Kein Markenschutz für lange und nicht originelle Wortfolge
Leitsatz
Die Wortfolge
"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN |
ist als Marke für die Bereiche Kaffe, Kakao sowie Werbung nicht eintragbar. Für einen Markenschutz fehlt es der Wortfolge an Prägnanz, Originalität und Kürze.
Sachverhalt
Der Kläger beantragte Markenschutz für die Wortfolge:
"Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN |
Die Anmeldung erfolgte für die Bereiche Kaffee, Kakao sowie Werbung. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück und erklärte, dass die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte Hilfe beim Bundesgerichtshof.
Entscheidungsgründe
Das höchste deutsche Gericht wies die Klage ab.
Es erklärte, dass eine Wortfolge zwar grundsätzlich Markenschutz erlangen könne. Voraussetzung sei aber, dass der angemeldete Slogan ausreichende Unterscheidungskraft aufweise. Gegen eine Unterscheidungskraft spreche vor allem die Länge des hier vorliegenden Werbeslogans als auch die Aneinanderreihung der einzelnen Sätze.
Die Wortfolge sei weder prägnant noch originell. Der durchschnittliche Verbraucher benötige eine erhebliche Zeit, um den Sinngehalt zu erfassen, was dagegen spreche, dass der Slogan als betrieblicher Herkunftsnachweis verstanden werde.

