Kein Unterlassungsanspruch bei jahrelanger Duldung fehlender Urhebernennung für Foto von Sahra Wagenknecht
Leitsatz
Duldet ein Fotograf über Jahre, dass er als Urheber einer zum Download angebotenen Fotografie von Sahra Wagenknecht nicht genannt wird, ist darin die stillschweigende Einwilligung zu sehen, dass auch Dritte dieses Bild ohne Urhebernennung verbreiten und veröffentlichen dürfen.
Sachverhalt
Bei der Klägerin handelte es sich um eine Fotografin, die bereits vor mehr als 10 Jahren ein Foto der PDS-Politikerin Sahra Wagenknecht angefertigt hatte und ihr zur Nutzung übergab. Der Beklagte unterhielt eine Webseite, auf der er das Foto nutzte. Er hatte es von der Homepage von Sahra Wagenknecht heruntergeladen.
Einen Hinweis auf die Klägerin als Urheberin des Bildes erfolgte durch den Beklagten nicht. Die Klägerin forderte daraufhin Unterlassung und begehrte gerichtliche Hilfe.
Entscheidungsgründe
Der Richter wies die Klage ab.
Er begründete seine Entscheidung damit, dass das Urheberrecht an der Fotografie durch die Nutzung auf der Webseite des Beklagten nicht widerrechtlich verletzt sei.
Wie sich aus der archivierten Webseite ergebe, habe die Politikerin Wagenknecht das Bild zum Download zu Verfügung gestellt. Hiervon habe die Klägerin Kenntnis gehabt. Dennoch habe sie die Downloads und die fehlende Nennung ihres Urheberechts nicht unterbunden.
Indem die Klägerin der Bereitstellung des Bildes über einen Zeitraum von über 10 Jahren nicht widersprochen habe und das Foto somit zu einem meistveröffentlichten Fotos der Politikerin habe werden können, habe sie stillschweigend in die Verbreitung eingewilligt. Dritte haben sich daher darauf verlassen können, dass es sich um ein Bild handle, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung die Klägerin einverstanden sei.