Urteile chronologisch

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 272/14
Leitsatz:

Zum Streitwert bei P2P-Urheberrechtsverletzungen

Landgericht München_I, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: 12 O 18874/15
Leitsatz:

Kündigungsklausel von Online-Partnerbörse rechtswidrig

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 86/15
Leitsatz:

Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 48/15
Leitsatz:

Der Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB, der sich auf die Herausgabe des durch den rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt, kann in Fällen des widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 1/15
Leitsatz:

1. Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum.
2. Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zählen die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.
3. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 43/15
Leitsatz:

Zur Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil v. 12.05.2016 - Az.: I ZR 44/15
Landgericht Hamburg, Urteil v. 11.05.2016 - Az.: 416 HKO 47/16
Leitsatz:

Werbeaussage "mild" für Lucky Strike irreführend

Bundespatentgericht, Beschluss v. 09.05.2016 - Az.: 30 W (pat) 519/14
Landgericht München_I, Urteil v. 06.05.2016 - Az.: 17 HKO 21868/15
Leitsatz:

Vergleichende Werbung bei eBay ist keine Wettbewerbsverletzung