Kündigung kann in AGB von Internet-System-Vertrag nicht ausgeschlossen werden
Leitsatz
1. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, einen Internet-System-Vertrag zu kündigen, unabhängig davon, ob in den AGB des Werkvertrages der Firma euroweb ein außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen ist.
2. Die Vergütung ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Leistungen.
Sachverhalt
Der Beklagte schloss mit dem Kläger, euroweb, einen Internet-System-Vertrag. Der Kläger sollte hier die Wunschdomain einrichten, die Webseite hosten und die weitergehende Betreuung übernehmen. Der Beklagte kündigte nach zwei Jahren den Vertrag. Der Kläger erklärte, dass die Kündigung unwirksam sei, da in den AGB ein abschließendes außerordentliches Kündigungsrecht vorgesehen sei, deren Voraussetzungen nicht vorlägen.
Er verlangte die Zahlung der außergerichtlich angefallenen Kosten sowie das Entgelt der ersten beiden Vertragsjahre. Der Beklagte wehrte sich hiergegen und war der Ansicht, dass der Kläger seinerseits für die Rechtsanwaltskosten des Beklagten aufkommen müsse. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Entgeltrate für den zweijährigen Zeitraum. Er müsse den Betrag vielmehr für die nicht erbrachten Leitungen um die ersparten Aufwendungen kürzen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht erklärte, dass der Internet-System-Vertrag, welcher als Werkvertrag einzustufen sei, wirksam von dem Beklagten gekündigt worden sei. Ein Ausschluss des Kündigungsrechtes ergebe sich weder aus der Natur des Vertrages noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen Abrede.
Diese Zubilligung des jederzeitigen freien Kündigungsrechtes solle dem Besteller der werkvertraglichen Leistungen dienen. Ihm solle die Möglichkeit bleiben, den Vertrag immer dann zu kündigen, wenn der Webhoster seiner vertraglichen Verpflichtung nicht mehr nachkomme und die Erreichung des Werkerfolges nicht mehr möglich sei. Der Webhoster dürfe das Kündigungsrecht nicht abbedingen.
Hinsichtlich der Vergütung stellte der BGH fest, dass diese sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten Vergütung und den kündigunsgbedingt für nicht erbrachte Leistungen ersparten Aufwendungen ergebe. In Bezug auf die Vergütung sei der Webhoster verpflichtet, schlüssig vorzutragen. Eine im Vertrag getroffene Regelung über Ratenzahlungen müsse daher insoweit nicht maßgebend sein für den Nachweis der erbrachten Teilleistungen.

