Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.04.2016 - Az.: VI ZB 75/14
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 11.04.2016 - Az.: 1 U 13/15
Leitsatz:

Kritische Online-Äußerungen über einen Bürgermeister

Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 08.04.2016 - Az.: 6 U 120/15
Leitsatz:

Keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe eines Twitter-Feeds

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 08.04.2016 - Az.: 11 U 44/14
Leitsatz:

Schadensersatz bei abgebrochener Internet-Auktion

Kammergericht Berlin, Urteil v. 08.04.2016 - Az.: 5 U 156/14
Leitsatz:

1. WhatsApp muss seine AGB in deutscher Sprache vorhalten. Eine englische Fassung ist nicht ausreichend.
2. Neben der Angabe der E-Mail-Adresse muss auf der Homepage eine (weitere) Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation angegeben werden. Dabei ist es nicht ausreichend, eine Verlinkung mit dem eigenen Twitter- und Facebook-Account herbeizuführen, wenn dem anfragenden Verbraucher bei Twitter nicht "gefolgt" wird und die Zusendung einer Nachricht über Facebook gesperrt ist.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.04.2016 - Az.: I ZR 237/14
Leitsatz:

1. An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen.
2. Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichenrechts im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.04.2016 - Az.: I ZR 81/15
Leitsatz:

1. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist als (spezielle) gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anzusehen, wenn damit ein einem wissenschaftlichen Nachweis zugänglicher Wirkungszusammenhang zwischen einem Nährstoff, einer Substanz, einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelkategorie einerseits und einer konkreten Körperfunktion andererseits hergestellt wird. Es ist unerheblich, wenn die Angabe dazu kein medizinisches, sondern ein umgangssprachliches Vokabular verwendet.


2. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden wird, ein bestimmtes Produkt könne Schäden an Haut, Haaren oder Fingernägeln beseitigen, ist mit den nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, ein bestimmter Nährstoff trage zur Erhaltung normaler Haut, Haare oder Nägel bei, nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.


3. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig.

Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.04.2016 - Az.: 29 W (pat) 574/12
Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.04.2016 - Az.: 29 W (pat) 575/12
Bundespatentgericht, Beschluss v. 06.04.2016 - Az.: 29 W (pat) 510/12