2015 - Az.: I ZR 36/11
- Leitsatz:
a) Die speziellen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen nicht die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG, sondern ergänzen diese lediglich.
b) Bei einem Früchtequark handelt es sich für den Verbraucher erkennbar um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung deutlich von Milch unter- scheidet, so dass sich eine Gleichstellungsbehauptung wie "So wichtig wie das tägliche Glas Milch" nicht auf den Zuckeranteil der Produkte bezieht.
c) Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist.
d) Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine der Besonderheit von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile Rechnung tragende lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10
Abs. 1 dieser Verordnung dar. Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 der Verord- nung (EG) Nr. 1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art. 10 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung und gilt daher auch für gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
e) Eine Abmahnung ist nur insoweit berechtigt im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, als sie den Abgemahnten in die Lage versetzt zu erkennen, dass ihm berechtigterweise der Vorwurf eines wettbewerbswidrigen Verhaltens ge macht wird.
f) Ein Lebensmittelunternehmer, der gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Informationen gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 im Einzelfall verzichtbar sind. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.02.2015 - Az.: I ZR 204/13
- Leitsatz:
a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.
b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter an der Aufführung mit. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.02.2015 - Az.: 29 W (pat) 552/11

