Urteile chronologisch
- Landgericht Bochum, Urteil v. 10.09.2015 - Az.: 14 O 55/15
- Leitsatz:
Ein Produkt mit einem durchgestrichenen Preis zu bewerben ist nur dann zulässig, wenn es sich hierbei um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt oder es sich um einen Preis handelt, der tatsächlich in Deutschland verlangt und bezahlt wurde.
- Landgericht Würzburg, Urteil v. 10.09.2015 - Az.: 1 HKO 1046/15
- Leitsatz:
Immobilienanzeige muss Pflichtangaben der EnEV (Energieeinsparverordnung) beinhalten
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2015 - Az.: 12 O 465/14
- Leitsatz:
Grundpreisangabe für Kaffee-Pads
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.09.2015 - Az.: 28 W (pat) 26/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.09.2015 - Az.: 28 W (pat) 110/12
- Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 09.09.2015 - Az.: 7 AZR 668/13
- Leitsatz:
Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 07.09.2015 - Az.: 6 U 69/15
- Leitsatz:
Die Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition ist auch im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz erlaubt, wenn der Erwerber des insolventen Unternehmens den Betrieb im Kern weitergeführt hat.
- Landgericht Arnsberg, Urteil v. 03.09.2015 - Az.: I-8 O 63/15
- Leitsatz:
1. Die Klausel in einem Online-Shop "Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen." ist wettbewerbswidrig, da hierdurch in unzulässiger Weise von Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen abgewichen werden könnten. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Ein fehlerhaftes Impressum (hier: fehlender Name des Handelsregisters und Registernummer) ist ein Wettbewerbsverstoß, der die Grenze der Spürbarkeit überschreitet.
3. Das beworbene und mittels Bildern dargestellte Produkt (hier: Sonnenschirm mit Ständer und Bodenplatten) muss auch vollständig im Angebotsumfang enthalten sein. Weicht das tatsächlich gelieferte Produkt ab (hier: Auslieferung ohne Bodenplatten), liegt eine Irreführung vor. - Bundesgerichtshof, Beschluss v. 03.09.2015 - Az.: 1 StR 255/15
- Leitsatz:
Konkurrenzverhältnisse beim Sich-Verschaffen von kinder- und jugendpornografischen Schriften durch Herunterladen aus dem Internet
- Landgericht München_I, Urteil v. 01.09.2015 - Az.: 33 O 12440/14
- Leitsatz:
Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von Microsoft-Product Keys

