Keine Wiederholungsgefahr, wenn Spam-Mail länger zeitlich zurückliegt
Leitsatz
Es besteht keine Wiederholungsgefahr, wenn der Versand einer Spam-Mail bereits länger zeitlich zurückliegt.
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht Blomberg im schriftlichen Verfahren am 11.02.2016 durch (...) für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung des Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Sachverhalt
Der Kläger ist im Bereich Webdesign tätig. Unter der E-Mail-Adresse (...) erhielt er am 24.10.2014 eine E-Mail der Beklagten mit der E-Mail-Adresse (...), in welcher 6 Flaschen Rotwein nebst zwei Weingläsern zum Kauf angeboten wurden. Zum näheren Inhalt der E-Mail wird auf die zur Akte gereichten Kopie (Bl. 3 der Akten) verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2014 wurde die Beklagte abgemahnt. Diese gab über ihre Prozessbevollmächtigten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am 15.1.2015 eine Unterlassungserklärung ab, nach weicher sie bei Meidung einer Strafe von 350 EUR es zu unterlassen habe, dem Kläger ohne dessen vorheriges Einverständnis E-Mails werbenden Inhalts zuzusenden. Zum näheren Inhalt der Unterlassungserklärung wird Bezug genommen auf Bl. 5 der Akte.
Der Kläger verfolgt sein begehrt nunmehr im Klagewege. Eine Einwilligung seinerseits sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Dass die von der Beklagten angegebene IP-Adresse seine sein sollte, bestreitet er mit Nichtwissen. Ebenso bestreitet er, überhaupt E-Mails außer der streitgegenständlichen erhalten zu haben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S(...). Auf das Sitzungsprotokoll Bl. 88 d. A. wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien bereits ihr Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 11.12.2015 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Steliungnahmefrist bis zum 21.01.2016 festgesetzt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, ihm ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung E-Mails werbenden Inhalts zu übersenden, wie unter dem 24.10.2014 zu der E-Mail-Adresse (...) geschehen
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nichtbneitreibbar sein sollte am Geschäftsführer zu vollstreckende Zwangshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe der Zusendung bereits am 8.12.2008 um 8:14:23 Uhr zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger an einem Gewinnspiel teilgenommen. Dies sei unter der IP-Adresse (...) erfolgt und zwar auf der Webseite (...). In der Folgezeit seien seitens der Beklagten an den Kläger entsprechend wiederholt E-Mails versendet worden, etwa 1.000 E-Mails in dem Zeitraum von fünfeinhalb Jahren. Im Übrigen sei bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, welches seitens der Beklagten eingehalten werde. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe i.H.v. 350 EUR sei im übrigen angemessen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, denn es fehlt jedenfalls an der notwendigen Wiederholungsgefahr.
Zwar besteht ein Anspruch des Klägers nicht aus §§ 7 Abs. 2 Ziff. 3, 8 UWG. Nach dem Vorbringen der Parteien kann nicht festgestellt werden, dass diese Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG sind. Hierfür wäre erforderlich, dass die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen würden, mithin gleichartige Dienstleistungen an denselben Endverbraucherkreis abzusetzen versuchen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az.: I ZR 218/07 = BeckRS 2009, 23614).
Ob dies vorliegend der Fall ist, kann mangels entsprechenden Vorbringens der Parteien jedoch nicht beurteilt werden.
Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Unterlassung von Übersendung werbender E-Maiis nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die streitgegenständiiche E-Mail stellt grundsätzlich einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar. Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des Empfängers ist als unmittelbarer Eingriff in dessen Gewerbebetrieb anzusehen, da diese regelmäßig den Betriebsablauf stören, indem sie jedenfalls zunächst als Werbung erkannt und aussortiert werden müssen (vgl. BGH a.a.O.). Bei der streitgegenständlichen E-Mail vom 24.10.2014 handelt es sich auch unzweifelhaft um Werbung. Als Werbung ist jede Äußerung zu verstehen, die bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs getätigt wird mit dem Ziel, die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH a.a.O.). Das Angebot Waren zu einem bestimmten Vorzugspreis zu erwerben stellt demnach Werbung dar.
Die möglicherweise erteilte Einwilligung des Klägers ist mittlerweile insoweit unerheblich, als dass es jedenfalls an der Wiederhoiungsgefahr fehlt.
Ein Unteriassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt tatbestandsmäßig auch eine Wiederholungsgefahr voraus. Grundsätzlich wird diese Gefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Eine solche Unterlassungserklärung ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn die in der Vereinbarung bestimmte Vertragsstrafe unangemessen niedrig bemessen ist.
Dies war hier der Fall. Zwar handelt es sich bei E-Mails um eine verhältnismäßig geringe Belästigung, dennoch erscheinen 350,00 EUR unangemessen niedrig.
Grundsätzlich begründet zwar bereits die einmalige rechtswidrige Handlung eine Vermutung für eine Wiederholungsgeahr, diese ist jedoch mittlerweile allerdings durch Zeitablauf widerlegt. Unstreitig sind seit dem 24.10.2014 keinerlei werbende Emails mehr an den Kläger versandt worden. Dies in Verbindung mit der sofort abgegebenen Unterlassungserklärung wirken nach Auffassung des Gerichts der Vermutung einer Wiederholungsgefahr entgegen.
Darauf hat auch der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom einen 21.1.2016 noch einmal hingewiesen.
Die Kostenentscheidungs folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige VoNstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.