Urteile chronologisch
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 12.07.2016 - Az.: 24 W (pat) 522/15
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 11.07.2016 - Az.: 6 U 100/15
- Leitsatz:
Irreführende Werbeaussage "100 MBit LTE-Netz Deutschland"
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 11.07.2016 - Az.: 27 W (pat) 2/16
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 08.07.2016 - Az.: 6 U 180/15
- Leitsatz:
Ein Online-Shop genügt seinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB), wenn er eine technische Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (z.B. E-Mail) bereitstellt. Die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Fax-Nummer ist nicht notwendig.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 08.07.2016 - Az.: 310 O 89/15
- Leitsatz:
Kein Anspruch wegen (angeblicher) Verletzung des Linux Kernels
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 08.07.2016 - Az.: 27 W (pat) 87/14
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.07.2016 - Az.: I ZR 30/15
- Leitsatz:
1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.
2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.
3. Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
4. Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.
5. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu. - Europäischer_Gerichtshof, Urteil v. 07.07.2016 - Az.: C-476/14
- Leitsatz:
Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler in dem in einer Werbung eines Gewerbetreibenden angegebenen Verkaufspreis dieses Fahrzeugs enthalten sein müssen, wenn diese Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 07.07.2016 - Az.: 310 O 212/14
- Leitsatz:
Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 07.07.2016 - Az.: 30 W (pat) 14/15

