Markenschutz für "Pornotube" für Unterhaltungsbereich
Leitsatz
Der Begriff "Pornotube" ist als Marke für den Bereich Unterhaltung eintragbar. Die Bezeichnung ist unterscheidungskräftig, da der durchschnittliche Verbraucher keinen beschreibenden Begriffsinhalt erkennt.
Sachverhalt
Für den Beklagten war die Bezeichnung "Pornotube" als Marke für den Bereich Unterhaltung eingetragen. Die Klägerin beantragte die Löschung der Marke, da sie diese für nicht ausreichend unterscheidungskräftig hielt. Zudem bestehe ihrer Ansicht nach ein Freihaltebedürfnis.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsantrag zurückgewiesen und erklärt, dass nicht zu erkennen sei, dass die Marke bereits bei der Eintragung die erforderliche Unterscheidungskraft gefehlt habe. Die Klägerin war anderer Auffassung und wandte sich an das Bundespatentgericht.
Entscheidungsgründe
Die Richter wiesen den Löschungsantrag zurück und folgten der Argumentation des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Sie erklärten, dass ein absoluter Löschungsgrund nur bestehe, wenn sowohl im Zeitpunkt der Eintragung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag selbst das Eintragungshindernis besteht. Davon sei vorliegend nicht auszugehen.
Es sei nicht erwiesen, dass der durchschnittliche Verbraucher bereits zum Zeitpunkt der Registrierung der Marke "Tube" als "Portal" übersetzt habe, ähnlich wie bei "Youtube". Denn "Youtube" sei erst einige Zeit später zu der heutigen Bekanntheit gelangt.
Zum damaligen Zeitpunkt werde der Verbraucher "Pornotube" mit "Pornoröhre" übersetzt haben. Darin sei kein rein beschreibender Begriffsinhalt zu erkennen.

