Kein Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen bei P2P-Abmahnungen

Landgericht Berlin

Urteil v. 03.11.2015 - Az.: 15 S 5/15

Leitsatz

Auch wenn der Beklagte nicht Kunde bei einem Netzbetreiber ist, sondern bei einem Reseller, muss sich der richterliche Gestattungsanspruch nach § 101 Abs.9 UrhG nicht auf den Reseller beziehen.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 09.10 2015 durch (...) für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 231 C 331/14 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 955,60 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten seit 19 Dezember 2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, § 540 Abs 1 Nr 1 ZPO Im übrigen wird gemäß §§ 540 Abs 2, 313a Abs 1 S 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 516 ff ZPO, sie ist auch ansonsten zulässig.

Das angefochtene Urteil erweist sich als sachlich unrichtig.

Es wird zunächst vollinhaltlich auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2015 Bezug genommen mit folgenden Ergänzungen.

Sollten die Videogrammrechte an dem Filmwerk (...) - wie die Beklagten behauptet - "jedenfalls seit 2010" ausschließlich bei der (...) GmbH, und nicht mehr bei der Klägerin liegen, so ist dies für den hiesigen Fall ohne Belang, weil eine Verletzungshandlung vom 10. November 2009 im Streit ist. Das "Distribution-Agreement" (Anlage K 5), welches die Klägerin aktivlegitimiert, datiert bereits vom 11. Mai 2007.

Die Frage der Aktivlegitimation ist auch eine Rechtsfrage, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieser Punkt in erster Instanz "unstreitig" war. Die Beklagte tragt schon nicht vor, dass das Verwertungsrecht der Klägerin vor dem Tattag geendet habe.

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung seitens der (...) sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dem von der Beklagten angeführten Prozess vor der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin (Geschäftsnummer 16 O 55/11) handelte es sich zum einen um keine Urheberrechts-, sondern um eine UWG-Sache und zum anderen um ein Eilverfahren.

Die von der (...) AG in dem Gestattungsverfahren (LG Köln, Beschluss 15 Dezember 2009 - 31 OH 520/09 -) erteilten Auskünfte zu der streitgegenstandlichen IP-Adresse, welche zur Tatzeit der (...) AG als Reseller und der Beklagten als Nutzer zugewiesen war, unterliegt keinem Beweisverbot und ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller ist nicht erforderlich (vgl OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4 nach juris, a.A. LG Frankenthal, Urteil vom 11. August 2015 - 6 O 55/15 - Rn 16ff nach juris), denn es handelt sich um Bestands-, und keine Verkehrsdaten (vgl BGH ZUM-RD 2011, 587 Rn 37ff nach juris).

Jedenfalls muss die Klägerin illegale Online-Nutzungen nicht hinnehmen, die die wirtschaftliche Verwertung der ihr eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte ("Video Rights", "On-Demand/Demand View Rights" etc.) beeinträchtigen, auch wenn ihr selbst das Recht nach § 19a UrhG gerade nicht übertragen wurde (BGH ZUM-RD 2013, 514, Rn 47, 49 nach juris). Das Verbietungsrecht geht insoweit weiter als das eigene Nutzungsrecht (vgl BGH GRUR 1992, 697 - ALF - Rn 20, sa jungst AG Hamburg, Urteil v 6 Februar 2015 - 36a C 38/14 - Rn 49ff nach juris).

Die Beklagte ist als Täterin auch passivlegitimiert.

Dabei kann ihre in der Berufung naher ausgeführte Behauptung, ihre damals 28 Jahre alte Tochter habe auf Befragen eine Täterschaft bestritten, als wahr unterstellt werden. Dann kommt in einem Zwei-Personen-Haushalt als Täter nach den Denkgesetzen aber nurmehr die Klägerin selbst in Betracht, weil ein Zugriff Dritter nicht ernstlich in Rede steht. Es wäre aber Sache der Beklagten, die Vermutungswirkung, dass zuvorderst der Anschlussinhaber selbst der Rechtsverletzer ist, nachhaltig zu entkräften. Daran fehlt es. Da die gangige Fileshanng-Software nicht die Gegenwart des Nutzers erfordert, ist ihr Vorbringen, sie sei zur Tatzeit zusammen mit ihrer Tochter am gemeinsamen Arbeitsplatz gewesen, nicht erheblich.

Deshalb war sowohl die anwaltliche Abmahnung berechtigt, so dass die dadurch verursachten Anwaltskosten nach § 97a Abs. 1 S 3 UrhG 2008 - gegen deren Höhe die Beklagte nichts erinnert -in Höhe von 555,60 EUR von der Beklagten zu erstatten sind, wobei der ursprüngliche Freistellungsanspruch nach § 250 S 2 BGB infolge fruchtloser Fristsetzung zur Zahlung sich in einen Geldanspruch umgewandelt hat (vgl BGH NJW 1992, 222; 1999, 1542; 2004, 1868, OLGR Rostock 2009, 134), als auch - weil die Beklagte zumindest fahrlässig handelte - ist ein Schadensersatzanspruch nach der sog Lizenzanalogie nach § 97 Abs 2 UrhG begründet, denn die eigenen Verwertungsmoglichkeiten und Absatzwege der Klägerin werden nicht nur spürbar beeinträchtigt, sondern das Nachfrageinteresse auf den kostenlosen Download via Filesharing umgeleitet und dort gesättigt. Für diesen Fall der Marktverstopfung erscheint es gerechtfertigt gemäß § 287 ZPO ebenfalls auf die Schadensberechnung der Lizenzanalogie zurückzugreifen. Für einen Spielfilm ist der geltend gemachte Lizenzschaden von 400,- EUR nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Urheberrechtskammer angemessen, zumal bei einem Upload in Fileshahring-Netzwerken mit einer Vervielfachung des Verletzungspotentials bei zahlreichen dort zu erwartenden Vervielfältigungen mittels Upload anderer User zu rechnen ist, was der Beklagten zuzurechnen ist.

Verzugszinsen sind nach §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs 2 ZPO).