Polizei darf sachliche Tweets über Social-Media-Kanal Twitter veröffentlichen

Verwaltungsgericht Düsseldorf

Urteil v. 06.06.2019 - Az.: 18 K 16606/17

Leitsatz

Polizei darf sachliche Tweets über Social-Media-Kanal Twitter veröffentlichen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sachverhalt

Am 24. Februar 2017 fand in Duisburg das Meisterschaftsspiel der 3. Liga zwischen dem MSV Duisburg und dem 1. FC Magdeburg statt.

Im Rahmen der am 16. Februar 2017 stattfindenden Sicherheitsbesprechung zu diesem Spiel wurde die Begegnung als Spiel mit erhöhtem Risiko eingestuft. Das Verhältnis der beiden Fanlager wurde als feindschaftlich eingeschätzt. An die Gastmannschaft wurden im Vorverkauf 2.500 Tickets verkauft; es wurden ca. 500 sog. Problemfans des 1. FC Magdeburg erwartet. Die Magdeburger Polizeibehörde wies drauf hin, dass mit dem Einsatz von Pyrotechnik durch die Fans des 1. FC Magdeburg zu rechnen sei.

Vor dem Hintergrund der Gesamtbewertung wurden Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um die zu erwartenden Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Im Vorfeld sprach die Polizei Duisburg gegenüber drei Magdeburger Fans Bereichsbetretungsverbote für das Duisburger Stadtgebiet aus. Am 20. Februar veröffentlichte die Polizei Duisburg einen sog. Fanbrief mit Informationen für die Fußballfans des MSV Duisburg und des 1. FC Magdeburg. Darin wies sie unter anderem auf die beabsichtigte Trennung der Fanlager und entsprechende Kontrollen sowie Überprüfungen der Einhaltung der Bereichsbetretungsverbote hin. Weiter wurden die Fans darüber informiert, dass der Eingang zum Gästebereich des Stadions ausschließlich über den Eingang Südost erfolgen könne und der Einsatz von Pyrotechnik verboten sei. Als weitergehende Maßnahme wurde eine Kontroll- und Sicherheitsschleuse (Vereinzelungsanlage) am Eingang des Gästebereichs der Arena eingerichtet, um den geregelten Zugang von Personengruppen sowie visuelle Vorkontrollen und individuelle Durchsuchungen zu ermöglichen.

Am 24. Februar 2017 stieg der sogenannte "Capo" als Anführer einer Fangruppe des 1. FC Magdeburg auf eine Absperrung der Kontrollschleuse und teilte per Megaphon mit, dass für jedes Mitglied der Fangruppe ein Regencape zur Verfügung stehe. Diese sollten von jedem Gruppenmitglied angezogen werden, um im Stadion eine "weiße Wand darzustellen", was in Verbindung mit einer großen Anzahl blauer Fahne ein "herrliches Bild abgeben" würde. Einzelne Mitglieder der Gruppe führten in großformatigen Taschen und Kartons die verpackten Regencapes mit und gaben sie in der Folge an mitgereiste Fans aus. Die langen, weißen nicht zu öffnenden Capes wurden von ca. 100 Personen vor dem Passieren der letzten Kontrollstellen übergezogen. Eine Choreographie durch seine Fans hatte der Gastverein 1. FC Magdeburg im Vorfeld nicht angemeldet.

Der polizeiliche Einsatzleiter entschied daraufhin, den Zugang zum Stadion zu verschließen, um die geplanten Kontrollen zu ermöglichen. Dazu wurde eine polizeiliche Sperrlinie vor dem Gästeeingang gezogen, um das Eindringen der mit den Capes bekleideten Fans zum Eingang des Stadions zu unterbinden. Zeitgleich wurden die vier Sektoren der Vorsperren vor der Vereinzelungsanlage geschlossen, um das Vorstoßen weiterer mit Capes bekleideter Personen in diesen Bereich zu verhindern. Per Lausprecherdurchsage teilte die Polizei den Fans mit, dass die Capes abzulegen seien, bevor der Zugang zum Innenbereich des Stadions gewährt werden könne. Die Fans weigerten sich jedoch zunächst, dieser Forderung Folge zu leisten und verharrten unmittelbar vor bzw. in den Sektoren der Vereinzelungsanlage. Dadurch entstand ein erheblicher Druck nachrückender Fans auf den Zugang zum ersten Sektor der Vorsperre. Da die Polizei ein gewaltsames Überwinden der Absperrungen befürchtete, drohte sie mehrfach den Einsatz eines Wasserwerfers an. In der Zone vor der Vereinzelungsanlage befanden sich zu dieser Zeit noch mehrere hundert Gästefans, die von dem Geschehen im vorderen Bereich keine Kenntnis hatten.

Die einsatzbegleitende Einheit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Duisburger Polizei veröffentlichte um 17.44 Uhr über den offiziellen Twitter-Account der Polizei Duisburg (@polizei_nrw_du) einen Beitrag. Dieser lautete: "#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern." Beigefügt war ein um 17.36 Uhr aufgenommenes Foto, das zum Großteil mit Regencapes bekleidete Fans an den Eingangsschleusen des Gästebereichs zeigte. Der Tweet wurde in der Folgezeit gelöscht.

Während des Spiels, dessen Beginn wegen der Einlasssituation von 18.30 Uhr auf 18.45 Uhr verschoben werden musste, wurden bengalische Fackeln gezündet. Im Verlauf des Tages kam es zu 18 Strafanzeigen (davon 12 gegen Fans des 1. FC Magdeburg) und 17 freiheitsentziehenden/-beschränkenden Maßnahmen (davon 11 gegen Fans des 1. FC Magdeburg).

Laut Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 21. November 2017 fiel am 24. Februar 2017 in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr an der 13 km Luftlinie südlich der Schauinsland-Reisen-Arena liegenden Messstation kein Niederschlag.

Mit Schreiben vom 12. August 2017 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und forderte von diesem Schadenersatz in Höhe von 150,00 Euro, da sie durch den Tweet als eine Person dargestellt worden sei, die berechtigte polizeiliche Maßnahmen verhindere. Im Übrigen habe sie keine Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildnisses ihrer Person erteilt. Der Beklagte lehnte dieses Ansinnen ab, da das Absetzen des Tweets unter die allgemeine Pressefreiheit falle. Darüber hinaus sei die Klägerin auf dem Lichtbild nicht erkennbar.

Die Klägerin hat am 6. Oktober 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

Bei dem veröffentlichten Tweet handele es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Sie sei durch die Maßnahme in ihren Rechten aus § 22 KunstUrhG verletzt und habe ein Restitutionsinteresse. Sie habe keine Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes erteilt. Nach dem Absetzen des Tweets sei sie von zahlreichen Personen angesprochen und gefragt worden, warum sie denn eine Durchsuchung habe verhindern wollen und ob sie etwas zu verbergen gehabt habe. Die Absendung des Tweets stelle auch einen Verstoß gegen § 43 LBG NRW dar. Aufgrund dieser Vorschrift erfolge das Betreiben eines Twitter-Accounts durch die Polizei. Hierzu gehörten auch Äußerungen von Pressesprechern einer Behörde, zu denen ein dazu beauftragter twitternder Beamter zähle. Die Öffentlichkeitsarbeit des Staates unterliege dem Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Dieses sei vorliegend verletzt worden, da der Tweet das Geschehen wahrheitswidrig darstelle. Weder sie noch die anderen Fußballfans hätten die Absicht gehabt, die Durchsuchung zu verhindern. Es habe keine sachliche Grundlage dafür gegeben, den Fans diese Absicht zu unterstellen. Fußballfans würden Regencapes an regnerischen Tagen anstelle von die Sicht behindernden Regenschirmen zum Schutz vor Nässe bevorzugen. Der Februar 2017 sei relativ mild und besonders regenreich gewesen. Das Überziehen eines durchsichtigen bzw. weißen Capes könne eine Durchsuchung einer Person etwas erschweren, es sei jedoch nicht geeignet, die Durchsuchung zu verhindern. Die darunter liegende Kleidung sei erkennbar und ein Abtasten der Person möglich. Größere Gegenstände in den Taschen der Kleidung könnten hervorgeholt werden. In dem Tweet sei ein Geschehnis ohne sichere Tatsachenbasis vorschnell und voreingenommen dargestellt worden. Der Tweet stelle eine subjektive Äußerung mit suggestiver Wirkung dar, die das in der Öffentlichkeit bestehende Bild der gewalttätigen und konfliktsuchenden Fans befeuere. Eine solche Darstellung sei mit der sachlichen und wahrheitsgemäßen Berichterstattungspflicht der Polizei nicht vereinbar. Ferner habe es keine Notwendigkeit gegeben, neben dem Text das Foto in den Tweet einzubinden.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die - unter dem offiziellen Account @polizei_nrw_du durchgeführte - Maßnahme des Beklagten am 24. Februar 2017 - das Absetzen eines Tweet in dem sozialen Netzwerk Twitter mit der Formulierung: "#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen um die Durchsuchung zu verhindern" unter Einbindung eines Lichtbildes, auf dem auch sie in einem Regencape bekleidet gewesen ist (Zeit der Absetzung des Tweets 17:44 Uhr), rechtswidrig gewesen ist.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu Begründung trägt es im Wesentlichen vor:

Die Klage sei bereits unzulässig, da sie sich gegen das Polizeipräsidium Duisburg und damit gegen den falschen Beklagten richte. Zudem sei die gewählte Klageart nicht statthaft. Eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO komme nicht Betracht, da eine solche Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses voraussetze. Das Absenden eines Tweets stelle weder ein Rechtsverhältnis dar, noch werde ein solches dadurch begründet. Der Tweet stelle auch keinen Verwaltungsakt dar, da es an einer Regelungswirkung fehle. Die Erstellung des Tweets sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, den Grund der polizeilichen Maßnahmen schnell zu kommunizieren, um mit Blick auf die wartenden Fans im hinteren Bereich eine weitere Eskalation der Lage zu verhindern. Die Feststellungsklage sei zudem gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei in Ermangelung eines Verwaltungsaktes nicht statthaft. Ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin bestehe nicht. Sie sei auf dem verfahrensgegenständlichen Lichtbild nicht zu erkennen. Es werde daher mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin mehrfach auf das Foto und ihre in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeit angesprochen worden sei.

Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Recht aus § 22 KunstUrhG verletzt. Von dem Grundsatz, dass ein Bildnis nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfe, griffen vorliegend zwei Ausnahmen. Es sei § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG einschlägig, da die Person während der Teilnahme an einer Versammlung oder einem Aufzug ähnlichen Vorgang gezeigt werde. Zudem habe die Polizei gemäß § 24 KunstUrhG zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit gehandelt.

Die Aktion habe sich aus der maßgeblichen exante-Sicht so dargestellt, dass sie ausschließlich zur Erschwerung der Durchsuchungsmaßnahmen ausgeführt worden sei. Eine abweichende Interpretation ließen Ort und Zeit des Geschehens nicht zu. Das Wetter sei zum betreffenden Zeitpunkt am Stadion teils sonnig, teils bewölkt, jedenfalls aber niederschlagsfrei gewesen, was zu dem Schluss geführt habe, die Regencapes seien nicht auf Grund der Wetterlage anzogen worden. Wäre es den Fans nicht um eine Erschwerung der Durchsuchung, sondern einzig und allein um die Vorbereitung ihrer - weder angemeldeten noch rechtmäßigen - Choreographie im Stadion mittels einheitlicher Bekleidung gegangen, so hätten sie dies auch erst im Anschluss an die finalen Kontrollen organisieren können. Im Innenraum des Stadions wäre noch ausreichend Raum gewesen, um vor Zugang zu dem entsprechenden Block eine Verteilung mitsamt dem Überziehen der Capes durchzuführen. Die Capes seien derart verarbeitet und - wegen der weißen, undurchsichtigen Farbe und der fehlenden Öffnungsmöglichkeiten - gestaltet, dass eine ernstzunehmende Durchsuchung keineswegs hätte stattfinden können. Dazu sei nicht nur die Erkennbarkeit von größeren Gegenständen, sondern auch von pyrotechnischen und anderen gefährlichen Mitteln in kleineren Größen erforderlich. Die Regencapes seien auch geeignet gewesen, die Feststellung der Identität von Personen in Menschenmengen bei Einsatz von Kameras zumindest zu erschweren, zum Teil sogar vollständig zu verhindern. Die Polizei habe die Personen auch deshalb identifizieren müssen, um die Einhaltung der Bereichsbetretungsverbote kontrollieren zu können.

Ferner sei auch gegen das Verbot der Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und darauf gerichtet sei, die Feststellung der Identität zu verhindern, gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG und gegen das Verbot des Mitsichführens von entsprechenden Gegenständen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a VersG verstoßen worden. Daher habe auch wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen bzw. Ordnungswidrigkeiten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgelegen.

Ein Verstoß gegen § 43 LBG NRW liege entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor, da das das Polizeipräsidium gemäß dieser Norm entschieden habe, wer Auskünfte an die Öffentlichkeit erteile. Es habe dem polizeilichen Einsatzleiter oblegen, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu organisieren. Zu diesem Zweck sei der Einsatzabschnitt "Einsatzbegleitende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" eingerichtet worden, aus dem heraus der der Tweet durch den zuständigen Pressesprecher verfasst und veröffentlicht worden sei. Es sei auch nicht gegen das Sachlichkeitsverbot verstoßen worden, da die objektiven Umstände die getroffene Gefahrenbewertung zugelassen hätten und keine subjektive Äußerung mit dem Zweck der Beeinflussung des Bürgers vorgelegen habe. Darüber hinaus sei bewusst darauf geachtet worden, durch die Verwendung des Begriffs "einige" in dem zum Foto gehörenden Kommentar eine Differenzierung zu den friedlichen Fans zu schaffen. Zweifelsohne hätten sich jedoch auch Personen unter den Cape-Trägern befunden, die gezielt eine Erschwerung oder Verhinderung wirkungsvoller Kontrollen im Sinn gehabt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Duisburg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist vorliegend die statthafte Klageart. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die Klägerin wendet sich gegen ein bereits vor Klageerhebung beendetes schlichtes Verwaltungshandeln. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis kann auch durch schlichthoheitlichen Handeln, also einen Realakt, begründet werden. Durch die Einstellung des Tweets in Verbindung mit einem Foto, auf dem die Klägerin nach ihrer Einlassung abgebildet ist, sind zwischen ihr und dem Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen.

Zweifelhaft ist aber, ob der der Klägerin auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns zusteht.

Ein solches Interesse kann grundsätzlich rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern, wobei das Feststellungsinteresse als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss,

BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris Rn 20 m.w.N. auf die ständige Rechtsprechung des BVerwG.

Ein vergangenes Rechtsverhältnis - wie vorliegend - kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, wenn das nicht mehr bestehende Rechtsverhältnis über dessen Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein solches Interesse vorliegend aber weder unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung, der Wiederholungsgefahr noch der Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche.

Die präjudizielle Wirkung, die einem Feststellungsurteil für einen späteren Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten zukommen kann, ist allein nicht in der Lage ist, das berechtigte Interesse für die Erhebung der Feststellungsklage zu begründen, da die ordentlichen Gerichte von sich aus in der Lage sind, vorfrageweise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses zu befinden,

vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 - und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 -, juris.

Im Übrigen hat die Klägerin Anhaltspunkte für einen unmittelbar bevorstehenden Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozess nicht vorgetragen.

Die Klägerin kann auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungshandelns vor dem Hintergrund einer Wiederholungsgefahr geltend machen. Eine solche Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einem erneuten Spiel des 1. FC Magdeburg gegen den MSV Duisburg eine Wiederholung der Situation vom 24. Februar 2017, die Anlass für den Tweet war, hinreichend wahrscheinlich ist. Denn die anlassgebenden Umstände, die zur Einstellung des Tweets geführt haben, waren äußerst spezifisch und die Maßnahme an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientiert.

Auch vor dem Hintergrund einer Rehabilitation steht der Klägerin kein berechtigtes ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Tweets zu. Ein solches Interesse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern,

vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris, Rn. 24 m.w.N.,

Dass die Klägerin durch die polizeiliche Maßnahme eine derartige Stigmatisierung erlitten hätte, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, sie sei nach Absetzen des Tweets von zahlreichen Personen angesprochen und gefragt worden, warum sie denn eine Durchsuchung habe verhindern wollen und ob sie etwas zu verbergen habe. Zweifelhaft ist bereits, ob solche Äußerungen Grundlage für eine Herabsetzung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld sein können, denn es reicht nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6/12 -, juris.

Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass eine etwaige Stigmatisierung noch in der Gegenwart andauert.

Schließlich ist zweifelhaft, ob die Annahme eines Feststellungsinteresse vor dem Hintergrund des Vorliegens eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs gerechtfertigt ist. Die Rechtmäßigkeitskontrolle eines solchen Eingriffs ist (nur) in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe angezeigt, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann,

BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, juris, Rn. 25.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt ein Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz (GG) vorliegend nicht in Betracht. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit umfasst örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Die Erörterung und Kundgebung muss Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris.

Vorliegend waren die Fußballfans ersichtlich nicht zum Zweck der Teilhabe an öffentlicher Meinungsbildung zusammengekommen, sodass es sich weder bei dem Fußballspiel selbst noch bei dem gemeinsamen Weg der Fans dorthin um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu § 27 Versammlungsgesetz (VersG). Danach handelt es sich bei einem Fußballspiel um eine "sonstige öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel" i.S.d. § 27 Abs. 2 VersG, nicht aber um eine öffentliche Versammlung i.S.d. § 1 VersG,

vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 28. Dezember 2017 - III-4 RVs 158/17 - und vom 7. September 2017 - III-4 RVs 97/17 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 Ss OWi 1176/15 -, juris.

Ob die Einstellung des Tweets in Verbindung mit dem dazugehörigen Foto ein tiefgreifender Eingriff in das Grundrecht der Klägerin auf das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellt, erscheint bereits deshalb fraglich, weil dies voraussetzt, dass die Klägerin auf dem Bild überhaupt erkennbar ist. Daran bestehen vorliegend erhebliche Zweifel.

Jedenfalls ist die Klage unbegründet.

Die Einstellung des beanstandeten Tweets war rechtmäßig und hat die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Bei der Maßnahme handelt es sich um das Zugänglichmachen einer Information für die Öffentlichkeit, also um ein staatliches Informationshandeln. Auf dessen Zulässigkeit hat die Wahl des zeitgemäßen Mediums Twitter grundsätzlich keinen Einfluss. Eine Aufgabenzuweisung berechtigt zu staatlicher Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, selbst wenn dadurch mittelbarfaktisch Grundrechtsbeeinträchtigungen herbeigeführt werden, ohne dass eine darüber hinausgehende Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris Rn 76.

Die Ermächtigung für den Beklagten zur Erteilung derartiger Informationen ergibt sich vorliegend aus der der Polizei zugewiesenen Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Polizeigesetz NRW -PolG NRW-). Von der Gefahrenabwehr erfasst ist auch die Gefahrenvorsorge im Vorfeld konkreter Gefahren, um die Entstehung von Gefahren zu verhindern und eine wirksame Bekämpfung sich später realisierender Gefahren zu ermöglichen. Erst wenn sich die Maßnahme nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechteingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist, verlangt der Vorbehalt des Gesetzes eine besondere Ermächtigungsgrundlage

vgl. BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, juris a.a.O.

In der Veröffentlichung des Textes in Verbindung mit der Bildaufnahme auf der Kommunikationsplattform Twitter liegt kein solches funktionales Äquivalent eines Eingriffs in ein Grundrecht der Klägerin

Aus den oben im Rahmen der Zulässigkeitserwägungen genannten Gründen kommt eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG mangels Vorliegen einer Versammlung bereits nicht in Betracht.

Die Klägerin ist auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt worden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf ihn bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten. Vorliegend ist der Text des verfahrensgegenständlichen Tweets derart unbestimmt und allgemein gehalten, dass er für sich genommen keinen Rückschluss auf konkrete Personen zulässt. Im Falle einer Bildaufnahme ist ein Eingriff mangels personenbezogener, individualisierbarer Daten ausgeschlossen, wenn sie die Identifizierung der betroffenen Person nicht ermöglicht,

BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 -, juris, Rn 16f; Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages: Öffentlichkeitsarbeit von Polizeibehörden in sozialen Medien, WD 3 - 3000 - 157/17 v. 21. Juli 2015, S. 14.

Die Erkennbarkeit des Abgebildeten muss sich nicht zwingend aus der Abbildung als solcher ergeben. Es genügt, wenn begleitende Umstände die Erkennbarkeit zur Folge haben; insbesondere reicht es aus, wenn sich diese aus dem zum Bild gehörenden Text ergibt. Die Klägerin ist auf dem im Tweet eingebundenen Bild nicht erkennbar. Sowohl die von ihr eingereichten Fotos der Bildschirmansicht des Tweets wie auch der vergrößerte Bildausschnitt einer Person im weißen Regencape, bei der es sich nach dem Vortrag der Klägerin um sie selbst handelt, lassen keinen Schluss auf ihre Person zu. Sämtliche Fotos enthalten nur unscharfe Konturen; selbst durch das Heranzoomen sind weder Gesichtszüge noch sonstige nur der Klägerin zukommende Merkmale erkennbar geworden. Mit Sicherheit lässt sich nicht einmal bei dem vergrößerten Bildausschnitt sagen, ob es sich bei der durch einen roten Kreis gekennzeichneten Person um einen Mann oder eine Frau handelt. Allein durch schlichtes Fokussieren ist mithin keine Erkennbarkeit gegeben. Darauf, ob eine Individualisierung durch die abstrakte Möglichkeit einer technischen Bearbeitung des in den Tweet eingebundenen Fotos erfolgen kann, kommt es nicht an. Allein der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin, sie sei von zahlreichen Personen auf den Tweet angesprochen worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch im Zusammenhang mit dem Text des Tweets ergeben sich keine Hinweise, die zu einer Individualisierung der Klägerin hätten führen können.

Aus dem oben Genannten ergibt sich zugleich, dass auch das vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs. 1 GG umfasste Recht am eigenen Bild der Klägerin mangels Erkennbarkeit ihrer Person nicht beeinträchtigt worden ist.

Die Einstellung des Tweets im sozialen Netzwerk Twitter verletzt auch keine sonstigen subjektiven Rechte der Klägerin.

Aufgrund der Aufgabenzuweisungsnorm in § 1 PolG NRW, die den Beklagten auch zur Gefahrenvorsorge ermächtigt, durfte er den streitgegenständlichen Tweet absetzen. Der Tweet wies auf den Stau am Gästeeingang hin und war als Form der schnellen und weitreichenden Kommunikation darauf gerichtet, insbesondere die wartenden Fans weiter hinten in der Schlange zu erreichen, um sie über die Umstände und die Ursachen der eingetretenen Stockung zu informieren. Die Aufklärung sollte dazu dienen, die Gästefans von einem Drängen nach vorne abzuhalten und dem Entstehen von Unruhe aufgrund der ungewissen Einlasssituation vorzubeugen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegt auch kein Kompetenzverstoß vor. Die von ihr hierzu zur Begründung herangezogenen Vorschrift des § 43 Landesbeamtengesetz NRW regelt lediglich die Zuständigkeitsfrage bei Erteilung von Auskünften, etwa nach § 4 PresseG NRW, an die Öffentlichkeit. Im Übrigen ist vorliegend die Entscheidung über die Einstellung des Tweets unwidersprochen durch den zuständigen Pressesprecher der einsatzbegleitenden Einheit "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit" des Beklagten getroffen worden.

Amtliche Äußerungen haben sich, auch wenn sie mangels Grundrechtseingriffs über die Aufgabenzuweisung hinaus keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen, an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Daraus leiten sich die Gebote der Richtigkeit und Sachlichkeit ab,

vgl. BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, 1 BvR 1438/91 -, juris Rn 59 ff; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 - 13 B 127/12 -, juris Rn 16.

Vorliegend ist ein Verstoß gegen die inhaltliche Richtigkeit nicht gegeben.

Der erste Teil des Textes "Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen" schildert die objektive Situation und gibt das tatsächliche Geschehen zutreffend wieder. Auch die weitere Information "um die Durchsuchung zu verhindern" war aus Sicht der eingesetzten Beamten inhaltlich zutreffend. Der Beklagte musste und durfte berücksichtigen, dass das Fußballspiel als Risikospiel eingestuft war und ca. 400 sog. Problemfans der oberen Risikogruppen B (leicht erhöhtes Risiko) und ca. 120 Problemfans der Risikogruppe C (erhöhtes Risiko) der Gastmannschaft erwartet wurden. Zudem bestand die Gefahr des Einsatzes von Pyrotechnik durch Fans aus dem Gästelager. Dieser Hintergrund sowie die objektiven Gegebenheiten vor Ort ließen den Schluss auf das Vorliegen der benannten Absicht bei einigen Fans zu. Der Beklagte konnte sicher davon ausgehen, dass das Überziehen der Regencapes nicht dem Schutz vor Nässe dienen sollte, denn das Wetter war zum Zeitpunkt des Anziehens der Capes niederschlagsfrei. Dies wird durch die vom Beklagten vorgelegte Amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 21. November 2017 bestätigt. Gegenteiliges hat die Klägerin für den maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht vorgetragen. Aus der Tatsache, dass die Fans die Regencapes noch vor der Einlasskontrolle angezogen hatten, durfte der Beklagte darauf schließen, dass das Anlegen des Regenschutzes nicht lediglich der Durchführung einer Choreographie im Stadion, die im Übrigen nicht angemeldet war, dienen sollte. Wäre dies der einzige Zweck gewesen, hätte es ausgereicht, die Regencapes nach Passieren der Eingangskontrolle erst im Stadion überzuzuziehen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Aufforderung der Polizei an die Fans, die Capes abzulegen, vor oder - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - nach der Einstellung des streitgegenständlichen Tweets erfolgt ist. Ungeachtet der Frage, ob die diesbezügliche Lautsprecherdurchsage wirklich um 17.47 Uhr erfolgt ist, hatten die Fans die Regencapes jedenfalls auch um 17.55 Uhr noch nicht abgelegt. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurde zu diesem Zeitpunkt eine polizeiliche Sperrlinie vor dem Gästeeingang gezogen, um das Weitergehen der mit Capes bekleideten Fans zu unterbinden. Die Polizei musste auch davon ausgehen, dass zumindest einige Fans die Capes dazu nutzen wollten, eine Durchsuchung zu behindern oder sogar zu verhindern. Die Regencapes waren undurchsichtig und ohne Öffnungsmöglichkeit, sodass Gegenstände wie z. B. pyrotechnische Mittel darunter leicht zu verbergen waren. Wirkungsvolle visuelle Vorkontrollen, die nach Angaben des Beklagten geplant waren, ließen sich nicht durchführen. Eine Durchsuchung und ein individuelles Abtasten der einzelnen Personen blieb zwar, wie die Klägerin geltend macht, möglich und wurde durch das Überziehen der Capes im Einzelfall nicht verhindert, sondern lediglich erschwert. Jedoch war es nahliegend, dass es wegen der nicht möglichen visuellen Vorbegutachtung und der Erschwerung der einzelnen Durchsuchungen zu erheblichen Verzögerungen kommen würde und möglicherweise nicht alle Personen würden überprüft werden können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Pyrotechnik, der ins Stadion mitgeführt werden musste, erwartet wurde, lag der Schluss auf die Absicht zumindest einiger Fans, die Durchsuchung im Einzelfall zu verhindern, nahe.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Eine behördliche Information darf auch bei zutreffendem Inhalt in der Form weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein und muss mit angemessener Zurückhaltung erfolgen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris Rn 61.

Der Tweet enthält weder unsachliche Bestandteile oder Formulierungen, die die Fans diffamieren oder verächtlich machen sollen, noch suggestive Formulierungen, die darauf gerichtet sind, die Bürger hinsichtlich der Fans negativ zu beeinflussen. Bei objektiver Betrachtung kann das Wort "einige" in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung haben, dass von den auf dem Foto abgelichteten Personen nicht alle, sondern nur einige die genannte Absicht hatten. Gerade das Abstellen auf lediglich "einige Fans" entspricht somit auch der gebotenen zurückhaltenden Formulierung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.