Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Juli 2002 - 12 K 1728/02 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Sachverhalt
vgl. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
I.
Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anzeige des Antragstellers zur Bewerbung einer Veranstaltung bzw. einer Internetseite gegen Entgelt im Anzeigenteil des "(...)" zu veröffentlichen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.07.2002 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Dresden verwiesen.
II.
Die am 14.08.2002 beim Verwaltungsgericht Dresden und am 03.09.2002 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Verweisungsbeschluss vom 29.07.2002 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO vorliegt, für welche der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben ist.
Die in der Beschwerdeschrift vom 14.08.2002 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Für die Bestimmung des Charakters einer Streitigkeit als öffentlich-rechtlich - oder aber als zivilrechtlich - kommt es entscheidend darauf an, ob der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses darstellt. Dabei ist nicht die äußere Einkleidung des geltend gemachten Anspruchs, sondern die innere ("wahre") Natur des streitigen Rechtsverhältnisses maßgebend (BVerwG, Beschl, v. 05.11.1981 - 3 C 47/80 - DVBl. 1982, 636).
Der Antragsteller macht hier einen Anspruch auf Veröffentlichung einer Anzeige zur Bewerbung einer Veranstaltung bzw. einer Internetseite im "(...)" geltend. Der "(...)" ist das frühere Amtsblatt der Gemeinde (...) und wird nach der Eingemeindung der Gemeinde zur Stadt Dresden als Informationsblatt der Ortschaft fortgeführt. Der geltend gemachte Anspruch betrifft damit das Rechtsverhältnis zwischen einerseits dem Herausgeber der Druckschrift, in welcher die Veröffentlichung der Anzeige erfolgen soll, also hier dem Herausgeber des "(...)", und andererseits dem Besteller der zu veröffentlichenden Anzeige. Dieses Rechtsverhältnis ist ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis, das den allgemeinen und für jedermann geltenden werkvertragsrechtlichen Vorschriften (§§ 631 ff. BGB) unterworfen ist (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 61. Aufl., Einf. v. § 631 RdNr. 8).
Etwas Abweichendes gilt hier nicht deshalb, weil es sich bei dem Herausgeber des "(...)" um einen Träger öffentlicher Verwaltung handelt. Denn selbst wenn die Antragsgegnerin mit der Herausgabe des "(...)" auch eine öffentliche Aufgabe erfüllt und damit die ihr obliegende Öffentlichkeitsarbeit leistet, indem sie die Bevölkerung laufend über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Ortschaft informiert (vgl. § 11 Abs. 1 SächsGemO), erlaubt der öffentliche Charakter der Aufgabenstellung allein noch nicht den Schluss, dass alle Maßnahmen, mit denen diese Aufgabe erfüllt wird, auch öffentlich-rechtlicher Natur sind.
Denn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann auch auf dem Boden des Zivilrechts erfolgen (BVerwG, Beschl, v. 05.11.1981, a.a.O.). Dies ist hier insoweit der Fall, als die Antragsgegnerin ihre Öffentlichkeitsarbeit in der Weise durchführt, dass sie im "(...)" auch Anzeigen gegen Entgelt veröffentlicht und damit die Finanzierung des Informationsblattes sichert. Damit schließt sie zivilrechtliche Anzeigenverträge ab, aus denen sich zivilrechtliche Ansprüche ergeben. Daher ist für solche Ansprüche auf Veröffentlichung von Anzeigen der Zivilrechtsweg gegeben.
Der Antragsteller trägt zwar noch vor, der Umstand, dass der "(...)" nur noch als Informationsblatt erhalten geblieben sei, könne "seiner grundsätzlichen Gleichstellung mit einem klassischen Amtsblatt und der Klassifizierung als öffentlich-rechtlich einzustufende Einrichtung" nicht entgegenstehen. Nach der Zwei-Stufen-Lehre sei die Frage, "ob" der Zugang zu dieser öffentlichen Einrichtung zu gewähren sei, stets öffentlich-rechtlich zu beurteilen. Jedoch vermag auch dieser Vortrag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es mag insoweit dahinstehen, ob der "(...)" nach Inhalt und Zweckbestimmung einem Amtsblatt gleichzustellen ist.
Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich auch bei einem Amtsblatt regelmäßig um ein Informationsinstrument der Gemeinde für die Einwohner handelt, nicht aber um eine öffentliche gemeindliche Einrichtung, die den Einwohnern zur Benutzung zur Verfügung gestellt und gewidmet ist (vgl. Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen I G § 4, RdNr. 71; VGH BW, Urt. v. 17.12.1986, NJW 1988, 367; VG Leipzig, Beschl, v. 01.04.1999, NVwZ-RR 2000, 380; einschränkend: Gern, Sächsisches Kommunalrecht, RdNr. 587).
Vielmehr handelt es sich bei den Amtsblättern der Gemeinden und Landkreise um Verwaltungseinrichtungen, deren nichtamtlicher Teil, insbesondere der Anzeigenteil, der Finanzierung des Amtsblattes dient und den Abgabepreis möglichst niedrig halten soll bzw. die kostenlose Abgabe des Amtsblattes ermöglichen soll. Eine Widmung des nicht öffentlichen Teils des Amtsblattes zur Benutzung durch Einwohner ist nicht ersichtlich (VG Leipzig, Beschl, v. 01.04.1999, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten erst recht für den "(...)" als bloßes Informationsblatt, dem auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht (mehr) die übliche Funktion eines Amtsblattes zukommt.
2.
Soweit der Antragsteller noch beantragt festzustellen, dass die Weigerung der Antragsgegnerin, die hier in Rede stehende Anzeige der Antragstellerin zur Bewerbung einer Veranstaltung bzw. einer Internetseite im "(...)" zu veröffentlichen, rechtswidrig war und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt wurde, ist der Antrag unzulässig. Der Senat ist nach den oben unter 1. dargelegten Grundsätzen für diese Feststellung nicht zuständig, da der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. Im Übrigen wäre der Antrag auch nicht statthaft.
Denn die Beteiligten können nicht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen, wenn sich das Anordnungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat. Wegen des andersartigen Streitgegenstandes ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch für, Verpflichtungs- und Leistungsbegehren zuläßt, nach allgemeiner Meinung im Verfahren nach § 123 VwGO nicht anwendbar (vgl. nur BVerwG, Beschl, v. 27.01.1995, NVwZ 1995, 586 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

