(noch kein Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs synthetisch hergestellte Diamanten
1.
als "Zuchtdiamanten"
und/oder
2.
als "Diamanten" zu bezeichnen, sofern dabei nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang die Zusatzbezeichnung "synthetisch" oder "künstlich" vorangestellt wird.
II.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin EUR 189,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 3.6.2004 zu bezahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,-- vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
Die Klägerin wirbt in ihrem Internetauftritt für synthetisch hergestellte Diamanten unter der mehrfach Schlagwortartig hervorgehobenen Bezeichnung "Zuchtdiamanten" (Anlage K 1). Im Text heißt es:
"Gemesis züchtet als einziger Hersteller weltweit Diamanten für die Herstellung von Schmuck (...). Gemesis perfektioniert den natürlichen Diamanten-Entstehungsprozess.
Bei Gemesis ist man stolz auf die Reproduktion des wertvollsten Schmuckstücks, das die Natur herstellt".
Unter der Überschrift' ".Produktmerkmale" heißt es, dass jeder Diamant mit einem "Echtheitszertifikat" ausgeliefert werde. Unter dem weiterführenden Link "Was sind Zuchtdiamanten?":
"Einfach zusammengefasst sind Zuchtdiamanten ganz normale Diamanten".
Mit Schreiben vom 19.2.04 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und wies sie dabei auf die CIBJO-Bestimmungen hin.
Bei der CIBJO (Confederation Internationale de la Bijouterie, Joaillerie Orfevrerie des Perles et Pierres) handelt es sich um einen internationalen Zusammenschluss der jeweiligen Schmuckbranchen-Verbände aus den wichtigsten Industrienationen der Erde. Die CIBJO ist dergestalt strukturiert, dass' jeweils die nationalen Dachverbände aus den Mitgliedsstaaten vertreten sind, denen wiederum die unterschiedlichen nationalen Berufsverbände aus der Schmuckbranche angehören. Die Bundesrepublik Deutschland ist durch die Vereinigung der Bundesverbände des Deutschen Schmuck- und Silberwarengewerbes in Pforzheim vertreten der wiederum acht deutsche Bundesverbände (Innungen, Fabrikation, Edelsteine und Perlen, Groß- und Einzelhandel) angegliedert sind. Seit dem Jahr 1961 verfügt die CIBJO über sehr ausdifferenzierte und für die Mitglieder verbindliche Verhaltensstatuten und Wettbewerbsrichtlinien. Dort heißt es unter "Art. 1 Definition des Diamanten" in Abs. 3:
"Es ist unzulässig, solche Produkte als Diamanten zu bezeichnen, die ganz oder teilweise durch menschliche Einflussnahme kristallisierten oder rekristallisierten, gleichgültig welches Ausgangsmaterial verwendet und welche Methode angewandt wurde. Derartige Produkte dürfen nur dann als "synthetischer Diamant" bezeichnet werden, wenn sie in ihrer gesamten Masse dessen strukturellen, physikalischen und chemischen Eigenschaften entsprechen und dem Wort "Diamant" eine der Bezeichnungen "synthetisch" oder "künstlich" unmissverständlich vorangestellt wird."
Auch in den Allgemeinen Bestimmungen der CIBJO zur Benennung und Beschreibung von Edelsteinen und Perlen heißt es in "Art; 8 Verwendung des Begriffes "Edelstein"", dass der Begriff "Edelstein" nur für natürliche Substanzen verwendet werden darf und es unzulässig ist, mit den Namen eines Edelsteins solche Produkte zu benennen, die ganz oder teilweise durch menschliche Einflussnahme kristallisierten oder rekristallierten. Auch hier wird ausgeführt, dass derart hergestellte Produkte nur dann mit dem Namen des Edelsteins belegt werden dürfen, wenn die Bezeichnungen "synthetisch" oder "künstlich" vorangestellt werden. Bezeichnungen wie "Zuchtsmaragd von Chatham" seien unzulässig.
Den CIBJO-Bestimmungen entsprechende Regeln für die Kennzeichnung synthetisch herstellter Edelsteine finden sich auch in den "Begriffsbestimmungen und Bezeichnungsvorschriften für Edelsteine, Schmucksteine, Perlen, Korallen sowie deren Synthesen, Dubletten, Imitationen und Phantasieerzeugnisse" des Deutschen Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL 560 A 5) .
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit ihrer Werbung gegen §§ 3, 1 UWG (a.F.).
Durch die ganz bewusst an den den Verkehrskreisen geläufigen Begriff der "Zuchtperlen" angelehnte Bezeichnung "Zuchtdiamanten" erwecke die Beklagte die fehlerhafte Vorstellung eines auf natürliche Weise entstandenen Diamanten. Verstärkt werde dies noch durch die mehrfache Nennung von "Natur" und "natürlich" und den Satz, dass es sich um "ganz normale Diamanten" handele. Der Begriff "Zuchtdiamanten" sei auch durch Mehrdeutigkeit irreführend, weil er den Eindruck hervorrufe, es gebe zwischen echten und unechten Diamanten noch eine dritte Kategorie.
Außerdem handele es sich bei den CIBJO-Bestimmungen um wertbezogene Wettbewerbsregeln, deren Verletzung gleichzeitig einen Verstoß gegen .§ 1 UWG darstelle.
Nach den Grundsätzen der G.o.A. könne die Klägerin auch Aufwendungsersatz für die Abmahnung beanspruchen.. Mit EUR 174,64 verlange sie nur einen Anteil ihrer Aufwendungen, der erheblich unter der Kostendeckungsgrenze liege.
Die Klägerin beantragt daher:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs synthetisch hergestellte Diamanten
1.
als "Zuchtdiamanten"
und/oder
2.
als "Diamanten" zu bezeichnen, sofern dabei nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang die Zusatzbezeichnung ."synthetisch" oder "künstlich" vorangestellt wird.
II.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Euro 189,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ' (§ 247 BGB) seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie trägt vor, der Begriff "Zuchtdiamanten" sei nicht irreführend. Die von der Beklagten beworbenen Produkte seien chemisch, optisch und physikalisch mit einem natürlichen Diamanten identisch. Der Entstehungsprozess sei derselbe wie bei echten Diamanten. Letztere entstünden im Erdinnern bei Drucken über 40.000 bar und Temperaturen von 900 -. 1300°; die von der Beklagten beworbenen Produkte entstünden ebenfalls bei hohem Druck, nämlich 55.000 bar, und Temperaturen über 2300°.
"Zuchtdiamant" oder auf englisch "cultured diamond" sei für dieses Produkt ein branchenüblicher Begriff.
Der Begriff der Kristallzüchtung sei in der Geologie allgemein gültig und weise auf die durch Menschen kontrollierte Entstehung hin.
In den USA habe die Handelskommission den Hersteller Gemesis sogar ausdrücklich aufgefordert, eine Bezeichnung als "synthetische Diamanten" zu unterlassen und "cultured diamonds" zu verwenden.
Eine alleinige Bezeichnung als "synthetisch" oder "künstlich" würde die Beklagte im Wettbewerb zu sehr beschränken. "Synthetisch" oder "künstlich" als Begriffe seien für das Angebot von Schmuck völlig ungeeignet wegen ihrer Nüchternheit und naturwissenschaftlichen Herkunft.
Die Trennungslinie zwischen einem natürlichen und einem künstlichen Herstellungsprozess könne in Fällen wie dem Vorliegenden ohnehin nicht gezogen werden. Es werde bei der Herstellung des Produkts der Beklagten ein natürlicher Effekt genutzt.
Die CIBJO-Richtlinien seien ungeeignet, die Beklagte zu binden. Es handele sich bei der CIBJO um eine ausländische Vereinigung, deren Richtlinien keine Branchenübung in der Bundesrepublik Deutschland wieder gäben. Zudem beschränkten sich die Richtlinien nicht auf die Zusätze "synthetisch" oder "künstlich" . "Zucht-" stelle damit einen zulässigen Zusatz dar. Eine Abweichung von derartigen Wettbewerbsregeln beinhalte auch keineswegs zwingend einen Wettbewerbsverstoß.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11.8.04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
1.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 UWG n.F. zu
a)
Die Bezeichnung "Zuchtdiamanten" ist irreführend.
Der Begriff weckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen sofort die Assoziation zu "Zuchtperlen", bei denen es sich um echte Perlen handelt, die von einer Muschel hervorgebracht wurden, bei der nur der Perlenbildungsvorgang durch ein entsprechendes Implantat angeregt wurde. Dies ist den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt. Für sie stehen demnach Zuchtperlen in einem Gegensatz zu künstlichen Perlen. Sie werden entweder den echten Perlen gleichgesetzt oder als "dritte Kategorie" empfunden, die zwischen echten und künstlichen Perlen angesiedelt ist.
Da die Bezeichnung "Zucht-" sonst im Juwelierwesen keine Verwendung findet - weil sie durch die CIBJO-Bestimmungen und die RAL 560 A 5 untersagt ist - transferieren die Verkehrskreise ihr Verständnis von "Zuchtperlen" automatisch auch auf "Zuchtdiamanten", d.h.. sie setzen einen Zuchtdiamanten nicht gleich mit einem künstlichen oder synthetischen Diamanten, sondern gehen davon aus, es handele sich um eine zwischen den echten und den synthetischen Diamanten anzusiedelnde, den echten Diamanten näher stehende "dritte Kategorie".
Dieses VerkehrsVerständnis zu beurteilen ist das Gericht selbst in der Lage, da es selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört. Eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht.
Auch kommt den CIBJO- und RAL-Bestimmungen, die zweifellos die Beklagte im vorliegenden Fall nicht unmittelbar binden, in diesem Zusammenhang eine indizielle Funktion zu. Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass die CIBJO eine ausländische Vereinigung sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihr unstreitig über die Vereinigung der Bundesverbände des Deutschen Schmuck- und Silberwarengewerbes acht deutsche Bundesverbände aus dieser Branche angehören. Was die inhaltsgleichen RAL-Bestimungen anbelangt, so sind diese von praktisch allen maßgeblichen deutschen Verbänden aus dieser Branche anerkannt, wie sich aus Seite 3 und: 4 von Anlage K 3a ergibt. Aus beiden Regelwerken ist ersichtlich, dass für synthetische Diamanten wie für andere synthetische Edelsteine die Bezeichnung des betreffenden Edelsteins nur verwendet werden darf, wenn ihr "synthetisch" oder "künstlich"' vorangestellt wird und dass eine andere qualifizierende Bezeichnung hierfür nicht gewählt werden darf', insbesondere auch nicht "Zucht-'" (Art. 8 lit. b CIBJO-Bestimmungen, Anlage K 3) . . Die genannten Wettbewerbsbestimmungen geben daher sehr wohl eine entsprechende Branchenübung in Deutschland wieder, die ihrerseits auch das Verkehrsverständnis prägt und seit Jahren geprägt hat. Ob die von der Beklagten vertriebenen Produkte in den USA und in sonstigen Ländern als "cultured diamonds" bezeichnet werden dürfen, ist in diesem Zusammenhang gleichgültig. Die deutschen Verkehrskreise sind jedenfalls seit Jahren daran gewöhnt, dass synthetische Edelsteine auch als "synthetische" oder "künstliche" Edelsteine bezeichnet werden und kennen den bei Edelsteinen unzulässigen Begriff "Zucht-" nur im Zusammenhang mit Perlen, was das Verkehrsverständnis entsprechend geprägt hat.
Auch kommt es nicht darauf an, ob es sich bei "Kristallzüchtung" um einen anerkannten naturwissenschaftlichen Terminus handelt, da es hier nicht um Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung in der Naturwissenschaft geht, sondern um Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung in der Juwelierbranche. Ebenso wenig steht der Begriff "Kristallzüchtung" inmitten, sondern der Begriff "Zuchtdiamant".
Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich in Wahrheit auch um künstliche Diamanten. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass die von ihr angebotenen Produkte chemisch, optisch und physikalisch mit natürlichen Diamanten identisch seien und bei deren Herstellung ein natürlicher Vorgang genutzt werde, in dem mit hohen Drucken und Temperaturen ähnliche Bedingungen geschaffen würden wie im Erdinneren, da ein auf diese Weise künstlich hergestellter Diamant in den Augen der Verkehrskreise - jedenfalls in der Juwelierbranche - eine völlig andere Werthaltigkeit besitzt als ein echter Diamant.
b)
Aus denselben Gründen ist die Beklagte auch gehalten, den Begriff "Diamant" nicht in Alleinstellung zu benutzen, wie sie dies in ihrem Internetauftritt mehrfach tut, etwa dadurch, dass sie erklärt, jeder. Diamant werde mit einem "Echtheitszertifikat" ausgestattet. Auch diese Benutzung ist aus den unter a) genannten Gründen irreführend. Die deutschen Verkehrskreise sind gewöhnt, dass auf synthetische Steine auch durch die vorangestellten Zusätze "synthetisch" oder "künstlich" hingewiesen wird, weshalb die Beklagte zu verurteilen war, wie unter Ziff. I. 2. des Tenors geschehen.
Die Klägerin kann für die 'Abmahnung vom 19.2.04 gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB auch Auf Wendungsersatz verlangen. Die Höhe der Aufwendungen war nicht bestritten und erscheint im Übrigen angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

