Urteile chronologisch

Landgericht Saarbrücken, Urteil v. 14.08.2015 - Az.: 10 S 174/14
Leitsatz:

Zu Frage der Beschaffenheitsvereinbarung bei Online-Verkäufen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 14.08.2015 - Az.: 6 W 75/15
Leitsatz:

Auskunftspflicht umfasst nicht Erlöse für Werbung in den Werbeunterbrechungen.

Landgericht München_I, Urteil v. 12.08.2015 - Az.: 21 S 18541/14
Leitsatz:

Bei P2P-Urheberrechtsverletzung 2.500,- EUR Schadensersatz

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.08.2015 - Az.: 12 O 370/14
Leitsatz:

1. Bei der Einräumung von Nutzungsrechten gilt ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab. Es reicht nicht, sich die Übertragung von Rechten zusichern zu lassen, sondern den Erwerber trifft eine eigene Überprüfungspflicht. Im Zweifel muss er die Rechtesituation beim eigentlichen Urheber erfragen.
2. Bei einem professionellen Berufsfotografen sind die Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM-Tabelle) unproblematisch anwendbar.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.08.2015 - Az.: 29 W (pat) 91/12
Landgericht Frankenthal, Urteil v. 11.08.2015 - Az.: 6 O 55/15
Leitsatz:

1. Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

2. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei in einem P2P-Netzwerk ist "Datenmüll" und verletzt somit keinerlei Urheberrechte.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 11.08.2015 - Az.: 4 U 69/15
Leitsatz:

Da die Angaben in einem Online-Shop technisch regelmäßig aktualisiert werden können, muss die angegebene Lieferbarkeit einer Ware stets den realen Verhältnissen entsprechen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.08.2015 - Az.: 11 U 94/13
Leitsatz:

Ein Verbreiten iSv. § 69c Nr. 3 UrhG kann bereits dann vorliegen, wenn das Bewerben des Computerprogrammes zu dessen Erwerb anregt.

Landgericht Bochum, Beschluss v. 11.08.2015 - Az.: I-8 O 263/15
Leitsatz:

Der Streitwert für ein urheberrechtswidriges Angebot von 8 LP-Tonträgern liegt bei 40.000,- EUR.

Amtsgericht Rostock, Urteil v. 07.08.2015 - Az.: 48 C 11/15
Leitsatz:

Ist der Beklagte nicht Kunde bei der Deutschen Telekom AG, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG auf den Reseller beziehen und nicht auf die Deutsche Telekom. Erfolgt gleichwohl eine Beauskunftung, liegt ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht vor, das zu einem Beweisverwertungsverbot führt.