RTL muss Geldentschädigung wegen Beleidigung in "Die 10 verrücktesten Deutschen" zahlen

Amtsgericht Koeln

Urteil v. 16.11.2011 - Az.: 123 C 260/11

Leitsatz

Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch beleidigende Äußerungen in einem TV-Bericht rechtfertigt eine Geldentschädigung, wenn die Verletzung nicht durch andere Maßnahmen behoben werden kann. Die Aussagen, dass jemand "geil, verrückt und total durchgeknallt" ist, kann im Gesamtkontext als Herabsetzung gewertet werden. Die Geldentschädigung fällt relativ gering aus, wenn der Betroffene selbst durch sein Verhalten massive Kritik der Allgemeinheit hinnehmen muss.

Sachverhalt

Bei der Beklagten handelte es sich um die Betreiberin eines privaten Fernsehsenders. Diese hatte einen TV-Bericht mit dem Titel "Die 10 verrücktesten Deutschen" ausgestrahlt. In diesem Bericht wurde der Kläger an Position 8 genannt und durchweg negativ dargestellt.

Es handelte sich bei dem Kläger nämlich um jemanden, der seit Jahren deutlich mehr als 10.000 Anzeigen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgesprochen hatte. Zugleich beobachte er permanent den Straßenverkehr und beschimpfte falsch fahrende oder falsch parkende Personen. In einer Vielzahl der Fälle ließ er sich dabei filmen. In der Sendung der Beklagten wurde eine Pornodarstellerin gezeigt, die vermutete, dass den Kläger seine Aktionen "geil" machten. Er wurde darüber hinaus als "total durchgeknallt" bezeichnet. Auch hieß es "Nicht alle Verrückten sind auch liebenswert".

Der Kläger war der Ansicht, dass die Aussagen sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzten und forderte daher 4.000,- EUR Geldentschädigung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab ihm zwar inhaltlich Recht, sprach dem Kläger jedoch lediglich 400,- EUR Geldentschädigung zu.

Zunächst erklärte der Richter, dass die Berichterstattung das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Denn dies sei immer dann der Fall, wenn die Gesamtdarstellung als herabsetzend und beleidigend zu bewerten sei. Davon sei vorliegend auszugehen. Der Kläger werde als äußerst negativ charakterisiert. Dem TV-Bericht fehle jegliche Ironie, es handle sich ausschließlich um beleidigende Äußerungen.

Der Anspruch auf eine Geldentschädigung bestehe allerdings nur dann, wenn der Eingriff schwerwiegend und nicht anders abzuwehren sei. In diesem Zusammenhang spiele auch das Verhalten des Betroffenen eine Rolle. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit als selbst ernannter Ordnungshüter präsentiert und sei ihm völlig fremden Personen äußerst schroff entgegengetreten. Auch habe er eine Vielzahl von Anzeigen ausgesprochen, was natürlicher Weise den Zorn der Allgemeinheit nach sich gezogen habe. Scharfe Kritik und Unmutsbekunden seien daher in dem hiesigen Fall durchaus verständlich. Insgesamt sei die Geldentschädigung daher auf 400,- EUR zu beziffern.