Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 15.06.2015 - Az.: 6 W 61/15
- Leitsatz:
1. Die Werbung mit einem Zeichen, das mit einem Schutzrechtshinweis (R in einem Kreis) versehen ist und das von der eingetragenen Marke abweicht, ist dann nicht irreführend, wenn die vorgenommenen Abweichungen nicht den kennzeichnenden Charakter des eingetragenen Kennzeichens verändern.
2. Die Werbung mit einem Schutzrechtshinweis ist auch bei einer gelöschten Marke erlaubt, solange die Löschung noch nicht rechtskräftig ist. - Landgericht Bonn, Urteil v. 12.06.2015 - Az.: 16 O 38/14
- Leitsatz:
Ein TÜV-Zertifiziertes Bausachverständiger darf auch ohne Hinweis auf den TÜV für seine Tätigkeit werben.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 12.06.2015 - Az.: 6 U 5/15
- Leitsatz:
1. Auch an militärischen Lageberichten kann ein Urheberrechtsschutz bestehen.
2. Das Bundesministerium der Verteidigung hat gegen die Westdeutsche Allgemeine Zeitung einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, nicht mehr die millitärischen Lageberichte ("Unterrichtung des Parlaments“, UdP) im Internet zu veröffentlichen. - Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: 2 U 136/14
- Leitsatz:
Zu den Möglichkeiten, sich wieder von einer abgegebenen Unterlassungserklärung zu lösen.
- Bundesgerichtsof, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 75/14
- Leitsatz:
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: 6 U 73/14
- Leitsatz:
Eine Damenhandtasche kann wettbewerbsrechtlich geschützt sein, wenn das Design (insb. Gestaltungsmerkmale und Ausgestaltung der Faltbarkeit) besonders ist und dadurch die Bekanntheit gesteigert wird.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 7/14
- Leitsatz:
a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).
b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 75/15
- Leitsatz:
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - BearShare).
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.06.2015 - Az.: I ZR 19/14
- Leitsatz:
a) Ist ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Ph. GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.
b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.
c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind. - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 11.06.2015 - Az.: 1 StR 368/14
- Leitsatz:
Unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten: Verfall des gesamten aus der Tat erlangten Vermögensvorteils bei Verstoß gegen das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten in Spielhallen

