Modefotograf darf Bilder von Privatperson nicht ohne Einwilligung veröffentlichen
Leitsatz
1. Fertigt ein Modefotograf von einer Privatperson Fotografien an und veröffentlicht diese im Internet oder in Modemagazinen, benötigt er die Einwilligung dieser Privatperson.
2. Es reicht für eine konkludente Einwilligung oder konkrete Absprache nicht aus, dass der Privatperson eine Visitenkarte aus der Modebranche mitgegeben wird. Der Fotograf kann sich nicht auf entsprechende Gewohnheiten und Vorgehensweisen aus dieser Szene berufen, wenn ihm klar ist, dass die fotografierte Person eben kein Model ist.
Sachverhalt
Der Beklagte war ein in der Modelszene bekannter Fotograf. Der Fotograf sprach den Kläger abends in einem Club an und vereinbarte einen Fototermin mit ihm für den nächsten Tag. Dabei gab er ihm seine Visitenkarte mit, aus der hervorging, dass er in der Modebranche tätig war.
Nach Anfertigung der Fotos, die den Kläger in Privatkleidung zeigten, veröffentlichte der Fotograf die Bilder im Internet und in Modemagazinen. Eine tatsächliche Einwilligung des Klägers lag nicht vor, daher verlangte der Kläger, die Verbreitung und Veröffentlichung der angefertigten Bilder zu unterlassen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entschied, dass der Beklagte die Fotos nicht ohne Einwilligung des Klägers im Internet oder in Modezeitschriften veröffentlichen oder verbreiten durfte.
Grundsätzlich könnten Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten zur Schau gestellt werden. Daran fehle es hier, da der Kläger weder abends in dem Club noch bei den nachfolgenden Gelegenheiten seine ausdrückliche Bewilligung erteilt habe.
Auch sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine konkludente Zustimmung hindeuteten. Zwar sei der Kläger zu dem Fototermin gebeten worden, indem ihm eine Visitenkarte überreicht wurde. Jedoch sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass der Termin etwas mit einer Modefirma zu tun habe.
Eine Privatperson habe nicht erkennen können, dass der Beklagte ein bekannter Fotograf sei und dass die von ihm angesprochenen maßgeblichen Verkehrskreise dies normalerweise wüssten. Dass sonst keine Absprachen mit potentiellen Models getroffen würden, könne daher nicht von Bedeutung sein. Dem Fotografen war bekannt, dass er eine Privatperson und kein Model fotografiere, dementsprechend könne er sich auch nicht auf die in der Modelszene üblichen Gepflogenheiten berufen.