Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.03.2015 - Az.: I-20 U 187/14
- Leitsatz:
1. Grundsätzlich trägt der Beklagte die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen eines Missbrauch im Wettbewerbsrecht.
2. Trägt der Beklagte jedoch in ausreichendem Umfang Indizien vor, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es dem Kläger, diese Umstände - mit den Mitteln der Glaubhaftmachung - zu widerlegen.
- Landgericht Ravensburg, Urteil v. 20.03.2015 - Az.: 8 O 2/15 KfH
- Leitsatz:
Um den Vorwurf der redaktionellen Schleichwerbung zu vermeiden muss ein Beitrag in einer Zeitung, der den Eindruck einer inhaltlichen Berichterstattung erweckt, den Hinweis "Anzeige" oder "Werbung" tragen. Nur so wird dem Leser klar, dass es sich um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion handelt.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.03.2015 - Az.: 310 S 23/14
- Leitsatz:
Überlässt ein Anschluss-Inhaber seinen Zugang einem erwachsenen Dritten, der kein Familienangehöriger ist, muss er diesen entsprechend aufklären, andernfalls haftet er bei P2P-Urheberrechtsverletzungen als Mitstörer.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: I ZR 94/13
- Leitsatz:
a) Zwischen dem Betreiber eines Hotels und dem Anbieter eines Online-Reisebüros, das mit einem Hotelbewertungsportal verknüpft ist, besteht im Hinblick auf den Betrieb des Hotelbewertungsportals ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwischen der vorteilhaften Wirkung des Hotelbewertungsportals für die Attraktivität des Online-Reisebüros und dem Absatznachteil, der einem Hotelbetreiber aus einer im Bewertungsportal verzeichneten negativen Hotelbewertung zu erwachsen droht, besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Wechselwirkung in dem Sinne, dass der Wettbewerb des Online-Reisebüros gefördert und derjenige des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.
b) Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals macht sich erkennbar von Dritten in das Portal eingestellte Äußerungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG als Tatsachenbehauptung zu Eigen, wenn er die Äußerungen nicht inhaltlich-redaktionell aufbereitet oder ihren Wahrheitsgehalt überprüft, sondern die Anwendung eines automatischen Wortfilters sowie ggf. eine anschließende manuelle Durchsicht lediglich dem Zweck dienen, gegen die Nutzungsbedingungen verstoßende Einträge (etwa Formalbeleidigungen oder von Hotelbetreibern abgegebene Eigenbewertungen) von der Veröffentlichung auszuschließen. Eine inhaltlich-redaktionelle Bearbeitung stellt es mangels inhaltlicher Einflussnahme nicht dar, wenn die von Nutzern vergebenen "Noten" durch die Angabe von Durchschnittswerten oder einer "Weiterempfehlungsrate" statistisch ausgewertet werden.
c) Durch die Aufnahme von Äußerungen Dritter in ein Hotelbewertungsportal werden fremde Tatsachenbehauptungen nicht im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG "verbreitet", sofern der Betreiber des Portals seine neutrale Stellung nicht aufgibt und spezifische Prüfungspflichten nicht verletzt. Der Betreiber verlässt seine neutrale Stellung nicht, wenn er Nutzerangaben statistisch auswertet oder einen Wortfilter sowie ggf. eine manuelle Nachkontrolle einsetzt, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Spezifische Prüfungspflichten verletzt der Betreiber einer Internet-Bewertungsplattform erst, wenn er - nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist - die betroffene Angabe nicht unverzüglich sperrt und keine Vorsorge trifft, dass sie auch zukünftig unterbleibt. - Landgericht Braunschweig, Urteil v. 19.03.2015 - Az.: 21 O 726/14
- Leitsatz:
Eine Briefwerbung, deren Werbecharakter sich erst nach der Öffnung des Umschlags ergibt, ist grundsätzlich. Erforderlich ist aber in einem solchen Fall, dass für den Empfänger nach dem Öffnen des Briefes angesichts der im Begleitschreiben beigefügten Informationen der Werbecharakter sofort offen zu Tage tritt. Ist dies nicht gegeben, liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung vor.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 19.03.2015 - Az.: 24 W (pat) 64/14
- Landgericht Flensburg, Beschluss v. 17.03.2015 - Az.: 8 O 29/15
- Leitsatz:
Zur Bemessung des Streitwerts bei urhebebrrechtswidrigen Bootleg-CDs
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.03.2015 - Az.: 27 W (pat) 82/14
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.03.2015 - Az.: 27 W (pat) 543/14
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.03.2015 - Az.: 27 W (pat) 544/14

