Online-Buchung mittels "Entropay"-Zahlung kein gleichwertiges Zahlungsmittel

Landgericht Berlin

Urteil v. 12.01.2016 - Az.: 15 O 557/14

Leitsatz

"Entropay"-Zahlung bei Online-Buchung kein gleichwertiges Zahlungsmittel

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, LittenstraBe 12-17,10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2016 durch (...) für Recht   erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnurtgsgeides bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis 2u sechs Monaten, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,

1.    von Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die über den Telemedäendienst unter der Adresse www.opodo.de Rüge gebucht haben,
für die Zahlung des vereinbarten Preises mittels Kreditkarte und/oder durch Direktüberweisung ein Zahlungsentgeft zu fordern, wenn die einzige Möglichkeit einer
kostenlosen Zahlung in dem Einsatz eines Zahlungsinstrumentes mit der Bezeichnung „Entropay" besteht

und/oder

2.    von Verbrauchern mit einem ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die über den Telemedtendienst mit der Adresse www.opodo.de Rüge gebucht haben, die
Zahlung des vereinbarten Preises mittete Kreditkarte und/oder durch Direktüberweisung Zahlungsentgelte zu fordern, die höher als die Entgelte sind, die der Zahlungsempfänger
wegen des Einsatzes des Zahlungsmittels an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat.

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 200,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1, Mai 2015 zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich de3 Tenors zu L in Höhe von 20.000,- €, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiteren Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen und in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 UKIaG aufgenommen. Er macht Unterlassungsansprüche nach § 1 UKiaQ und § 8 UWG sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend.

Die Beklagte, die ihren Sitz in Großbritannien hat, betreibt unter der im Rubrum angegebenen Anschrift ein Unternehmen zur Vermittlung von Reisedienstletstungen und unterhält zu diesem Zweck einen Telemediendienst unter der Adresse www.opodo.de, bei deren Anwendung der Nutzer auf eine deutschsprachige Seite geführt wird.

Kunden, die über die Internetseite der Beklagten eine Flugreise buchen wollen, erhalten nach Eingabe der gewünschten Flugverbindung zunächst eine Auswahl möglicher Verbindungen entsprechend den in Anlage K1 dargestellten Screenshots.

Anlässlich einer Testbuchung wählte die Zeugin    einen Flug von Berlin nach Frankfurt am 27. Juni 2014. Der Flugpreis wurde mit 122,35 € angegeben. Nachdem die Zeugin schließlich auf eine weitere Unterseite, die im Buchungssystem mit „Zahlung" bezeichnet ist, gelangte, wurden dort die bisher ausgewählten Leistungen zusammen gefasst.

Voreingestellt war am Tag der Buchung, am 20. Juni 2014, eine Kreditkarte mit der Bezeichnung „Entropay". Bei Verwendung dieses Zahlungsmittels sollte eine Servicepauschale von 16,- € anfallen, die jedoch sogleich wieder als „opodo-Rabatt" gutgeschrieben werden sollte. Bei Verwendung der Kreditkarte „American-Express" war dagegen eine Servicepauschale von 16,- € sowie ein „Zahlungsentgelt" von 6,90 € zu zahlen. Ähnliches galt auch bei Verwendung einer "Mastercard" oder "Visacard1".

Wegen der Einzelheiten wird auf die Bildschirmausdrucke (Anlage K 2) Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2014 (Anlage K 8) ab.

Er ist der Ansicht die Preisgestaltung der Beklagten verstoße gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB, da sie den potentiellen Kunden mit einem gesonderten Entgelt dafür belege, dass er den Vertragspreis zahle. Das Zahlungsmittel "Entropay" sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht verbreitet.

Ferner liege ein Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift dürfe der Unternehmer Entgelte für die Entrichtung des Vertragspreises nur in der Höhe fordern, wie er selbst durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister belastet werde. Die Kostenbelastung durch das jeweilige Kreditkarteninstitut liege je nach zu transferierendem Betrag lediglich zwischen 0,8 % und 2,5 %, während hier beklagtensetts ein Preis von nahezu 5 % verlangt werde. Selbst bei der Direktüberweisung fielen Kosten unter 1 % des Transferbetrages an, während die Beklagte einen Betrag von 4,00 € verlange, der etwa 2,9 % des zu transferierenden Betrages ausmache.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die günstigste Zahlungsvariante sei bei ihr die Zahlung mit der virtuellen Kreditkarte „Visa-Entropay", die von jedem potentiellen Kunden als einfaches Online-Bezahlsystem genutzt werden könne.

Der Anwendungsbereich des § 312 a abs. 4 BGB sei nicht eröffnet, da die in Rede stehenden Mehrkosten in Form einer "Serivcepauschale" keine Kosten durch die Nutzung des Zahlungsmittels, sondern ein Entgelt für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten seien. Die KostendarsteHung des Klägers hinsichtlich etwa anfallender Entgelte seitens des ZahlungsdiensUeisters würden bestritten. Die Geböhren variierten je nach Kreditkarte und würden häufig auch höhere Beträge als die hier in Rechnung gestellten 6,90 € betragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.
V
Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVO.

Die Beklagte wendet sich durch die geschäftliche Handlung an in Deutschland ansässige Verbraucher. Die Verwendung eines - unterstellt - verordnurdgs- und wettbewerbswidrigen gegen Verbraucher schützende Normen verstehenden Buchungssystems stellt eine unerlaubte Handlung dar, deren Erfüllungsort auch in Berlin liegt, weil sich die Beklagte auch an hier lebende Verbraucher wendet. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit folgt im Übrigen aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. §§ 13 Abs. 1,14 Abs. 2 Satz 2 UWG.

Das Buchungssystem der Beklagten verstößt gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB wie die Kammer in zwei den Parteien bekannten Parailelrechtsstreitsgkeiten (15 0 413/13, Urteil vom 29. Juli 2014, bestätigt durch Urteil des Kammergerichts vom 21. Juli 2015 - 5 U 114/14 -, 15 0 592/14, Urteil vom 8.12.2015) ausgeführt hat.

Nach dieser Norm kann der Verbraucher grundsatzlich nicht mit einem gesonderten Entgelt dafür belegt werden, dass er den Vertragspreis zahlt. Dabei genügt die Beklagte den gesetzlichen Anforderungen nicht dadurch, dass sie dem Kunden eine kostenlose Zahlung mittels "Visa Entropay" ermöglicht.

Der BGH hat in einem vergleichbaren Fall betreffend die Verwendung einer "Visa Electron-Karte" ausgeführt, der Anbieter der Flugpreise sei gehalten, auch auf die Belange seiner Kunden zumindest insoweit Rüdesicht zu nehmen, als er ihnen die Auswahl unter mehreren am Markt verbreiteten Kredit- und Zahlungsarten belässt und sie nicht auf einzelne Anbieter oder Produkte festlegt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - X a ZR 68/09 - "Ryanair").

In ähnlicher Weise hat sich das Kammergericht im vorstehend zitierten Urteil {dort auf Seite 14} betreffend die Verwendung einer "American Express"-Karte positioniert.

Schließlich kann der Kläger auch Unterlassung entsprechend dem Antrag zu 12} verlangen. Nach den obigen Darlegungen ist für den Einsatz bestimmter Kreditkarten bis zu 5 % des zu zahlenden Flugpreises als „Servicegebühr" zu zahlen. Diese übersteigt die Kostenbelastung der Beklagten nach Darstellung des Klägers bei Weitem.

Er hat ausgeführt, der Jeweilige Zahlungsdienstleister belaste den Zahlungsempfänger mit 0,8 % bis 2,5 % des zu transferierenden Betrages. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 5 UKIaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der geltend gemachten Höhe. Gegen die Höh© der vom Kläger geltend gemachten Pauschale bestehen keine Bedenken, sie wird bekSagtenserts auch nicht subtantüert bestritten.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die prozessualen NebenentschekJungen beruhen auf §§ 91; 709 ZPO.