"Leck mich am Arsch" keine strafbare Beleidigung
Leitsatz
Bei der Aussage "Leck mich am Arsch" handelt es sich um eine im Alltag häufig verwendete Floskel. Eine Herabwertung des Gegenübers ist darin nicht zusehen und damit auch keine strafbare Beleidigung.
Sachverhalt
Der Angeschuldigte war Taxi-Unternehmer, der sich mit einem Fahrgast über die Beförderungsbedingungen gestritten hatte. Im Rahmen dieser Diskussion äußerte er sich dem Fahrgast gegenüber mit den Worten "Leck mich am Arsch".
Dieser sah das als Beleidigung an und erstatte Anzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitete.
Entscheidungsgründe
Der Richter sprach den Angeschuldigten frei.
Er erklärte, dass es sich bei der Äußerung "Leck mich am Arsch" um eine im Alltag sehr gebräuchliche Aussage handle. Eine strafbare Beleidigung setze aber voraus, dass der Gesprächspartner in seiner Ehre verletzt und ihm Missachtung entgegengebracht werde.
Diesen Aussagegehalt habe "Leck mich am Arsch" jedoch nicht. Auch wenn es sich um einen derben Ausspruch handle, sei darin noch keine Herabwertung der Ehre zu sehen. Der Angeschuldigte habe lediglich das Gespräch zwischen den beiden beenden wollen.

