Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil v. 05.05.2015 - Az.: 4 U 1676/14
- Leitsatz:
Die Äußerung eines Politikers im Wahlkampf via Twitter "Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." über einen AfD-Politiker ist kein unzulässiger Boykottaufruf, sondern vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
- Landgericht Leipzig, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: 8 O 2084/14
- Leitsatz:
Die Klausel
"Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt Unister hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00 €. Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverpflichtung trifft.”
von fluege.de ist rechtswidrig. - Landgericht Köln, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: 14 S 37/14
- Leitsatz:
Zur Höhe der Abmahnkosten bei Bootleg-CD-Verkauf auf eBay.de
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: I ZR 13/14
- Leitsatz:
a) Die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) ist in Rechtsstreitigkeiten, die die Erfüllung der den Rundfunkanstalten zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben betreffen (hier die Bereitstellung eines Telemedienangebots), nicht gemäß § 50 ZPO parteifähig.
b) Die Vorschrift des § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in Telemedien untersagt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG .
c) Die Beurteilung eines Telemedienkonzepts als nicht presseähnlich durch das zuständige Gremium (§ 11f Abs. 4 bis 6 RStV) und die Freigabe dieses Telemedienkonzepts durch die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 11f Abs. 7 RStV) entfalten keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Presseähnlichkeit eines konkreten Telemedienangebots.
d) Unter einem Angebot im Sinne von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 RStV, dessen Presseähnlichkeit zu beurteilen ist, ist grundsätzlich das gesamte Telemedienangebot zu verstehen, das auf einem entsprechenden Telemedienkonzept beruht. Besteht ein Telemedienangebot sowohl aus nichtsendungsbezogenen als auch aus sendungsbezogenen Inhalten, ist bei der Prüfung der Presseähnlichkeit allein auf die Gesamtheit der nichtsendungsbezogenen Beiträge abzustellen. Stehen bei einem Telemedienangebot "stehende" Texte und Bilder deutlich im Vordergrund, deutet dies auf die Presseähnlichkeit des Angebots hin. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 100/14
- Leitsatz:
Eine Werbung mit einem Finanzierungsangebot muss zwingend den Namen und die Anschrift der finanzierenden Bank enthalten.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: 6 U 3/14
- Leitsatz:
1. Für einen Wettbewerbsverstoß haftet nur der Täter oder Teilnehmer, der den Rechtsverstoß mit verursacht hat. Ein angestellter Rechtsanwalt ist für die wettbewerbswidrigen Äußerungen auf der Homepage der Kanzlei grundsätzlich nicht verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn sich die unzutreffenden Beschreibungen auf den angestellten Advokaten selbst beziehen und von ihm stillschweigend geduldet werden.
2. Gegen unterschiedliche Unternehmen gegen ein und denselben Wettbewerbsverstoß parallel vor, ist dies grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Dies gilt auch dann, wenn auf Seiten der Anspruchsteller die identischen Prozessbevollmächtigten tätig werden. Ein Rechtmissbrauch liegt erst dann vor, wenn die Aktivitäten auf einem abgestimmten Verhalten beruhten für die kein vernünftiger Grund vorliegt und die eine Vervielfachung der Kostenbelastung verursachen. - Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.04.2015 - Az.: I-15 U 66/14
- Leitsatz:
Bei der Online-Werbung von PKW sind die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen spätestens in dem Augenblick einzublenden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des Fahrzeuges gemacht werben.
- Amtsgericht Dortmund, Urteil v. 28.04.2015 - Az.: 425 C 1013/15
- Leitsatz:
Auch wenn ein Verbraucher im Rahmen einer Online-Bestellung ein Sofa nach bestimmten Gestaltungsmöglichkeiten (hier: 578 mögliche Variationen) individuell aussucht, so ist das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht gleichwohl nicht ausgeschlossen.
- Landgericht Berlin, Urteil v. 28.04.2015 - Az.: 16 O 175/14
- Leitsatz:
Air Berlin muss die bei einer Buchung anfallenden Flughafengebühren getrennt ausweisen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 28.04.2015 - Az.: 3 W 32/15
- Leitsatz:
1. Eine Kerngleichheit zweier wegen Irreführung angegriffenen Verletzungshandlungen kann dann, wenn der jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmende Unterlassungsanspruch mit der Bewirkung der nämlichen Fehlvorstellung begründet wird, unabhängig davon bestehen, ob in dem einen Fall die angegriffene Werbeangabe im Antrag gesondert angeführt oder im anderen Fall die konkrete Verletzungsform antragsgegenständlich ist, innerhalb derer sich die angegriffenen Werbeangaben finden.
2. Ist eine vorangegangene Werbung so abgewandelt worden, dass bei der Prüfung der durch die neuerliche Werbung bewirkten Verkehrs- bzw. Fehlvorstellung erstmals nur in dieser enthaltene - weitere - Angaben zu berücksichtigen sind, kommt die Annahme, beide Werbungen enthielten kerngleiche Angaben, regelmäßig auch dann nicht in Betracht, wenn die neue Werbung trotz der Abwandlungen unverändert die nämliche Verkehrs- und Fehlvorstellung bewirkt. "Testfrage" zur Feststellung einer Kerngleichheit ist immer, ob wegen der neuerlichen Werbung auf der Grundlage eines - unterstelltermaßen - bereits zur älteren Werbung ergangenen Verbotstitels bestraft werden könnte.

