"Tatort"-Fadenkreuz markenrechtlich nicht uneingeschränkt für ARD geschützt
Leitsatz
1. Das Fadenkreuz der ARD-Krimiserie "Tatort" ist markenrechtlich nicht ohne weiteres geschützt.
2. Wird das Fadenkreuz-Logo mit dem Schriftzug "Krimi" für ein Hörbuch benutzt, besteht keine Verwechslungsgefahr zu dem Logo "Tatort mit Fadenkreuz".
Sachverhalt
Die Klägerin produzierte zusammen mit der ARD seit über 35 Jahren die Krimiserie "Tatort", deren Bekanntheitsgrad bei ca. 90% der Bevölkerung lag. Die Klägerin war Mitinhaberin der Marke "Tatort". Das Logo "Tatort mit Fadenkreuz" war für mehrere Waren aus dem Bereich der Marke eingetragen.
Die Beklagte verlegte eine Hörbuchserie und verwendete für ihr CD-Cover ein Fadenkreuz mit dem Schriftzug "Krimi".
Die Klägerin beanspruchte Kennzeichenschutz aufgrund Verkehrsgeltung für die Bildmarke "Fadenkreuz" in Alleinstellung. Sie war der Auffassung, dass die Verwendung des Fadenkreuz-Logos ihre Rechte an bereits eingetragenen und kraft Verkehrsdurchsetzung geschützten Marken verletze und begehrte daher Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie stellten zunächst fest, dass die Klägerin für das Logo "Tatort mit Fadenkreuz" zwar Markenschutz beanspruchen könne. Denn das Logo verfüge über eine sehr hohe Kennzeichnungskraft, was insbesondere an dem hohen Bekanntheitsgrad der Fernsehsendung liege. Dennoch habe die Beklagte das Fadenkreuz mit dem Schriftzusatz "Krimi" für ihre Hörbuchserie verwenden dürfen, weil keine Verwechslungsgefahr zu der Marke der Klägerin bestehe.
Denn nicht ohne weiteres könne eine gleich hohe Kennzeichnungskraft auch für das Marktsegment "Krimi"-Hörbücher geschlossen werden. Durch das Weglassen des Begriffs "Tatort" und das Hinzufügen des Wortes "Krimi" verändere sich sowohl der phonetische als auch der graphische Gesamteindruck, so dass lediglich eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit bestehe. Insgesamt weise die Darstellung aber auch deutliche Unterschiede auf, die selbst einem flüchtigen Betrachter auffielen.
Schließlich sei der Schutz des als Marke nicht eingetragenen Fadenkreuz-Kennzeichens kraft Verkehrsdurchsetzung geschwächt, da die Darstellung eines Fadenkreuzes in der kriminalistischen Unterhaltung sehr häufig, und zwar in den verschiedensten Ausformungen, als gestalterisches Element eingesetzt werde. Die Möglichkeit einer bloßen Assoziation zu der ARD-Krimiserie durch den durchschnittlichen Zuschauer oder Hörbuch-Interessierten begründe noch keine Verwechslungsgefahr.

