Urteile chronologisch
- Landgericht Kiel, Urteil v. 19.05.2015 - Az.: 8 O 128/13
- Leitsatz:
Es ist rechtswidrig, die Erstattung von Restguthaben von Prepaidkarten im Mobilfunkbereich bewusst zu erschweren, z.B. wenn wird verlangt wird, dass der Verbraucher die Original-SIM-Karte zurückzusenden hat oder die Kopie des Personalausweises eingefordert wird.
- Amtsgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.05.2015 - Az.: 8 C 377/14
- Leitsatz:
1. Ein Nutzer hat keinen Anspruch auf Teilnahme bei einem Free-to-Play-Game.
2. Die Kündigung einer Mitgliedschaft bei einem Free-to-Play-Game ist gerechtfertigt und nicht unbillig, wenn der Nutzer sich nicht an die AGB-Regeln hält und andere Nutzer beleidigt. - Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 19.05.2015 - Az.: 3 U 578/15
- Leitsatz:
Die zusätzlichen Kosten für die Überführung eines PKW und für COC-Papiere müssen mit in den Endpreis eingerechnet werden.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.05.2015 - Az.: 7 U 26/15
- Leitsatz:
Im B2B-Bereich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann wirksam zwischen den Parteien mit einbezogen, wenn sie im Rahmen von Vorgesprächen übergeben wurden.
- Landgericht Mannheim, Beschluss v. 18.05.2015 - Az.: 7 O 81/15
- Leitsatz:
Die dem Lizenznehmer eingeräumte ausschließliche Lizenz zum Vertrieb des Werks in körperlicher Form in Schachteln ("physical product in boxed versions") berechtigt diesen nicht, gegen die öffentliche Zugänglichmachung im Internet in digitaler Form vorzugehen.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH
- Leitsatz:
Die Rabattaktion von myTaxi, wonach das Unternehmen 50% der Taxi-Kosten übernimmt, wenn der Kunde die Vermittlung über die myTaxi-App vornimmt und per PayPal oder Kreditkarte bezahlt, verstößt gegen die Festpreis-Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes und ist daher wettbewerbswidrig.
- Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 13.05.2015 - Az.: C-516/13
- Leitsatz:
Bereits Werbung kann das urheberrechtliche Verbreitungsrecht verletzen.
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 13.05.2015 - Az.: I-8 O 1/15
- Leitsatz:
1. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.
2. Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig iSv. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Für einen Wettbewerbsverstoß reicht es dabei bereits aus, dass die Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden kann, auf die konkrete Funktionsweise kommt es nicht an.
3. Bei der Bewerbung mit einem TÜV-Siegel muss das Zertifikat zum Zeitpunkt der Werbung vorliegen. Es reicht nicht aus, wenn das Zertifikat zeitlich später ausgestellt wird.
4. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.05.2015 - Az.: 26 W (pat) 35/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.05.2015 - Az.: 26 W (pat) 72/14

