Urteile chronologisch

Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.04.2015 - Az.: 27 W (pat) 78/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.04.2015 - Az.: 27 W (pat) 77/13
Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 16.04.2015 - Az.: C-388/13
Leitsatz:

1. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als „irreführende Geschäftspraxis” im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist, auch wenn diese Auskunftserteilung nur einen Verbraucher betraf.

2. Die Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 16.04.2015 - Az.: 25 W (pat) 48/14
Amtsgericht Dieburg, Urteil v. 15.04.2015 - Az.: 20 C 945/14
Leitsatz:

Die nachträgliche Äbänderung eines eBay-Angebots ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Eine Abänderung ist jedoch insbesondere dann nicht mehr möglich, wenn bereits Gebote abgegeben wurden.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 15.04.2015 - Az.: 29 W (pat) 13/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 14.04.2015 - Az.: 12 U 153/14
Leitsatz:

1. Die Abgabe eines sog. Maximalgebotes auf eine eBay-Auktion stellt die Weisung an das elektronische Bietsystem dar, als Erklärungsbote bis zu der vorgegebenen Maximalgrenze denjenigen Betrag zu bieten, der erforderlich ist, um Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.
2. Jedes einzelne Höchstgebot stellt eine selbständige neue Willenserklärung dar.
3. Auch unwirksame Gebote lassen die vorangegangenen Höchstgebote erlöschen. Ein Wiederaufleben letzterer nach Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht.
4. Hält der Anbieter unter Verstoß gegen die eBay-Bedingungen über ein weiteres Benutzerkonto am Ende der Angebotsdauer das Höchstgebot, wird der zuletzt überbotene Bieter gemäß § 162 BGB so gestellt, als sei mit dem Inhalt seines letzten Höchstgebotes ein Kaufvertrag zustande gekommen.
5. Ein Anbieter ist nach einer Preismanipulation zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in der Differenz des Verkehrswertes zum (fiktiven) Kaufpreis des Artikels besteht (im vorliegenden Fall nicht feststellbar).

Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.04.2015 - Az.: 29 W (pat) 527/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.04.2015 - Az.: 27 W (pat) 528/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 13.04.2015 - Az.: 27 W (pat) 74/14