Urteile chronologisch
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 29.06.2016 - Az.: 5 Bs 40/16
- Leitsatz:
Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 29.06.2016 - Az.: 1 BvR 3487/14
- Leitsatz:
Negative Online-Bewertungen von Firmen durch Meinungsfreiheit geschützt
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 29.06.2016 - Az.: 26 W (pat) 90/13
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 29.06.2016 - Az.: 26 W (pat) 84/12
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 29.06.2016 - Az.: 27 W (pat) 20/16
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 24.06.2016 - Az.: 6 U 149/15
- Leitsatz:
Whitelisting von Adblock Plus ist Wettbewerbsverletzung
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2016 - Az.: 3 U 13/16
- Leitsatz:
Irreführende Werbung mit "Wirtschaftlichkeit" eines Arzneimittel-Präparats
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.06.2016 - Az.: I ZR 241/14
- Leitsatz:
1. Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortführung von BGH, 24. Januar 2013, I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III und BGH, 15. August 2013, I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Cafe).
2. Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.06.2016 - Az.: I ZR 71/15
- Leitsatz:
Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.06.2016 - Az.: I ZR 137/15
- Leitsatz:
1. Es stellt regelmäßig keine gezielte Mitbewerberbehinderung dar, wenn ein Unternehmen damit wirbt, Rabattgutscheine seiner Mitbewerber einzulösen.
2. Es ist grundsätzlich nicht unlauter, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.
3. Verfehlt eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher, so liegt im Regelfall keine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers vor.

