Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 16.03.2015 - Az.: 12 K 1320/15
- Leitsatz:
Die unberechtigte Weitergabe des PC-Passwortes eines Schülers an einen Mitschüler berechtigt zum zeitlich begrenzten Unterrichtsausschluss.
- Landgericht Oldenburg, Urteil v. 13.03.2015 - Az.: 12 O 2150/14
- Leitsatz:
Online-Händler müssen klar und deutlich über die Schranken des Widerrufsrechts informieren. Eine ausreichende Transparenz ist u.a. dann nicht gegeben, wenn die Einschränkungen in den AGB platziert sind, getrennt von der eigentlichen Widerrufsbelehrung.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.03.2015 - Az.: I ZR 147/13
- Leitsatz:
a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) ver- ändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: "Porsche ... mit TECHART-Umbau"), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten).
b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Warenund Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat. - Landgericht Ravensburg, Urteil v. 12.03.2015 - Az.: 4 O 346/13
- Leitsatz:
Zur Auslobung eines Preisgeldes im Online-Bereich.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.03.2015 - Az.: I ZR 84/14
- Leitsatz:
a) Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
b) An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten. - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.03.2015 - Az.: I ZR 99/14
- Leitsatz:
Streitwert einer negativen Feststellungsklage: Berücksichtigung des gegnerischen Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.03.2015 - Az.: 25 W (pat) 39/13
- Landgericht Bonn, Urteil v. 11.03.2015 - Az.: 30 O 33/14
- Leitsatz:
Die Werbeaussagen "Mit Leichtigkeit und einem aktiven Stoffwechsel zu Ihrer Wohlfühlfigur!”, "verlieren auch Sie spielend bis zu zwölf Kilo in einem Monat!” und "Ohne Hungergefühle” für ein Nahrungsergänzungsmittel ist irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn die entsprechende Wirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen ist.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.03.2015 - Az.: 28 W (pat) 91/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.03.2015 - Az.: 30 W (pat) 1/14

