Spam-Abmahner muss Inhaberschaft an E-Mail-Adresse nachweisen
Leitsatz
1. Macht eine Person einen Abmahnanspruch wegen unerlaubter Werbe-Mails geltend, so muss sie nachweisen, dass sie Inhaber der betreffenden E-Mail-Adresse ist.
2. Sie kommt dieser Beweislast nicht nach, wenn sie lediglich im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel vorträgt, dass sie verschiedene Namen E-Mail-Adressen für seine jeweiligen Internetaktivitäten nutzt, um ihre wahre Identität nicht offen zu legen. Genauso ungeeignet ist die Vorlage eines E-Mail-Verkehrs, da der E-Mail-Account mit Einverständnis des wahren Berechtigten zu diesem Zweck genutzt werden könnte. Vielmehr muss der Kläger entsprechende Nachweise für seine Berechtigung (z.B. die Bestätigung durch seinen E-Mail-Provider) vorlegen.
Anmerkung
Hinweis: Das LG Ulm hat im Rahmen der Berufung einen Hinweisbeschluss <link http: www.online-und-recht.de urteile spam-abmahner-muss-legitimation-an-e-mail-adresse-nachweisen-landgericht-ulm-20141009 external-link-new-window externen link in neuem>(LG Ulm, Beschl. v. 09.10.2014 - Az.: 1 S 74/14) mitgeteilt, dass es die Berufung für aussichtslos hält. Der Kläger hat daraufhin sein Rechtmittel zurückgenommen, so dass die erstinstanzliche Entscheidung des AG Göppingen rechtskräftig ist.
Tenor
In dem Rechtsstreit (...)
M(...) H(...) (...) - Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Viola Lachenmann, Ulmer Straße 5a, 89275 Elchingen
gegen
(...) - Beklagte -
Prozessbevollmächtigter: Kanzlei Dr. Bahr, Mittelweg 41a, 20148 Hamburg
wegen Unterlassung von E-Mail-Werbung
hat das Amtsgericht Göppingen (...) am 30.04.2014 auf die mündliche Verhandlung vom 09.04.2014 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sachverhalt
Der Kläger macht Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend bezüglich einer Werbemail der Beklagten an die E-Mail-Adresse l(...)_w(...)@gmx.org.
Der Kläger macht geltend, die streitgegenständliche E-Mail-Adresse sei ihm zugeordnet, sodass er berechtigt sei, Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen der an diese Adresse gerichteten Werbemail geltend zu machen. Die Werbemail sei von der Beklagten widerrechtlich versandt worden, weshalb er einen Unterlassungsanspruch diesbezüglich habe, ebenso einen Anspruch auf Feststellung der Berechtigung eines Schadensersatzanspruchs sowie auf Auskunft, woher die Beklagte diese E-Mail-Adresse erhalten habe.
Der Kläger stellt daher den Antrag,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne vorheriges Einverständnis des Klägers Werbeemails an die E-Mail-Adressen des Klägers zu senden wie zum Beispiel folgende: (...);
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1 beschriebene Handlung bisher entstanden ist und / oder noch entstehen wird;
3. die Beklagte zu verurteilen mitzuteilen, woher sie die Daten des Klägers erhalten hat.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie führt hierzu aus, dass bestritten werde, dass der Kläger Inhaber der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse sei. Darüber hinaus sei die Werbemail als Rückantwort auf eine Anfrage durch L(...) W(...) erfolgt, sodass diese nicht widerrechtlich sei. Darüber hinaus sei hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 ein Feststellungsinteresse nicht gegeben und der Unterlassungsanspruch zu weit gefasst.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll vom 09.04,2014 (Blatt 51 ff der Akte) Bezug genommen.
Mit der Terminsverfügung vom 04.03.2014 hat das Gericht dem Kläger aufgegeben, bis spätestens zwei Wochen einen Nachweis seiner Berechtigung an der E-Mail-Adresse vorzulegen. Insoweit hat der Kläger im Termin am 09.04.2014 eine Nachricht von der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse an die Klägervertreterin und deren Rückantwort als Ausdruck übergeben.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung zur Akte gereicht sowie die Klägervertreterin einen Schriftsatz, dass eine Verspätung, die zu einer Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits führen würde, nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch aus Beweislastgründen abzuweisen.
Der Kläger kann nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er Inhaber der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse L(...)_W(...)@gmx.org ist, nachdem diese Tatsache von der Beklagten bestritten ist.
Der Namen der streitgegenständlichen Adresse hat mit dem tatsächlichen Namen oder Geburtsnamen des Klägers nichts zu tun. Glaubhaft ist die Aussage des Klägers im Termin, dass er unter verschiedenen Namen Internetadressen für seine jeweiligen Internetaktivitäten nutzt, um seine wahre Identität dem Gegenüber nicht offen zu legen.
Ob der Kläger allerdings Berechtigter bezüglich der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse ist, ist offen. Der vorgelegte Ausdruck der E-Mail von der streitgegenständlichen Adresse an die Klägervertreterin und die Rückantwort an diese Adresse ist insoweit nicht ausreichend, einen Nachweis zu erbringen. So wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich, über den E-Mail-Account des wahren Berechtigten mit dessen Einverständnis diese Nachricht zu versenden und die Antwort zu empfangen und beides auszudrucken.
Im Hinblick darauf, dass die Berechtigung des Klägers an dieser Adresse seit Beginn des Rechtsstreits streitig ist und das Gericht in der Terminsladung ausdrücklich dem Kläger auferlegt hat, einen Nachweis seiner Berechtigung an der E-Mail-Adresse dem Gericht vorzulegen, wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, eine entsprechende Bescheinigung des Providers hinsichtlich der Inhaberschaft der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse vorzulegen.
Mangels einer Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Kläger hinsichtlich seiner Aktivlegitimation beweisfällig geblieben, sodass die Klage aus Beweislastgründen mangels Nachweis der Aktivlegitimation abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Klägers und der Schriftsätze der Klägervertreterin bestand nicht, nachdem sich dieser Vortrag auf Nachweise hinsichtlich der Aktivlegitimation bezog, die im Hinblick auf die Vorlageaufforderung des Gerichts ohne Weiteres bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätten vorgelegt werden können.