Urteile chronologisch
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27.04.2016 - Az.: 2 B 117/15
- Leitsatz:
Auch nach § 13 Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Bekanntmachung der Neufassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) kann eine Ausgleichszulage nicht gewährt werden, wenn der dienstliche Grund für den Wechsel der Verwendung auf ein allein vom Beamten zu verantwortendes Fehlverhalten zurückgeht.
- Oberlandesgericht Celle, Beschluss v. 27.04.2016 - Az.: 13 W 27/16
- Leitsatz:
Angemessenheit der Artikel-Vergütung in freien, werbefinanzierten Onlinemagazinen
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 27.04.2016 - Az.: 26 W (pat) 77/13
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.04.2016 - Az.: 416 HK O 169/15
- Leitsatz:
Informationspflichten über Firmenname bei Schaltung einer Werbeanzeige
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 26.04.2016 - Az.: 25 W (pat) 51/13
- Oberlandesgericht Jena, Urteil v. 22.04.2016 - Az.: 2 U 738/14
- Leitsatz:
Musik-Wiedergabe auf Wahlkampfveranstaltung kann Urheberrechtsverletzung sein
- Oberlandesgericht München, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: 6 U 2775/15
- Leitsatz:
Tabakwerbung auf Webseite eines Tabakunternehmens
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 276/14
- Leitsatz:
a) Ein auf eine unzulässige Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG gestützter Schadensersatzanspruch erfasst nur solche Schäden, die vom Schutzbereich dieser Bestimmung erfasst sind.
b) Gegenstand des Schutzes gemäß § 7 Abs. 1 UWG ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die Privatsphäre des Verbrauchers und die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren oder mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers (z.B. Zeitaufwand, Kosten für Faxpapier, Vorhaltekosten von Empfangseinrichtungen, Entsorgungskosten) führt.
c) § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezweckt nicht den Schutz der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer vor Belästigungen durch Werbeanrufe. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 100/15
- Leitsatz:
1. Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.
2. Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.2016 - Az.: I ZR 100/15
- Leitsatz:
1. Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs.
2. Lässt sich der Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

