Urteile chronologisch

Amtsgericht Charlottenburg, Urteil v. 07.08.2015 - Az.: 216 C 13/15
Leitsatz:

1. Hat ein Verlag alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, damit seine kostenlose Zeitschrift nur an die Empfänger verteilt wird, die eine Zustellung wünschen, haftet er grundsätzlich nicht für Zustellungen von einzelnen "Ausreißern".
2. Der Einwurf von drei ungewollten Gratis-Zeitungen in den Briefkasten über  einem Zeitraum von fast zwei Jahren unterliegen dem Lebensrisiko des Einzelnen und sind daher hinzunehmen. 

Landgericht Köln, Urteil v. 06.08.2015 - Az.: 14 S 2/15
Leitsatz:

450,- EUR Schadensersatz für illegales Anbieten eines Hörbuchs in einem P2P-Netzwerk.

Amtsgericht Hamburg, Anerkenntnisurteil v. 06.08.2015 - Az.: 4 C 15/15
Leitsatz:

1. Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Online-Rechts-News übernimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung und macht sich schadens- und unterlassungspflichtig.
2. Basierend auf den Tarifen des Deutschen Journalisten-Verbandes ist ein Schadensersatzbetrag iHv. 200,- EUR pro übernommener Rechts-News angemessen und verhältnismäßig, vgl. auch AG Hamburg, Urteil v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.08.2015 - Az.: 25 W (pat) 14/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.08.2015 - Az.: 25 W (pat) 15/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.08.2015 - Az.: 25 W (pat) 49/13
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 04.08.2015 - Az.: I-4 U 66/15
Leitsatz:

1. Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

2. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor. Die Entscheidung "Schlafzimmer komplett" des BGH (Urt. v. 18.12.2014 - Az.: I ZR 129/13) ist nicht übertragbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 04.08.2015 - Az.: 3 StR 162/15
Leitsatz:

Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 03.08.2015 - Az.: 25 W (pat) 509/14
Leitsatz:

Bezeichnung "Hamsterkarte" ist nicht schutzfähig als Marke

Bundespatentgericht, Beschluss v. 03.08.2015 - Az.: 24 W (pat) 83/14