Urteile chronologisch
- Landgericht Hamburg, Beschluss v. 18.09.2015 - Az.: 308 O 293/15
- Leitsatz:
1. Ein Host-Provider haftet für die von seinem Kunden begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er von den Rechtsverstößen Kenntnis erlangt und nichts weiter unternimmt. Aus der "Svensson/Retriever"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.02.2014 - Az.: C-466/12) nichts anderes.
2. Ein Host-Provider kann im Wege der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe des Namens, der Anschrift und der Email-Adresse des Kunden verpflichtet werden, der die Urheberrechtsverketzung begangen hat. - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 17.09.2015 - Az.: I-15 U 24/15
- Leitsatz:
Werbeaussage "Testsieger" u,.U. auch dann zulässig, wenn es auch noch gleichplatzierte Produkte gab.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.09.2015 - Az.: I ZR 92/14
- Leitsatz:
1. Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.
2. Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.09.2015 - Az.: I ZR 92/14
- Leitsatz:
1. Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.
2. Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.09.2015 - Az.: 312 O 225/15
- Leitsatz:
1. Die Rabattaktion von myTaxi, wonach das Unternehmen 50% der Taxi-Kosten übernimmt, wenn der Kunde die Vermittlung über die myTaxi-App vornimmt und per PayPal oder Kreditkarte bezahlt, verstößt nicht die Festpreis-Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes und ist daher auch nicht wettbewerbswidrig. Zum einen ist myTaxi nicht Unternehmer iSd. Personenbeförderungsgesetzes. Zum anderen liegt auch keine Unterschreitung des Festpreises vor, da der Taxi-Betreiber weiterhin die volle Vergütung erhält.
2. Es liegt keine gezielte wettbewerbswidrige Behinderung vor. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.09.2015 - Az.: VI ZR 175/14
- Leitsatz:
a) Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung.
b) Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert.
c) Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). - Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 15.09.2015 - Az.: 4 U 105/15
- Leitsatz:
1. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit belegt in der Regel keinen Rechtsmissbrauch, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße vorliegen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Anspruchsgeltendmachung begründen können.
2. 43 Abmahnungen innerhalb von 7 Tagen begründen einen Rechtsmissbrauch, da der Anspruchsberechtigte kein sachliches Interesse an den Rechtsverfolgung innerhalb einer solch kurzen Zeit haben kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hier sachfremde Motive im Vordergrund stehen. - Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil v. 15.09.2015 - Az.: VI ZR 480/14
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 14.09.2015 - Az.: 28 W (pat) 551/12
- Landgericht Gießen, Urteil v. 11.09.2015 - Az.: 8 O 7/15
- Leitsatz:
Ein Makler muss in einem Angebot nicht die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) angeben, da diese Verpflichtung nur den Verkäufer bzw. Vermieter trifft.

