Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 26.06.2015 - Az.: 32 SA 29/15
- Leitsatz:
Für Klagen auf Zahlung von Abmahnkosten, die auf der wettbewerbswidrigen Verwendung einer Widerrufsbelehrung beruhen, sind die Landgerichte zuständig.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.06.2015 - Az.: I ZR 145/15
- Leitsatz:
a) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Ihnen ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden.
b) Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 25.06.2015 - Az.: I ZR 11/14
- Leitsatz:
Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Arzneimitteln: Eigenschaft eines Produktes als Funktionsarzneimittel; rechtliche Einordnung einer Chlorhexidin enthaltenden Mundspüllösung
- Amtsgericht Bonn, Urteil v. 23.06.2015 - Az.: 109 C 348/14
- Leitsatz:
1. Ob ein durch einen Cold Call-Anruf zustande gekommener Vertrag wirksam ist, kann dahinstehen.
2. In jedem Fall steht dem unerlaubt Angerufenen ein eigener Schadensersatzanspruch aufgrund des Cold Calls zu, den er dem Anrufer entgegenhalten kann (dolo agit-Einwendung). - Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.06.2015 - Az.: 29 W (pat) 582/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.06.2015 - Az.: 24 W (pat) 27/14
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 23.06.2015 - Az.: 24 W (pat) 73/14
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 19.06.2015 - Az.: 6 U 183/14
- Leitsatz:
Amazon haftet für fehlerhafte Textilkennzeichnungen und unzureichende Grundpreisangaben. Das Argument, dass es sich hierbei nur um vereinzelte "Ausreißer" handelt und das sonstige Angebot im sechs- bzw. siebenstelligen Warenbereich rechtskonform ist, reicht nicht aus.
- Kammergericht Berlin, Urteil v. 19.06.2015 - Az.: 5 U 7/14
- Leitsatz:
Ein postalisches Werbeschreiben, das bewusst irreführende Angaben auf dem Briefumschlag enthält und das nicht sofort und unmissverständlich als Werbung erkennbar ist, ist eine unzumutbare Belästigung iSd. § 7 UWG.
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 19.06.2015 - Az.: 6 U 173/14
- Leitsatz:
1. Die Werbung "Goldankauf zu Top Preisen" ist inhaltlich nicht kerngleich zu der Werbung "Wir zahlen Höchstpreise für Ihren Goldschmuck".
2. Ein Top-Preis ist nicht immer ein Höchstpreis, sondern bedeutet vielmehr nur, dass es sich um ein günstiges, überdurchschnittliches Angebot handelt. Eine Spitzengruppenwerbung oder eine Spitzenstellungswerbung ist damit nicht verbunden.

