Rückübertragung einer abhanden gekommenen Rufnummer keine Vorwegnahme der Hauptsache

Landgericht Frankfurt_aM

Beschluss v. 17.11.2015 - Az.: 2-28 O 281/15

Leitsatz

Die Rückübertragung einer abhanden gekommenen Rufnummer im Wege der einstweiligen Verfügung ist keine Vorwegnahme der Hauptsache, wenn der Antragsteller ein erhebliches wirtschaftliches Interesse vorweisen kann.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

(...)

gegen

Vodafone GmbH

(...)

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Anfang Oktober 2015 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, eine ursprünglich der Antragstellerin zugeteilte Telefonrufnummer wieder der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen. Zuvor war die seit Jahren von der Antragstellerin genutzte Rufnummer aus „nicht nachvollziehbaren Gründen" - so die Antragsgegnerin - der Antragstellerin entzogen und einer Frau (...) zugewiesen worden.

Die Antragsgegnerin wendete insbesondere ein, dass die begehrte Verfügung eine hier unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, dass es ihr unmöglich sei, die an Frau (...)
vergebene Rufnummer der Antragstellerin wieder zuzuweisen und dass eine Eilbedürftigkeit nicht bestehen würde.

Nachdem die streitgegenständliche Rufnummer der Antragstellerin wieder zur Verfügung gestellt wurde, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

II.
Gemäß § 91 a ZPO war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin, da diese in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre.

Durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung konnte die Antragstellerin glaubhaft machen, dass sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran hatte, dass ihr streitgegenständliche Rufnummer zeitnah wieder zur Verfügung steht.

Ferner konnte die Antragstellerin durch Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen glaubhaft machen, dass die Rufnummer ihr nicht - wie die Antragsgegnerin vortrug - bereits seit Februar 2015 nicht mehr zur Verfügung stand, sondern dies vielmehr erst seit ca. September 2015 der Fall war. Nachdem für das Gericht auch nicht erkennbar ist, dass Frau (...) zu irgendeinem Zeitpunkt eine Freigabe der Rufnummer abgelehnt hätte, hätte die Antragsgegnerin auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden können, ihr sei eine Rückübertragung der Rufnummer unmöglich.

Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte letztlich auch nicht entgegengestanden, dass die Verfügung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen hätte, da die Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich gewesen wäre und es der Antragstellerin nahezu unmöglich gewesen wäre, ihren wirtschaftlichen Schaden in einem späteren Schadensersatzprozess darzulegen und zu beweisen.