Rechtsverstöße von Amazon sind auch im Ordnungsmittelverfahren Amazon-Händlern zuzurechnen

Landgericht Köln

Beschluss v. 04.09.2014 - Az.: 81 0 87/13 SH I

Leitsatz

1. Rechtsverstöße der Online-Plattform Amazon sind auch im Ordnungsmittelverfahren dem jeweiligen Amazon-Händler zuzurechnen.

2. Auch wenn die Rechtsverstöße von Amazon selbst begangen werden, treffen den Online-Verkäufer entsprechende Überwachungspflichten. Auch bei Einstellen von 3.500 Artikeln durch den Online-Verkäufer muss er entsprechende Kontrollen durchführen.

3. Es ist kein taugliches Verteidigungsargument, dass der Online-Verkäufer real nicht in der Lage ist, den betreffenden Rechtsverstoß zu beseitigen, sondern dies nur Amazon kann. Ebenso greift nicht der Einwand, dass der Online-Händler andernfalls den gesamten Verkauf über Amazon einstellen müsste.

Anmerkung

Die Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz durch das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile external-link-new-window externen link in neuem>(Beschl. v. 04.09.2014 - Az.: <link http: www.online-und-recht.de urteile external-link-new-window externen link in neuem>10.12.2014 - Az.: 6 W 187/14) bestägt.

Tenor

ln dem Ordnungsmittelverfahren (...)


Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,00 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 500,00 € Ordnungsgeld, festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Entscheidungsgründe

I.
Die Gläubigerin hat eine einstweilige Verfügung durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 28.5.2014 gegen die Schuldnerin erwirkt. Die Schuldnerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Gläubigerin beanstandet einen kerngleichen Verstoß unter Verweis auf ein am 2.6.2014 aufgefundenes Angebot der Schuldnerin gemäß Anlage HKMW SH2. Die Schuldnerin verweist darauf, dass die dort genannte UVP von Amazon Services Europe S.A.R.L. ohne ihre Kenntnis eingestellt worden sei. Sie sei bei ca. 3.500 Artikeln auch nicht in der Lage, die jeweiligen UVP zu kontrollieren. Es bestehe nur die Möglichkeit, auf einen Vertrieb über Amazon zu verzichten, was den wirtschaftlichen Untergang des Unternehmens bedeuten würde.

II.
Die Schuldnerin hat gegen das Unterlassungsgebot verstoßen. Unwidersprochen entspricht die Angabe der UVP der Anlage HKMW SH 2 nicht der UVP­Angabe der Herstellerin Casio.

Die Schuldnerin handelte auch schuldhaft. Auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Urteil vom 28.5.2014 (S. 11 UA) wird Bezug genommen. Zwar musste sich das Oberlandesgericht im Rahmen des Unterlassungsanspruchs nicht mit der Frage eines schuldhaften Verhaltens befassen. Die Ausführungen zu der Verpflichtung der Schuldnerin, auf die Fa. Amazon einzuwirken, zumindest aber die eigenen Angebote ungeachtet ihrer Anzahl auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren, legen der Schuldnerin Verhaltenspflichten auf, denen sie nicht nachkommt.
 
Selbst wenn man der Schuldnerin zugestehen mag, dass sie möglicherweise nicht mit Erfolg auf eine Änderung der Vorgehensweise von Amazon hinzuwirken vermag, muss sie für ihre Angebote eine hinreichend effiziente Kontrolle einführen. Wie diese im Einzelnen beschaffen sein muss, ob also Stichprobenkontrollen genügen, oder ob die Schuldnerin Einwirkungen von Amazon ausnahmslos kontrollieren muss, kann für die Entscheidung dahin stehen.

Die Schuldnerin hat nämlich nicht dargelegt, dass sie überhaupt Kontrollen vornimmt und das mit der Anzahl ihrer Angebote entschuldigt. Das genügt nicht, um möglichen Wettbewerbsverstößen durch die Praxis von Amazon vorzubeugen.

Die Schuldnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Änderung ihrer Seite den Wettbewerbsverstoß bei anderen Anbietern auf Amazon nicht beseitigen würde. Die Schuldnerin ist für ihren werblichen Auftritt zuständig. Ob und in welchem Umfang Mitbewerber ebenfalls wettbewerbswidrig handeln, entlastet die Schuldnerin nicht.

Bei der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu berücksichtigen, dass der Wettbewerbsverstoß nur mittelbar der Schuldnerin aufgrund der Vorgehensweise von Amazon zuzurechnen ist. Zudem war das Angebot nur für einen begrenzten Zeitraum vorhanden. Andererseits hat die Schuldnerin soweit ersichtlich keine Maßnahmen ergriffen, um einem Verstoß vorzubeugen.

Bei der Abwägung der vorstehenden Gesichtspunkte erscheint ein Ordnungsgeld von 2.000,00 €, ersatzweise je 500,00 € ein Tag Ordnungshaft, angemessen.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Streitwert: € 2.000,-.