Urteile chronologisch
- Amtsgericht Nürnberg, Urteil v. 28.10.2015 - Az.: 32 C 4607/15
- Leitsatz:
Keine Urheberrechtsverletzung bei Verwendung des Wagner-Portraits
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.10.2015 - Az.: III ZR 64/15
- Leitsatz:
Zusätzliches Entgelt für Zusendung einer Papierrechnung unzulässig
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2015 - Az.: 12 O 348/14
- Leitsatz:
Irreführende Angaben über Holzart "Bangkirai"
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.10.2015 - Az.: III ZR 36/15
- Leitsatz:
Verfahren nach dem UKlaG: Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Verwenders
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 27.10.2015 - Az.: 5 W 216/15
- Leitsatz:
Aufdruck "Tussi ATTACK" auf T-Shirt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch
- Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss v. 26.10.2015 - Az.: 24 U 111/15
- Leitsatz:
Zum Schadensersatzanspruch bei unterlassener Urheberbenennung bei Pixelio.de-Bildern
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.10.2015 - Az.: I ZR 173/14
- Leitsatz:
1. Der Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr kann in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. März 2013, I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 51 = WRP 2013, 1473 - Baumann).
2. Ein Lizenzvertrag ist im Falle eines Lizenzkaufs regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die gegenseitigen Hauptleistungen erbracht sind, also der Lizenzgeber die Lizenz erteilt und der Lizenznehmer den Kaufpreis gezahlt hat.
3. Ein Lizenzvertrag, mit dem sich eine Konzerngesellschaft gegenüber den übrigen Konzerngesellschaften verpflichtet, ihnen zur Sicherung eines gemeinsamen Markenauftritts ein unentgeltliches Recht zur Nutzung einer Marke für die Dauer des Bestehens des Konzerns einzuräumen und sich die übrigen Konzerngesellschaften im Gegenzug zur entsprechenden Nutzung der Marke verpflichten, ist regelmäßig beiderseits vollständig erfüllt (§ 103 Abs. 1 InsO), wenn die eine Konzerngesellschaft die Lizenz eingeräumt hat und die anderen Konzerngesellschaften die Lizenz genutzt haben.
4. Ein Lizenzvertrag besteht auch nach dem Übergang der Marke auf einen neuen Rechtsinhaber zwischen dem ursprünglichen Rechtsinhaber und dem Lizenznehmer fort. Der neue Rechtsinhaber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers nicht in den Lizenzvertrag eintreten (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. März 1982, KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 bis 258 - Verankerungsteil).
5. Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Januar 2013, XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 16).
6. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GMV setzt nicht voraus, dass der Dritte konkrete Vorstellungen von der fraglichen Rechtshandlung hat. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die auf die Vornahme der Rechtshandlung schließen lassen. - Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.10.2015 - Az.: 308 O 375/15
- Leitsatz:
Keine Programmcodes zur Umgehung der Sperren auf "Bild.de" für AdBlocker-Nutzer
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 21.10.2015 - Az.: 28 W (pat) 502/13
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.10.2015 - Az.: I-20 U 145/14
- Leitsatz:
1. Die Bewerbung eines Tagesgeld-Kontos mit der Aussage "So macht Sparen Spaß" ist irreführend, da der Eindruck erweckt, es handle es sich um ein übliches Sparkonto mit einer längerfristigen Bindung des Sparzinses.
2. Die Verwendung des Begriffes "Tagesgeldkonto" allein ist nicht ausreichend, um diesen Irrtum auszuschließen.

