Urteile chronologisch
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 24.09.2015 - Az.: 6 U 60/15
- Leitsatz:
Dem gesetzliche vorgeschriebenen "Opt-In"-Erfordernis bei Online-Buchungen von Reiseflügen genügt es, wenn der Kunde sich aktiv für oder gegen die Inanspruchnahme der fakultativen Zusatzleistung (hier: Versicherung) entscheiden muss.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.09.2015 - Az.: 25 W (pat) 513/14
- Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 23.09.2015 - Az.: 3 U 77/15
- Leitsatz:
Keine irreführende Werbung einer Versicherung mit der Aussage "grundsätzlich..."
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.09.2015 - Az.: I ZR 78/14
- Leitsatz:
a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.
b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.
c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.
d) Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.
e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.09.2015 - Az.: VIII ZR 284/14
- Leitsatz:
a) Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 17; vom 8. Januar 2014 - VIII ZR 63/13, NJW 2014, 1292, Rn. 20; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009, Rn. 14).
b) Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind.
c) Ein zur Gebotsstreichung berechtigender Grund in der Person des Bieters muss für den Entschluss des Verkäufers, dieses Angebot vor Ende der Auktion zu streichen, kausal geworden sein. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.09.2015 - Az.: I ZR 105/14
- Leitsatz:
1. Eine Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke (hier: Goldbären) und einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie kann sich aber weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht ergeben; vielmehr kann eine Zeichenähnlichkeit nur aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen.
2. Bei der Beurteilung der Frage der Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung darf nicht über die Ähnlichkeit im Sinngehalt ein Motivschutz begründet werden oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs der Wortmarke mit der Folge einer umfassenden Monopolisierung von Warengestaltungen vorgenommen werden.
3. Die begriffliche Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung ist anzunehmen, wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierzu ist erforderlich, dass sich die Benennung der beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.
4. Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit einer für Fruchtgummiprodukte eingetragenen Wortmarke (hier: Goldbären) ist in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei einer Kollision mit einer dreidimensionalen Gestaltung (hier: in Goldfolie eingewickelte Schokoladenfigur) nicht die Produktform einzubeziehen, für die der Markeninhaber die Wortmarke nutzt (hier: konkrete Gestaltung der Gummibärchen).
5. Hat das Berufungsgericht über einen Anspruch aus einer Marke entschieden, auf die der Kläger sich im Rechtsstreit zur Begründung seines Anspruchs nicht gestützt hat, sondern die er nur neben anderen Marken zur Darstellung seines Markenbestands angeführt hat, stellt dies einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, der im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ist.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 22.09.2015 - Az.: 6 U 77/14
- Leitsatz:
1. Der Herausgaber eines Branchenverzeichnisses haftet grundsätzlich nicht für einen irreführenden Brancheneintrag.
2. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Herausgeber trotz Kenntnis des falschen Inhalts den Inhalts des Verzeichnisses unverändert weiter anbietet. In einem solchen Fall haftet er für den begangenen Wettbewerbsverstoß. - Bundespatentgericht, Beschluss v. 22.09.2015 - Az.: 29 W (pat) 42/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 22.09.2015 - Az.: 29 W (pat) 541/12
- Landgericht Leipzig, Urteil v. 18.09.2015 - Az.: 08 O 1954/14
- Leitsatz:
1. Die Berichtigung fehlerhafter Online-Buchungsbestätigungen darf nicht mit einer Frist verbunden sein.
2. Die AGB-Klausel von Travel24
"[Der von Travel24 vermittelte Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Leistungserbringer kommt erst durch die rechtsverbindliche Bestätigung des Leistungserbringers zustande. Die von Travel24 an den Nutzer übermittelte Nachricht im Anschluss an die Buchungsanfrage (Bestätigung der Buchungsanfrage) stellt lediglich eine Zusammenfassung und Eingangsbestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage dar. Bitte überprüfen Sie auch die in der Bestätigung der Buchungsanfrage aufgeführten Daten sofort auf Richtigkeit und Vollständigkeit und weisen Sie Travel24 bei Abweichungen zum Buchungswunsch innerhalb der jeweiligen Frist hierauf hin.]
Soweit der Travel24 innerhalb der jeweiligen Fristen keine Änderungswünsche zugehen, können spätere Änderungswünsche grds. nicht mehr berücksichtigt werden."
ist rechtswidrig.

