Kein Markenschutz für lange und nicht originelle Wortfolge

Bundesgerichtshof

Beschluss v. 01.07.2010 - Az.: I ZB 35/09

Leitsatz

Die Wortfolge

"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit"

ist als Marke für die Bereiche Kaffe, Kakao sowie Werbung nicht eintragbar. Für einen Markenschutz fehlt es der Wortfolge an Prägnanz, Originalität und Kürze.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte Markenschutz für die Wortfolge:

"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit".

Die Anmeldung erfolgte für die Bereiche Kaffee, Kakao sowie Werbung. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück und erklärte, dass die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte Hilfe beim Bundesgerichtshof.

Entscheidungsgründe

Das höchste deutsche Gericht wies die Klage ab.

Es erklärte, dass eine Wortfolge zwar grundsätzlich Markenschutz erlangen könne. Voraussetzung sei aber, dass der angemeldete Slogan ausreichende Unterscheidungskraft aufweise. Gegen eine Unterscheidungskraft spreche vor allem die Länge des hier vorliegenden Werbeslogans als auch die Aneinanderreihung der einzelnen Sätze.

Die Wortfolge sei weder prägnant noch originell. Der durchschnittliche Verbraucher benötige eine erhebliche Zeit, um den Sinngehalt zu erfassen, was dagegen spreche, dass der Slogan als betrieblicher Herkunftsnachweis verstanden werde.