Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 151/15
- Leitsatz:
1. Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
2. Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: 16 U 251/15
- Leitsatz:
Durch Teilnahme an Demonstration keine konkludente Einwilligung in Foto-Veröffentlichung
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 21.04.2016 - Az.: 30 W (pat) 10/14
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 276/14
- Leitsatz:
1. Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.
2. Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.
3. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 151/15
- Leitsatz:
1. Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
2. Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 20.04.2016 - Az.: 29 W (pat) 78/13
- Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 19.04.2016 - Az.: 3 U 1974/15
- Leitsatz:
Irreführende Werbung auf Hotel.de mit Sterne-Klassifizierung
- Landgericht Dessau-Rosslau, Urteil v. 15.04.2016 - Az.: 4 O 590/12
- Leitsatz:
Vertragsschluss bei eBay bei Nutzung eines fremden eBay-Kontos
- Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 13.04.2016 - Az.: 3 W 27/16
- Leitsatz:
Keine Irreführung durch Bannerwerbung mit Telefontarif "ab 5,95 EUR*"
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.04.2016 - Az.: VI ZB 48/14
- Leitsatz:
Zur Beschwer des Beklagten, der zum Widerruf eines von ihm veranlassten Negativeintrags bei der Schufa, zur Mitteilung an die Schufa, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben, und zur Unterlassung der Mitteilung offener Forderungen entsprechend dem streitgegenständlichen Negativeintrag verurteilt worden ist.

