Urteile chronologisch

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 08.05.2015 - Az.: 6 U 137/14
Leitsatz:

Die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden. Erforderlich ist lediglich eine räumliche Nähe zum "Kaufen"-Button, d.h., dass die Widerrufsbelehrung einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Button aufweist.

Landgericht Mannheim, Urteil v. 08.05.2015 - Az.: 7 O 166/13
Leitsatz:

Hat ein Fernsehsender Nutzungsrechte an dem von einem Dritten produzierten Basissignal (hier: betreffend die Live-Berichterstattung über Fussballspiele) nur bezogen auf die Übertragungswege Kabel und Satellit sowie terrestrische Verbreitung, nicht aber für die Übertragung über IPTV, WEB-TV und Mobilfunk erhalten, so steht ihm nicht das Recht zu, die öffentliche Wahrnehmbarmachung des über IPTV übertragenen Basissignals in Gaststätten zu verbieten.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: 6 W 42/15
Leitsatz:

Eine Abweichung vom gesetzlichen Muster für die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung ist möglich, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine längere Frist als die gesetzliche einräumt.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 07.05.2015 - Az.: 6 U 39/14
Leitsatz:

Bei Unternehmen, deren Geschäftszweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig sind, ist der Schutz auf ihr Wirkungsgebiet beschränkt. Zu diesen sog. "Platzgeschäften" zählen auch Kliniken und Arztpraxen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.05.2015 - Az.: I ZR 158/14
Leitsatz:

a) Auf Preisangaben für Dienstleistungen sind die Vorschriften über die Informationspflichten in Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und in Art. 22 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt nebeneinander anwendbar.
b) Ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, ist Teil des nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG anzugebenden Gesamtpreises.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: 27 W 51/15
Leitsatz:

1. Eine c/o-Adresse bei einer GmbH-Geschäftsanschrift ist solange zulässig wie davon auszugehen ist, dass dies der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit.
2. Dies gilt auch dann, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der GmbH und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters besteht.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: I ZR 108/14
Leitsatz:

Zulässigkeit der Revision: Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Bewerbung von Genussscheinen durch eine Bank im Internet

Bundespatentgericht, Beschluss v. 07.05.2015 - Az.: 27 W (pat) 525/12
Leitsatz:

Stadtwerke Bremen

Berühmt sich der Anmelder durch die Marke selbst einer staatlichen bzw. kommunalen Trägerschaft, ist er aber weder zum Zeitpunkt der Anmeldung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bezüglich deren Zurückweisung in erforderlichem Umfang an dem staatlichen bzw. kommunalen Träger, auf den die Marke selbst hinweist, beteiligt, erzeugt er unzutreffende Erwartungen über die Verantwortlichkeit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, womit die Marke geeignet ist, das Publikum i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG zu täuschen.

Drängt sich im Zusammenhang mit der Person des Anmelders (z. B. wegen des Namens oder der Firma) auf, eine kommunale Trägerschaft anzuzweifeln, ist dies bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 06.05.2015 - Az.: 6 W 29/15
Leitsatz:

Rechtsverstöße der Online-Plattform Amazon sind auch im Ordnungsmittelverfahren dem jeweiligen Amazon-Händler zuzurechnen.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss v. 06.05.2015 - Az.: 2 U 22/14
Leitsatz:

Eine Anzahlunh auf eine AIDA-Kreuzfahrt darf idR. nur maximal 20% betragen.