"Schwarzwälder Schinken" darf nur im Schwarzwald geschnitten und hergestellt werden
Leitsatz
"Schwarzwälder Schinken" darf diese Bezeichnung offiziell nur führen, wenn der Schinken nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch verpackt und geschnitten wurde.
Sachverhalt
Bei dem Kläger handelte es sich um den Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller. Diese begehrte, dass der Schinken nur dann diese Bezeichnung tragen dürfe, wenn dieser nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch dort verpackt und geschnitten wurde.
Hiergegen wendeten sich die Beklagten, u.a. ein Fleischbetrieb, der seinen Schinken im Schwarzwald herstellte, aber in Norddeutschland verpacken ließ.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der Schinken die Bezeichnung nur tragen dürfe, wenn er nicht nur im Schwarzwald hergestellt, sondern auch verpackt und dort geschnitten worden sei.
Nur, wenn die einzelnen und notwendigen Produktionsschritte vor Ort durchgeführt werden würden, könne die Echtheit des Schwarzwälder Schinkens gewährleistet werden.
Anders als die Vorinstanz sah das Bundespatentgericht hierin keine rechtswidrige Beschränkung der Vermarktungsbedingungen.

