Kosten eines Abschluss-Schreibens iHv. 1,0 Geschäftsgebühr sind erstattungsfähig

Oberlandesgericht Koblenz

Urteil v. 11.02.2015 - Az.: 9 U 903/14

Leitsatz

Die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Abschluss-Schreibens sind iHv. 1,0-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

(....)
- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Kanzlei Dr. Bahr, Mittelweg 41a, 20148 Hamburg

gegen

(....)
- Beklagter und Berufungsbeklagter -

(...)

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch (...) auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge¬richts Trier vom 22.07.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 864,00 € zu zahlen nebst Zin¬sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 808,00 € seit dem 31.01.2014 und aus 56,00 € seit dem 09.05.2014.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger erwirkte gegen den Beklagten, nachdem dieser die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Für dieses einstweilige Verfügungsverfahren wurde ein Streitwert von 25.000,00 € festgesetzt. Das Abschlussschreiben unterzeichnete der Beklagte, wehrte sich jedoch gleichzeitig gegen die Höhe der geforderten Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit und zahlte diese auf der Grundlage eines angenommenen Streitwerts von 8.000,00 €, nämlich 476,00 €.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 4 Nr. 8 UWG in der geltend gemachten Höhe von 1.044,00 € zu. Da die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist, entspricht der Gegenstandswert der Abmahnung nicht dem des einstweiligen Verfügungs-, sondern dem des Hauptsacheverfahrens (KG, WRP 1977, 793, 795; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG 31. Auflage, 2014, § 12 Rdnr. 1.96).

Der Gegenstandswert der Hauptsacheklage ist vorliegend - da die vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße schwerwiegend sind - mit 25.000,00 € angemessen festzusetzen (vgl. OLG Koblenz vom 27.11.2013 - 9 U 538/13, juris; 20.000,00 € Streitwert für eine durchschnittliche Wettbewerbsstreitigkeit).

Für die Abmahnkosten hat der Kläger zutreffend eine 1,3 Geschäftsgebühr angesetzt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 335, 337), die auf die Verfahrensgebühr für das zunächst durchgeführte Verfahren anzurechnen ist, also auf das einstweilige Verfügungsverfahren, weshalb der Kläger für die Abmahnung zutreffend Gebühren in Höhe von 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Schreibauslagen, damit also 532,20 € verlangen kann.

Daneben hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 808,00 € aus dem Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB.

Da das Abschlussschreiben die Hauptsache vorbereitet, gehört es zur (angedrohten) Hauptsacheklage und es ist als eine neue selbstständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 Nr. 4 lit b RVG anzusehen (BGH, MDR 2010, 1087 ff.).

Die Kosten bemessen sich deshalb nach dem Streitwert der Hauptsache, vorliegend 25.000,00 €.

Nach zutreffender Ansicht ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Das Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG W unterfallen. Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. BGH, MDR 2010,1087 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 39/09, juris).

Zwar kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen auch die Annahme eines einfachen Schreibens nach Nr. 2302 RVG VV gerechtfertigt sein, jedoch allein der Umstand, dass es sich bei dem Abschlussschreiben in der Regel um einen standardisierten Brief handeln mag, führt noch nicht zur Annahme eines einfachen Schreibens, da sowohl die Formulierung des Schreibens selbst als auch die Prüfung der abgegebenen Abschlusserklärung eine Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht, erforderlich macht.

Insoweit hat der Kläger zu Recht das außergerichtliche Abschlussschreiben ausgehend von einem Gegenstandswert von 25.000,00 € mit einer 1,0 Geschäftgebühr zuzüglich Schreib-Auslagen, damit mit 808,00 € zutreffend abgerechnet. Von den Gesamtkosten in Höhe von 1.340,20 € ist in Höhe von 476,00 € Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten, so dass der Kläger noch die mit dem Klageverfahren geltend gemachten 864,00 € beanspruchen kann.

Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Zinsen in begehrter Höhe aus 56,00 € aus dem Gesichtspunkt der Verzuges gemäß §§ 286, 288 BGB seit dem 31.01.2014 (insoweit hat der Kläger die seitens des Beklagten gezahlten 476,00 € auf die Abmahnkosten verrechnet). Der Zinsanspruch für die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe von 808,00 € ergibt sich aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Streitwert wird für die Berufung auf 864,00 € festgesetzt.