Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 18.06.2015 - Az.: I ZR 74/14
- Leitsatz:
a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 18.06.2015 - Az.: 6 U 46/14
- Leitsatz:
1. Ein Brancheninformationsdienstverlag, der sich selbst als "publizistisches Sprachrohr" zahlreicher Sparkassen und Genossenschaftsbanken bezeichnet (hier: das Magazin "Bank intern"), steht in einem Wettbewerbsverhältnis mit der Commerzbank.
2. Die Behauptung, die Commerzbank sei das "Schmuddelkind" der Bankenbranche und die Aufforderung, eine weitere Zusammenarbeit mit der Commerzbank einzustellen, ist eine wettbewerbswidrige Herabsetzung. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.06.2015 - Az.: 30 W (pat) 28/13
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.06.2015 - Az.: VIII ZR 249/14
- Leitsatz:
Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 17.06.2015 - Az.: 6 W 48/15
- Leitsatz:
1. Bei der Verhängung eines Ordnungsmittels ist alleine auf das Verschulden des Schuldners abzustellen. Eine Zurechnung des Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen findet nicht statt.
2. Ein eigenes Verschulden kann sich jedoch aus Mängeln bei Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen ergeben. Der Schuldner muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 17.06.2015 - Az.: 29 W (pat) 67/12
- Amtsgericht Mettmann, Urteil v. 16.06.2015 - Az.: 25 C 384/15
- Leitsatz:
Die Veröffentlichung von Grabstein-Fotos auf einer Webseite ist grundsätzlich erlaubt.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2015 - Az.: I-20 U 203/14
- Leitsatz:
1. Auch wenn ein Bild auf einer Webseite keinen Urheberrechtsvermerk enthält, bedeutet dies nicht, dass an ihm keine Urheberrechte bestehen. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, ist verpflichtet, sich in hinreichender Weise Klarheit darüber zu verschaffen, dass er nicht in die Rechte der Berechtigten eingreift.
2. Die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotografie ist nicht vergleichbar mit dem des Fall des Framings in der "BestWater"-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 21.10.2014 - Az.: C-348/13) - Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.06.2015 - Az.: KZR 3/14
- Leitsatz:
Einspeisung öffentlich-rechtlicher Fernsehprogramme in Breitbandkabelnetze: Entgeltpflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt; Kündigung des von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinsam abgeschlossenen Einspeisevertrags
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 15.06.2015 - Az.: 308 O 215/15
- Leitsatz:
Die Übernahme eines nach Art und Umfang wesentlichen Teil einer Datenbank (hier: Zusammenstellung aller von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grundleistungen und Zusatzleistungen) verletzt das Datenbankrecht des jeweiligen Anbieters.

