Urteile chronologisch

Bundespatentgericht, Beschluss v. 24.12.2015 - Az.: 30 W (pat) 42/13
Leitsatz:

Dorzo plus T STADA/Dorzo

1. Wird eine Marke als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie benutzt, so hat der Verkehr jedenfalls dann keine Veranlassung, den Abwandlungs- und den Stammbestandteil trotz graphisch einheitlicher Gestaltung als zwei getrennte Zeichen aufzufassen, wenn ihm auf der Verpackung neben dem Serienzeichen eine weitere Marke begegnet, die er unschwer als Firmenmarke erkennen kann (Abgrenzung zu BGH GRUR 2005, 515 – FERROSIL).

2. Wird eine Marke als Abwandlungsbestandteil einer Zeichenserie benutzt und hat der Verkehr aufgrund der Umstände des Falles keine Veranlassung, in dem Abwandlungs- und dem Stammbestandteil zwei getrennte Zeichen zu erkennen, so verändert die Hinzufügung des Stammbestandteils den kennzeichnenden Charakter der Marke (Abgrenzung zu BGH GRUR 2013, 840 – PROTI II).

3. Wird eine an eine Wirkstoffbezeichnung angelehnte und daher nur schwach kennzeichnende ältere Marke (hier: "Dorzo" in Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung "Dorzolamid") in der Form in eine jüngere Zeichenkombination übernommen, dass der älteren Marke eine weitere an eine Wirkstoffbezeichnung angelehnte Bezeichnung hinzugefügt wird (hier: "plus T" in Anlehnung an die Wirkstoffbezeichnung "Timolol"), so versteht der Verkehr dies nach Art eines Gesamtbegriffs als Hinweis auf eine entsprechende Wirkstoffkombination, ohne der übernommenen älteren Marke insoweit eine selbständig kennzeichnende Stellung zuzumessen.

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 23.12.2015 - Az.: 15 O 12/15 KfH
Leitsatz:

1. Die über Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RL 98/6 EG (PreisangabenRL) hinausgehende Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV  dürfte nicht mehr anzuwenden sein, da die Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 RL 2005/29/EG (UGP-RL) abgelaufen ist.
2. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL muss demnach der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" sein. Die Gestaltung eines Onlineshops muss demnach einem "realen" Ladengeschäfts im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Preisen und Grundpreisen nahekommen.
3. Der Grundpreis muss demnach auf derselben Internetseite dargestellt wird wie der Gesamt- bzw. Verkaufspreis.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.12.2015 - Az.: 2 W 46/15
Leitsatz:

An Unterlassungserklärungen, die unter einer Bedingung abgegeben werden, sind hohe Voraussetzungen zu stellen, damit sie die Wiederholungsgefahr ausschließen.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 17.12.2015 - Az.: 29 U 2324/15
Leitsatz:

Umfang der Nutzungsrechte-Einräumung bei Fotos für den Online-Bereich

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.12.2015 - Az.: I ZR 21/14
Leitsatz:

Der Betreiber eines Hotels, der Hotelzimmer mit Fernsehgeräten ausstattet, mit denen Hotelgäste ausgestrahlte Fernsehsendungen lediglich über eine Zimmerantenne empfangen können, gibt die Fernsehsendungen nicht im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt daher nicht die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 17.12.2015 - Az.: 6 U 1711/15
Leitsatz:

Möbelkonfigurator im Internet: "Preis auf Anfrage" nicht wettbewerbswidrig

Landgericht Würzburg, Urteil v. 17.12.2015 - Az.: 1 HKO 1781/15
Leitsatz:

Ein Küchen-Werbeprospekt muss die genaue Hersteller-und Typenbezeichnung enthalten.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.12.2015 - Az.: I ZR 69/14
Leitsatz:

1. Die Sendung von Teilen eines zuvor durch ein anderes Sendeunternehmen ausgestrahlten Interviews stellt eine Verletzung der Rechte des erstausstrahlenden Sendeunternehmens dar, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG).
2. Eine solche Verwendung von Interviewteilen ist keine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG, weil die Bestimmung zwischen dem Tagesereignis und der im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Leistung unterscheidet. Das übernommene Bildmaterial ist keine urheberrechtlich geschützte Leistung, die im Verlaufe eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist.
3. Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 16.12.2015 - Az.: 25 W (pat) 15/13
Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.12.2015 - Az.: VI ZR 134/15
Leitsatz:

1. Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.

2. Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.