Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.10.2015 - Az.: I ZR 260/14
Leitsatz:

Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 16 = WRP 2015, 851 Schlafzimmer komplett).

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.10.2015 - Az.: VI ZR 271/14
Leitsatz:

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung - konkludent - beschränkt hat.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.10.2015 - Az.: 25 W (pat) 515/14
Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.10.2015 - Az.: 29 W (pat) 578/12
Landgericht Berlin, Urteil v. 08.10.2015 - Az.: 52 O 103/15
Leitsatz:

Fluggesellschaft Germania muss Passagiere klar und vollständig über Fluggastrechte informieren.

Amtsgericht Potsdam, Urteil v. 08.10.2015 - Az.: 37 C 156/15
Leitsatz:

Auch wenn der Beklagte nicht Kunde bei einem Netzbetreiber ist, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG nicht auf den Reseller beziehen.

Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 08.10.2015 - Az.: 6 U 25/14
Leitsatz:

Ist die für eine Gemeinschaftsmarke erteilte Lizenz nicht im Register eingetragen, kann sich der Inhaber dieser Lizenz gegenüber einem Erwerber der Marke nur dann auf seine Lizenz berufen, wenn der Erwerber Kenntnis von der Lizenzerteilung hatte (Art. 23 I GMV). Dafür reicht es nicht aus, wenn dem Erwerber die Klausel eines zwischen dem früheren Markeninhaber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages bekannt war, aus der sich erst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnehmen lässt, dass damit eine Lizenz an der Gemeinschaftsmarke erteilt werden sollte.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 08.10.2015 - Az.: 25 W (pat) 504/13
Bundespatentgericht, Beschluss v. 08.10.2015 - Az.: 25 W (pat) 21/13
Bundesgerichtshof, Urteil v. 08.10.2015 - Az.: I ZR 225/13
Leitsatz:

1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG nicht in deren Anwendungsbereich.


2. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.


3. Bei dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Verbot der Mitwirkung an einer Eizellspende handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.


4. Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG sind, sind nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als unlauter im Sinne von § 3 UWG anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009, I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 9. September 2010, I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex).