Urteile chronologisch
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: I ZR 255/14
- Leitsatz:
1. In den Jahren 2004 bis 2007 in Verkehr gebrachte Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten oder in die ein Speicher eingebaut werden konnte, und zum Einbau in Mobiltelefone bestimmte Speicherkarten zählen zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) vergütungspflichtigen Geräten oder Tonträgern, wenn die eingebauten oder einbaubaren Speicher über eine Mindestspeicherkapazität von 5 MB verfügten und auf die Eignung dieser Geräte oder Tonträger zum Speichern und Abspielen von Musikwerken beispielsweise in der Werbung, in Bedienungsanleitungen, Testberichten oder Presseveröffentlichungen hingewiesen wurde.
2. Für solche Mobiltelefone ist nach § 54d Abs. 1 UrhG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Bestimmung (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994) folgende Vergütung geschuldet: für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher, aber über keine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 €; für Mobiltelefone, die über eine eigene Tonaufzeichnungsmöglichkeit verfügen, eine Vergütung für Tonaufzeichnungsgeräte, die für Mobiltelefone, in die ein Speicher eingebaut werden konnte, nach Ziffer I 1 der Anlage 1,28 € und für Mobiltelefone, die über einen eingebauten Speicher verfügten nach Ziffer I 2 der Anlage 2,56 € beträgt. Für derartige Speicherkarten ist die in Ziffer I 5 der Anlage vorgesehene Tonträgervergütung von 0,0614 € geschuldet. - Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: I ZR 127/15
- Leitsatz:
1. Wer als Online-Buchhändler im Rahmen eines Partnerprogramms mit dem Förderverein einer Schule für jede Bestellung eines Schulbuchs über einen auf dem Internetauftritt des Fördervereins platzierten Link eine Provisionszahlung zwischen 5% und 9% des Kaufpreises an den Förderverein leistet, verstößt nicht gegen die Buchpreisbindung, sofern der Buchkäufer den gebundenen Buchpreis in voller Höhe entrichten muss und die Provision nicht vom Förderverein an den Buchkäufer weitergeleitet wird.
2. Eine unzulässige Umgehung der Buchpreisbindung liegt vor, wenn dem Käufer im Gegenzug zur vollen Entrichtung des gebundenen Buchpreises ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, der so erheblich ist, dass er die auf den Preis bezogene Kaufentscheidung in relevanter Weise beeinflussen kann. Die Gewährung von ideellen und immateriellen Vorteilen, etwa die Vermittlung des Gefühls, etwas Gutes getan zu haben, reicht nicht.
3. Mit dem Näheverhältnis zwischen dem Käufer und dem Förderverein, welches sich aus der Mitgliedschaft oder der Interessenvertretung ergibt, ist noch kein wirtschaftlicher Vorteil für das Vermögen des Käufers verbunden, der die Annahme einer Umgehung der Buchpreisbindung rechtfertigen kann. - Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: 16 U 233/15
- Leitsatz:
Haftung des Inhabers eines Facebook-Accounts für missbräuchliche Nutzung durch einen Dritten
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.07.2016 - Az.: I ZR 259/14
- Landgericht Karlsruhe, Beschluss v. 20.07.2016 - Az.: 4 Qs 25/16
- Leitsatz:
"Wunderbares Inzuchtsprodukt" zwar strafrechtliche Beleidigung, aber möglicherweise gerechtfertigt
- Landgericht Köln, Urteil v. 20.07.2016 - Az.: 28 0 67/16
- Leitsatz:
Wer Fernseh-Interviews gibt, kann sich nur eingeschränkt auf sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen
- Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2016 - Az.: 24 W 57/16
- Leitsatz:
Urheberrechtlicher Schutz von Stellenanzeigen
- Bundespatentgericht, Beschluss v. 18.07.2016 - Az.: 26 W (pat) 509/15
- Oberlandesgericht Frankfurt_aM, Beschluss v. 15.07.2016 - Az.: 14 U 87/15
- Leitsatz:
Fehlende Grundpreisangabe bei Joghurtverpackungen ist Wettbewerbsverstoß
- Bundesgerichtshof, Urteil v. 14.07.2016 - Az.: III ZR 387/15
- Leitsatz:
Die Klausel
"Die Kündigung der VIP- und/oder Premium-Mitgliedschaft bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) und ist z.B. per Fax oder per Post an E. GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
ist rechtswidrig, wenn der Ausschluss der E-Mail-Korrespondenz nur für die Kündigung gilt, alle weiteren Erklärungen (Vertragsschluss, Vertragsänderungen) hingegen problemlos
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