Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 02.04.2015 - Az.: I ZB 2/14
Leitsatz:

Die Annahme der Kennzeichnungsschwäche eines aus einer Buchstabenfolge bestehenden Zeichens kann nicht allein darauf gestützt werden, dass diese Buchstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch aufgenommen worden ist. Eine solche Eintragung ist keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung dem gängigen Sprachgebrauch entspricht und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst wird.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.04.2015 - Az.: 3 StR 197/14
Leitsatz:

Werben um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Internet: Video mit dem Aufruf zur Unterstützung von Al Qaida mit Geldmitteln und mit dem Einsatz des eigenen Lebens

Bundespatentgericht, Beschluss v. 02.04.2015 - Az.: 24 W (pat) 49/13
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 01.04.2015 - Az.: 4 U 1296/14
Leitsatz:

Zu den Prüfpflichten des Betreibers eines Mikrobloggingdienstes.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 01.04.2015 - Az.: 6 C 36/13
Leitsatz:

Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikations-rechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren

Landgericht Hamburg, Urteil v. 31.03.2015 - Az.: 308 O 206/13
Leitsatz:

Auch DIN-Normen können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die allgemeinen urheberrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 27.03.2015 - Az.: 6 U 134/14
Leitsatz:

1. Die Werbeaussage eines Telekommunikations-Unternehmens
"Beim Herunterladen verdoppelt sich die Geschwindigkeit im VDSL-Netz von maximal 50 MBit/s auf 100 MBit/s. Beim Heraufladen vervierfacht sich die Geschwindigkeit sogar. Von 10 auf 40 MBit/s."
ist irreführend, wenn es sich bei den angegebenen Werten um Maximal-Geschwindigkeiten handelt, die jedoch nicht immer (u.a. wegen technischer Gegebenheiten oder Auslastung des Netzes) erreicht werden.

2. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Verbraucher grundsätzlich bekannt ist, dass in den bestehenden Netzen die jeweils erreichbare Höchstgeschwindigkeit von Faktoren abhängig ist, die nicht von dem Anbieter zu vertreten sind, so dass sie Werbung mit der Übertragungsgeschwindigkeit vor diesem Hintergrund zu verstehen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Werbeangaben auf noch nicht allgemein bekannte Techniken (hier: Vectoring) bezieht.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.03.2015 - Az.: 30 W (pat) 551/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 25.03.2015 - Az.: 29 W (pat) 532/12
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 24.03.2015 - Az.: 4 U 30/15
Leitsatz:

Die Telefonnummer muss zwingend in der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung angegeben werden.