Rechtliche Konsequenzen einer fehlenden Markenregister-Eintragung
Leitsatz
Ist die für eine Gemeinschaftsmarke erteilte Lizenz nicht im Register eingetragen, kann sich der Inhaber dieser Lizenz gegenüber einem Erwerber der Marke nur dann auf seine Lizenz berufen, wenn der Erwerber Kenntnis von der Lizenzerteilung hatte (Art. 23 I GMV). Dafür reicht es nicht aus, wenn dem Erwerber die Klausel eines zwischen dem früheren Markeninhaber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages bekannt war, aus der sich erst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnehmen lässt, dass damit eine Lizenz an der Gemeinschaftsmarke erteilt werden sollte.
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 08.01.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerinnen jeweils nicht Inhaberinnen einer gegenüber der Beklagten wirksamen Lizenz an der Gemeinschaftsmarke Nr. ... "Y" für das Territorium der Benelux-Staaten sind.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 3.300.000 EUR festgesetzt, der für die Anschlussberufung auf 100.000 EUR.
Entscheidungsgründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen des fehlgeschlagenen Erwerbs einer Marke von einem dritten Unternehmen wegen angeblicher Mitwirkung an einem Vertragsbruch in Anspruch.
Die Klägerinnen gehören zu dem D-Konzern, dessen Zentrale sich in den Niederlanden befindet. Bei der Beklagten handelt es sich um einen deutschen ....erlag mit Sitz in Stadtl.
Am 21. Oktober 2011 schlössen die Klägerinnen mit der Y GmbH (jetzt: Y1 GmbH) und der Y2 GmbH & Co. KG (jetzt: Y2.1 GmbH & Co. KG) nach deutschem Recht einen "Anteils- und Markenkaufvertrag", aufgrund dessen die Y GmbH in ihrer Eigenschaft als Alleininhaberin sämtlicher Geschäftsanteile an der niederländischen C B.V. (im Folgenden: "Y3 NL") sowie an der belgischen Y4 S.A. (im Folgenden: "Y4 BE") sämtliche Anteile an der Y3 NL auf die Klägerin zu 1) und sämtliche Anteile an der Y4 BE auf die Klägerin zu 2) übertrug. Unter Abschnitt III. Ziffer 5.6 übernahm die Y GmbH die Verpflichtung, an die Klägerin zu 1) "das Markenrecht an der Wort- und Bildmarke "Y", genannt in der Anlage 4 dieses Vertrages, dergestalt zu übertragen, dass dieses Markenrecht von der beim Harmonierungsamt eingetragenen europäischen Marke abgespalten und als nationale Marken in das Benelux-Markenregister für das Staatsgebiet Niederlande, Luxemburg und Belgien lastfrei registriert werden". Die Klägerinnen verpflichteten sich, die Färb- und Formgebung gemäß der jetzt gültigen Fassung des Y CI Manuels zu benutzen. Weiter heißt es: "Im Übrigen streben die Parteien an, die Vorteile eines einheitlichen Markenauftritts (Marke und Kollektion) in Europa zu nützen. Der Liefervertrag in der Anlage ist auf eine langjährige Lieferbeziehung angelegt, die diese Vorteile noch vertieft. Die aktuelle Fassung des Y CI Manuels ist der Lizenznehmerin bekannt. Im Falle einer (Unter-)Lizenzvergabe haben die ... Auslandsgesellschaften (Anmerkung: gemeint sind die Klägerinnen) den Lizenznehmer zur Einhaltung des Y CI Manuels zu verpflichten."
Drei Tage vor Abschluss der Verträge, am 18.10.2011, hatte eine Markensachbearbeiterin der Klägerin zu 2) unter Einbindung des Chefsyndikus eine E-Mail an den Geschäftsführer der Y1 GmbH geschickt, mit der sie die Anlage 4 zum Anteils- und Markenkaufvertrag übersandte und darauf hinwies, dass eine "Abspaltung" nicht möglich sei, sondern es einer Umwandlung in nationale Einzelmarken bedürfe; sie fragte, warum in Ziffer 5.3 von "Lizenznehmern" die Rede sei.
Am 26. September 2012 schloss die Beklagte einen notariellen Kaufvertrag mit der Y-Gruppe, mit der sie u.a. das gesamte Markenportfolio einschließlich der Klagemarke übernahm. Die Beklagte ist seit Anfang 2013 als Inhaberin der Klagemarke eingetragen. In dem notariellen Kaufvertrag heißt es in Abschnitt IV unter Ziffer 2.3: "Zur Absicherung der Ansprüche von E B.V. und D Belgium N.V. (Anmerkung: das heißt der Klägerinnen) gewährt die F GmbH & Co. KG Y (heute: Y1 GmbH) eine Lizenz für Belgien und Holland sowie Luxemburg mit der Maßgabe, dass diese im Wege der Unterlizenz an E B.V. und D Belgium N.V. weitergegeben werden kann." Außerdem heißt unter IV. § 1.2: "Y versichert und garantiert, bezogen auf den Stichtag 1. Januar 2013, 0.00 Uhr, über diese Schutzrecht unbeschränkt verfügen zu können, insbesondere dass diese Schutzrechte frei von Rechten Dritter sind und dass Y nicht an der alleinigen und ausschließlichen Nutzung der Schutzrechte gehindert ist, abgesehen von den Rechten der E B.V., ... und der D Belgium N.V. ... gemäß § 5.6 des Vertrages vom 21.10.2011. Y stellt die Käuferin unwiderruflich und unbefristet von allen etwaigen Ansprüchen der E B.V. und der D Belgium N.V. frei, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf der Verletzung von Rechten der E B.V. und der D Belgium N.V. durch die F. ..."
Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, sich gezielt an einem Vertragsverstoß von Y1 ihnen gegenüber beteiligt zu haben. Beide hätten kollosiv zusammengewirkt.
Erstinstanzlich haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Umwandlung der Gemeinschaftsmarke "Y" in nationale Einzelmarken insoweit zuzustimmen, als zumindest die Bildung einer nationalen Marke für das Territorium der Benelux-Staaten ermöglicht wird und die Beklagte zu verurteilen, die umgewandelte nationale Marke (Wortmarke "Y") an die Klägerin zu 1) abzutreten und der Eintragung der umgewandelten nationalen Marke im Benelux-Markenregister zuzustimmen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei im Ergebnis sinnlos, da er eine bloße Zustimmung der Beklagten in die Gemeinschaftsmarkenummeldung zwecks Ermöglichung der Eintragung einer Benelux-Marke vorsehe. Die Beklagte als Markeninhaberin müsste jedoch, um eine Umwandlung in eine nationale Marke zu erreichen, auf die Gemeinschaftsmarke verzichten. Ein Anspruch der Klägerinnen auf den Verzicht der Klagemarke nebst Beantragung der Umwandlung der streitgegenständlichen Gemeinschaftsmarke in eine Benelux-Marke sowie auf Abtretung der designierten Benelux-Marke an die Klägerin zu 1) und daneben auf Zustimmung zur Eintragung der Klägerin zu 1) als Markeninhaberin im Benelux-Markenregister bestehe schon deswegen nicht, weil die darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan und unter Beweis gestellt hätten, dass die Y1 GmbH mit dem Anteils- und Markenkaufvertrag eine Pflicht zum Verzicht auf die Klagemarke mit dem Ziel der Schaffung einer nationalen Benelux-Marke zugunsten der Klägerinnen eingegangen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, der Anteils- und Markenkaufvertrag sei so auszulegen, dass die Parteien übereinstimmend die "Atomisierung" der Gemeinschaftsmarke "Y" in nationale Marken und die Übertragung der "nationalen" Benelux-Marke auf die Klägerin zu 1) gewollt hätten. Hierfür spräche nicht zuletzt der gezahlte Kaufpreis, da die Y-Gruppe außer der Marke und ihren Immobilien einen negativen Wert gehabt habe. Jedenfalls sei der Vertrag so auszulegen, dass den Klägerinnen eine ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und unterlizenzierbare Lizenz an der Gemeinschaftsmarke "Y" eingeräumt werden sollte.
Die Klägerinnen sind im Übrigen der Auffassung, dass die Beklagte jedenfalls gemäß § 25 HGB für die Verbindlichkeiten der Y GmbH, jetzt Y1 GmbH, hafte.
Die Klägerinnen beantragen, (...)
hilfsweise: (...)
weiter hilfsweise: (...)
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und
widerklagend
festzustellen, dass die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils nicht Inhaber einer gegenüber der Beklagten wirksamen Lizenz an der Gemeinschaftsmarke Nr. ... "Y" für das Territorium der Benelux-Staaten sind.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge sowie der erstrangig gestellten Hilfsanträge zulässig, aber nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Umwandlung der Gemeinschaftsmarke in nationale Einzelmarken bzw. auf Verzicht auf die Gemeinschaftsmarke "Y" besteht aus mehreren Gründen nicht.
In Betracht kämen solche Ansprüche nur, wenn die Klägerinnen mit dem Anteils- und Markenkaufvertag vom 21. Oktober 2011 gegen die Y GmbH (jetzt: Y1 GmbH) einen Anspruch auf Verschaffung einer für das Territorium der Benelux-Staaten geltenden Marke "Y" erworben hätte. Ein solcher Anspruch lässt sich dem Vertrag jedoch nicht entnehmen, er folgt insbesondere nicht aus Abschnitt III Ziffer 5.6 des Vertrages. Soweit dort in Satz 1 vorgesehen ist, dass die Y1 GmbH sich verpflichtet, an die Klägerin zu 1) das Markenrecht an der Wort- und Bildmarke "Y" (gemeint ist offenbar die Wortmarke "Y") dergestalt zu übertragen, dass dieses Markenrecht von der Gemeinschaftsmarke abgespalten und als nationale Marke in das Benelux-Markenregister eingetragen wird, hat sich, was auch die Klägerinnen nicht verkennen, die Y1 GmbH zu etwas rechtlich Unmöglichem verpflichtet, weil eine solche Abspaltung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die dadurch entstandene Lücke ist gemäß Abschnitt IV § 4.3 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss des Vertrages bedacht hätten.
Eine Schließung der Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Y1 GmbH sich verpflichten wollte, die Gemeinschaftsmarke zu "atomisieren" und durch die Registrierung nationaler Marken zu ersetzen, kommt nicht in Betracht. Hiergegen spricht zunächst, dass der Y1 GmbH damit erhebliche Registrierungskosten auferlegt würden. Außerdem ist die Summe nationaler Einzelmarken wesentlich weniger wert als eine einheitliche Gemeinschaftsmarke, deren Verletzung gemeinschaftsweit verfolgt werden kann, wohingegen die Verletzung nationaler Marken in jedem Mitgliedsstaat gesondert verfolgt werden muss. Die kostspielige Vernichtung der wertvollen Gemeinschaftsmarke allein zu dem Zweck, der Klägerin zu 1) ein Recht an der Marke "Y" bezogen auf die Benelux-Staaten einzuräumen, lag erkennbar nicht im Interesse der Y1 GmbH. Dieser Befund wird durch die Umstände des Vertragsschlusses untermauert. Denn die Markensachbearbeiterin der Klägerin zu 2) hat den Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin zu 2) mit E-Mail vom 18. Oktober 2011, also drei Tage vor Vertragsschluss, darauf hingewiesen, dass nationale Marken von einer Gemeinschaftsmarke nicht abgespaltet werden können. Diese E-Mail hat der Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin zu 2) an die Klägerin zu 1) und auch an die Y1-GmbH weitergeleitet, ohne dass dies in dem drei Tage später geschlossenen schriftlichen Vertrag einen Niederschlag gefunden hätte. Das heißt, die Y1 GmbH hat es erfolgreich verhindert, dass eine rechtsgültige Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen wurde, die der Klägerin zu 1) einen Vollrechtserwerb bezogen auf das Gebiet der Benelux-Staaten ermöglicht.
Selbst wenn man den Vertrag im Sinne der Klägerinnen auslegen wollte, könnten Ansprüche gegen die Beklagte nur dann bestehen, wenn der Beklagten der Vorwurf gemacht werden könnte, sie hätte sich mit dem Asset Deal vom 26. September 2012 in rechtswidriger Weise an einem Vertragsbruch der Y-Gruppe, insbesondere der Y GmbH (jetzt Y1 GmbH) beteiligt. Das ist weder nach dem insoweit anwendbaren niederländischem noch nach belgischem Recht der Fall. Deutsches Recht ist nicht anwendbar. Da zwischen den Parteien keine vertragliche Verbindung besteht, sondern sich die Ansprüche der Klägerinnen auf unerlaubte Handlung gründen, ist gemäß Artikel 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 der Rom-II-VO das Recht desjenigen Mitgliedsstaats anzuwenden, in dem der Schaden eintritt und auf dessen Gebiet die Beziehungen beeinträchtigt werden. Das sind hier Belgien und Niederlande, da die Klägerinnen nur dort in Folge des Nichterwerbs einer Berechtigung an der Marke geschädigt sein können. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Fall von Artikel 4 Abs. 3 der Rom-II-VO nicht vor, insbesondere hat die unerlaubte Handlung keine engere Verbindung zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, da Markenrechte der Klägerinnen hier ohnehin nicht zur Diskussion stehen.
Die Parteien haben zum belgischen wie zum niederländischen Recht im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen.
Im belgischen Recht gibt es eine Lehre der Beihilfe Dritter zum Vertragsbruch anderer. Dieser hat nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien folgende Voraussetzungen:
gültige vertragliche Verpflichtung von A gegenüber B,
Nichterfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung durch A,
Kenntnis oder Kennenmüssen des Dritten vom Vorliegen des vertraglichen Schuldverhältnisses und
Teilnahme des Dritten am Vertragsbruch des A.
Zu einer gültigen vertraglichen Verpflichtung der Y1 GmbH gegenüber der Klägerin zu 1) käme man vorliegend, da das vertraglich Vereinbarte wegen Unmöglichkeit nichtig ist, nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Unterstellt, die ergänzende Vertragsauslegung führte zu dem Ergebnis, dass die Y1 GmbH der Klägerin zu 1) die Einräumung des Vollrechts an einer für das Gebiet der Benelux-Staaten gültigen Marke "Y" schuldete, so kann jedenfalls nicht die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Beklagten von diesem Auslegungsergebnis, welches im Vertrag unmittelbar gerade keinen Niederschlag gefunden hat, unterstellt werden. Das zeigt auch die Regelung, die der Asset Deal vom 26. September 2012 in Bezug auf etwaige Rechte der Klägerinnen vorsieht. Die Parteien dieses Vertrages, also auch die Beklagte, waren offenbar der Auffassung, dass die Einräumung einer Unterlizenz an die Klägerinnen dem Anteils- und Markenkaufvertrag vom 21. Oktober 2011 Rechnung trägt. Das ist auch deshalb nachvollziehbar, weil die Regelung unter Abschnitt III Ziffer 5.6 ausdrücklich von Lizenznehmern spricht.
Ebenso wenig kann der Beklagten nach niederländischem Recht eine rechtswidrige Mitwirkung an einem Vertragsbruch der Y1 GmbH vorgeworfen werden. Denn auch diese verlangt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien eine Kenntnis des Dritten von einer entsprechenden Verpflichtung seines Vertragspartners.
Die mit den Hauptanträgen und den erstrangigen Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche der Klägerinnen scheitern des Weiteren daran, dass, eine rechtswidrige Mitwirkung der Beklagten an einem Vertragsbruch unterstellt, ein Schadensersatzanspruch darauf gerichtet wäre, den Klägerinnen Naturalrestitution zu gewähren, das heißt, sie so zu stellen, als hätte diese Mitwirkung nicht stattgefunden. Das bedeutet, die Klägerinnen könnten nur einen Anspruch darauf haben, dass die Beklagte der Y1 GmbH die streitgegenständliche Gemeinschaftsmarke zurücküberträgt; Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs ist es jedoch nicht, dass die Beklagte die von der Y1 GmbH übernommene vertragliche Verpflichtung der Klägerin zu 1) gegenüber an deren Stelle erfüllt.
Schließlich ist zweifelhaft, ob der Klägerin zu 2) überhaupt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen können, weil die Y1 GmbH ihr gegenüber keinerlei Verpflichtung zur Einräumung von Markenrechten übernommen hat. Die Klägerin ist nur mittelbar von dem unterbliebenen Rechtserwerb durch die Klägerin zu 1) betroffen.
Auch mit dem höchst hilfsweise gestellten Klageantrag zu 1), der darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, im Gemeinschaftsmarkenregister eine unter Ausschluss einer Benutzung durch die Markeninhaberin ausschließliche, zeitlich unbegrenzte und unterlizenzierbare Lizenz an der Marke "Y" zugunsten der Klägerin zu 1) für das Territorium der Benelux-Staaten einzutragen, ist die Klage unbegründet.
Allerdings legt der Senat den Anteils- und Markenkaufvertrag vom 21. Oktober 2011 hinsichtlich Abschnitt III Ziffer 5.6 dahin aus, dass die Y1 GmbH der Klägerin zu 1) mit diesem Vertrag eine ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Lizenz an der Klagemarke "Y" eingeräumt hat. Dies ist das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung, die in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit des vertraglich Vereinbarten bewusst gewesen wäre. Der Umstand, dass die Liefer- und Beschaffungsvereinbarung, die am gleichen Tag wie der Anteils- und Markenkaufvertrag zwischen der Y2 GmbH & Co. KG (jetzt Y2.1 GmbH & Co. KG) und der Y4 S.A. sowie der Y C B.V. abgeschlossen wurde, eine zeitliche Befristung vorsieht, tangiert die Verpflichtung der Y1 GmbH gegenüber der Klägerin zu 1) entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Da die Lizenz ausschließlich und unbefristet sein sollte und mit dem Kaufpreis abgegolten war, bedurfte es auch keiner weiteren lizenzvertraglichen Regelung. Auch wenn dieses Auslegungsergebnis erkennbar hinter den Erwartungen, die die Klägerinnen an den Anteils- und Markenkaufvertrag knüpften, zurückbleibt, kommt es dem am nächsten, was die Klägerinnen mit Rücksicht auf die offenkundig sehr unklare Fassung der Vertragsklausel unter Ziffer 5.6 durchsetzen konnten.
Entgegen Artikel 22, 23 GMV ist diese Lizenz nicht im Markenregister eingetragen worden. Dies führt gemäß Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 GMV dazu, dass die Klägerin zu 1) der Beklagten die Einräumung der Lizenz nur dann entgegenhalten kann, wenn die Beklagte Kenntnis von der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an die Klägerin zu 1) hatte. Auch das ist nicht der Fall. Ebenso wenig wie die verunglückte Formulierung der Klausel 5.6 der Beklagten Kenntnis darüber zu verschaffen vermochte, dass tatsächlich eine "Atomisierung" der Gemeinschaftsmarke gemeint gewesen sein könnte, vermag sie ihr eine Kenntnis über das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu vermitteln, dass die Klägerin zu 1) Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz geworden ist. Die bloße Kenntnis der Beklagten davon, dass der Klägerin zu 1) mit dem Vertrag offenbar eine irgendwie geartete Rechtsposition an der Marke "Y" eingeräumt werden sollte, steht der Kenntnis von einer ausschließlichen Lizenz nicht gleich.
Hinsichtlich des höchst hilfsweise unter 2. gestellten Antrages ist die Klage unzulässig, weil es insoweit an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlt. Insoweit wird auf den Hinweis des Senats vom 30.09.2015 (Bl. 747 f. d. A.) verwiesen.
Die Anschlussberufung ist in Bezug auf die Klägerin zu 1) als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Auch soweit sich der Antrag gegen die Klägerin zu 2) richtet, besteht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, weil auch die Klägerin zu 2) sich einer Lizenz an der Gemeinschaftsmarke "Y" für das Territorium der Benelux-Staaten berühmt.
Die Feststellungsklage ist gegen beide Klägerinnen begründet, da sie der Beklagten eine - gegenüber der Klägerin zu 1) tatsächlich erfolgte - Lizenzierung seitens der Y1 GmbH nicht entgegenhalten können. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu dem höchst hilfsweise gestellten Antrag unter 1. Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Die getroffene Entscheidung beruht auf der Auslegung des Anteils- und Markenkaufvertrages vom 21. Oktober 2011. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.