Irreführende Aussage:"Nur (...) ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das  nicht"

Landgericht Koeln

Urteil v. 11.03.2020 - Az.: 84 O 204/19

Leitsatz

Irreführende Aussage:"Nur (...) ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das  nicht"

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, wie auf der Internetseite (...) geschehen und aus dem Video auf der als Anlage 1 des Urteils beigefügten DVD ersichtlich, für den C1 zu werben und zwar

1) wie ab Minute 1:00 des Videos unter Hinweis auf eine „aktuelle Studie“ zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die Studie von C in Auftrag gegeben wurde,

und/oder

2) wie ab Minute 3:11 des Videos unter Bezugnahme auf eine Studie zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Studie durchgeführt hat und wo die Studie einsehbar ist,

und/oder

3)wie im letzten Teil des Videos mit dem Hinweis zu werben:

„Nur C ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das   nicht.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2019 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale und im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft des C-Konzerns. Das Produktangebot der Beklagten umfasst u.a. verschiedene Händetrockner, die die Beklagte unter der Produktbezeichnung „C1“ vertreibt. Hierbei handelt es sich um sog. Jet-Händetrockner, die die Hände nach dem Waschen ohne Erwärmung der Luft durch ein leistungsstarkes Gebläse von verbleibender Nässe befreit. Auf Anlage B 1 nimmt die Kammer Bezug. Diese sind für die Nutzung in öffentlichen Räumen mit entsprechendem Publikumsverkehr bestimmt und finden weit überwiegend in derartigen Benutzungssituationen Verwendung.

Es gibt verschiedene Untersuchungen/Studien, die den „C1“-Produkten eine hygienische Wirksamkeit bescheinigen, die denen anderer Handtrocknungsmethoden gleichwertig oder überlegen ist. Es gibt aber auch Untersuchungen/Studien, die die Hygieneeigenschaften von Jet-Händetrocknern wie den Produkten der Beklagten in Zweifel ziehen.

Vor diesem Hintergrund der auch öffentlich ausgetragenen Diskussion hat die Beklagte auf ihrer Internetseite (...) eine Unterseite mit dem Titel „Die Wahrheit über Hygiene“ eingerichtet, die Informationen zum Stand der wissenschaftlichen Diskussion zur Frage der Hygiene von Jet-Händetrocknern enthält und zudem Einsatzberichte der von ihr angebotenen „C1“-Händetrocknern in hygienesensiblen Bereichen zusammengestellt. Wegen der Einzelheiten nimmt die Kammer auf die als Anlage B 11 zur Akte gereichten Screenshots der Internetseite „Die Wahrheit über Hygiene“ Bezug.

Die Internetseite beinhaltet u.a. ein als „Die Wahrheit über die Hygiene der C1 Händetrockner“ betiteltes Video, in dem ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Beklagten zur wissenschaftlichen Diskussion über die Hygienetauglichkeit der „C1“-Händetrockner Stellung bezieht. Wegen des Inhalts und der Einzelheiten nimmt die Kammer auf das als Anlage 1 des Urteils beigefügte Video Bezug.

Die Klägerin beanstandet drei Passagen des Videos als wettbewerbswidrig.

1) Unmittelbar über dem Video (vgl. Anlage 2) heißt es:

„Die Hersteller von Papierhandtüchern und Baumwollhandtuchrollen beauftragen und fördern Studien, die C als zweifelhaft bewertet. Sie versuchen dadurch C1 Händetrockner unhygienisch erscheinen zu lassen. Sehen Sie sich das Video an, um die Wahrheit bezüglich der angewandten Testmethodik zu erfahren, die einigen der Resultate zugrunde liegen. …“

Eingangs des Videos erwähnt auch der wissenschaftliche Mitarbeiter diese Studien und dass diese von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden seien. Ab Minute 1:00 heißt es dann:

„Eine aktuelle Studie, die von Fachleuten überprüft und im Journal of Applied Microbiology veröffentlicht wurde, belegt, dass die Anzahl der Bakterien, die von der Haut übertragen werden, nach der Benutzung eines C1s tatsächlich um bis zu 40% reduziert wird.“

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist diese Studie von der Muttergesellschaft der Beklagten in Auftrag gegeben worden.

Etwa ab Minute 1:08 des Videos werden die Überschrift und die Autoren des in Bezug genommenen Artikels aus dem Journal of Applied Microbiology eingeblendet, wie auf Seite 9 der Klageerwiderung wiedergegeben.

Die Klägerin hält die o.g. Aussage für irreführend. Obwohl die Beklagte mehrfach darauf hinweise, dass die für sie negativen Studien von Herstellern von Papierhandtüchern und Baumwollhandtuchrollen beauftragt worden seien, fehle ein solcher Hinweis auf den Auftraggeber bei der von ihr ab Minute 1:00 erwähnten und für sie positiv in Anspruch genommenen Studie. Dies müsse der angesprochene Verkehr so verstehen, dass es sich bei dieser Studie um eine unabhängig und neutral durchgeführte Studie von Fachleuten handele.

2) Etwa ab Minute 3.11 des Videos beschäftigt sich die Beklagte mit einer möglichen Keimbelastung auf den Handtrocknungsgeräten und nimmt auf eine Studie Bezug. Im gesprochenen Text heißt es:

„Eine neue US-amerikanische Studie des College of Medicine der Universität Florida zeigte, dass einer von fünf Papierhandtuchspender in Waschräumen leer sein kann. Wenn es keine Papierhandtücher gibt, bleibt keine Möglichkeit zum Händetrocknen. Das ist wirklich unhygienisch. Feuchte Hände verbreiten bis zu 1.000 Mal mehr Bakterien als trockene Hände.“

Tatsächlich durchgeführt wurde die Studie von einem „Epidemologen der Abteilung der Infektionskrankheiten an der Universität von Floridas College of Medicine“. Wenn man auf der Internetseite der Beklagten „Die Wahrheit über Hygiene“ ein gutes Stück weiter herunterscrollte, standen dort drei Studien zum Herunterladen bereit, u.a. auch die o.g. Studie. Auf Anlage B 11, insbesondere dort Bl. 141 des Anlagenheftes, sowie auf die Darstellung der Beklagten auf Seiten 10-11 der Klageerwiderung nimmt die Kammer Bezug. Einen Hinweis, wo die Studie abrufbar ist, enthielt der oben wiedergegebene Text nicht.

Insoweit beanstandet die Klägerin, dass nicht mitgeteilt werde, welche Institution die Studie durchgeführt habe oder wo die Studie einsehbar sei.

3) Im letzten Teil des Videos, ca. ab Minute 3:40, wirbt die Beklagte mit der Aussage:

„Nur C ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“

Hierin sieht die Klägerin eine irreführende Alleinstellungsbehauptung in Bezug auf die Hygiene der C Produkte. Die Aussage sei in der Pauschalität und Absolutheit unzutreffend. Auch die Handtrocknung mit Papierhandtüchern sei hygienisch. Unter hygienischen Gesichtspunkten komme den Produkten der Beklagten kein erheblicher Vorsprung zu.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2019 erfolglos abgemahnt.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Aussagen. Insoweit verweist die Kammer auf die Ausführungen in der Klageerwiderung sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 27.01.2020.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Im Einzelnen:

I. Antrag/Tenor zu I. 1)

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 5a Abs. 1 UWG.

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 – TIP der Woche, mwN).

Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft; Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 253/02, GRUR 2005, 877 – Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport, mwN). Eine Aussage kann objektiv richtig sein, aber subjektiv eine falsche Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise hervorrufen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.57).

Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten irreführend.

Unmittelbar über dem Video (vgl. Anlage 2) heißt es:

„Die Hersteller von Papierhandtüchern und Baumwollhandtuchrollen beauftragen und fördern Studien, die C als zweifelhaft bewertet. Sie versuchen dadurch C1 Händetrockner unhygienisch erscheinen zu lassen. Sehen Sie sich das Video an, um die Wahrheit bezüglich der angewandten Testmethodik zu erfahren, die einigen der Resultate zugrunde liegen. …“

Eingangs des Videos erwähnt auch der wissenschaftliche Mitarbeiter diese Studien und dass diese von der Papierindustrie in Auftrag gegeben worden seien. Wenn es dann ab Minute 1:00 heißt:

„Eine aktuelle Studie, die von Fachleuten überprüft und im Journal of Applied Microbiology veröffentlicht wurde, belegt, dass die Anzahl der Bakterien, die von der Haut übertragen werden, nach der Benutzung eines C1s tatsächlich um bis zu 40% reduziert wird.“

wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, dass es sich bei dieser Studie um eine unabhängig und neutral durchgeführte Studie von Fachleuten handelt. Die Beklagte beruft sich auf diese für sie positive Studie, um die für sie negativen Studien zu entkräften bzw. in Frage zu stellen. Indem die Beklagte ausdrücklich darauf hinweist, dass letztere Studien von Herstellern von Papierhandtüchern und Baumwollhandtuchrollen beauftragt und gefördert worden seien, wird suggeriert, dass diese nicht unabhängig und neutral, sondern einseitig zugunsten der Papierindustrie durchgeführt worden seien. Wenn dann bei der von der Beklagten für sich als positiv herangezogenen Studie nicht mitgeteilt wird, wer die Studie in Auftrag gegeben hat, kann der Verkehr dies nur so verstehen, dass es sich hierbei nicht um eine „Auftragsstudie“ handelt.  Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist diese Studie aber von der Muttergesellschaft der Beklagten in Auftrag gegeben worden, also ebenfalls eine „Auftragsstudie“.

Der Umstand, dass etwa ab Minute 1:08 des Videos die Überschrift und die Autoren des in Bezug genommenen Artikels aus dem Journal of Applied Microbiology eingeblendet werden, wie auf Seite 9 der Klageerwiderung wiedergegeben, ist nicht geeignet, der Gefahr der Irreführung zu begegnen. Aufgrund der Kürze der Sequenz in dem Video ist es dem Betrachter unmöglich, zu realisieren, dass zwei der Autoren Mitarbeiter der C Limited sind. Hiervon hat sich der Vorsitzende der Kammer anhand der Inaugenscheinseinnahme des Videos selbst ein Bild machen können. Dies war nur bei Anhalten des Videos an der entsprechenden Stelle möglich.

II. Antrag/Tenor zu I. 2)

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus einem Verstoß gegen §§ 3, 5a UWG, § 8 Abs. 1 UWG.

1) Der Bundesgerichtshof hat zunächst in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 (Urteil vom 21.03.1991, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe) angenommen, dass in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssten. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben werde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein müsse.

Weiter hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 (Urteil vom 16.07.2009, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet) betont, dass sich an dieser Rechtslage durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert habe. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handele unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i.S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusse, dass er eine Information vorenthalte, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich sei. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 seien geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprächen und dazu geeignet seien, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es sei ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehle es daran, beeinträchtige dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch werde die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i.S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.

An dieser Rechtslage hat sich durch die Änderung des § 5a UWG nichts geändert (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 1.7).

Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Grundsatz eine Fundstelle anzugeben ist. Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass eine solche Angabe beispielsweise bei einer Internetwerbung entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung anzugeben ist oder ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet).

2) Diese Grundsätze gelten nicht nur Warentests im eigentlichen Sinne, sondern für Tests, Untersuchungen etc. jeglicher Art (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 2.290), jedenfalls dort, wo Produkteigenschaften in objektiver Hinsicht überprüft werden. So hat die Kammer bereits entschieden, dass eine Fundstellenangabe z.B. auch bei der Veröffentlichung der Ergebnisse einer Konsumentenbefragung durch den Produkthersteller erforderlich ist.

3) Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte bereits in dem Werbevideo deutlich darauf hinweisen müssen, welche Institution genau die Studie durchgeführt hat und wo diese Studie zu finden ist.

a) Bei dem streitgegenständlichen Video handelt es sich um Produktwerbung. Die Beklagte bewirbt hierin die von ihr vertriebenen C1 Händetrockner insbesondere in hygienischer Sicht im Vergleich zu Papierhandtüchern und Baumwollhandtüchern und stellt diese als hygienisch heraus. Dies verkennt auch die Beklagte nicht, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.

b) Das Werbevideo richtet sich zumindest auch an Verbraucher.

Zwar ist zuzugeben, dass die „C1“-Händetrockner in erster Linie in öffentlich zugänglichen Räumen Verwendung finden. Diese können aber auch von Privatpersonen/Verbrauchern erworben werden. So enthält die Internetseite der Beklagten ausweislich der Anlage B 11 den Link „Kaufinformationen“ (Bl. 144 Anlagenheft). Klickt man diesen an, erhält man eine Telefonnummer, unter der man zu bestimmten Zeiten anrufen kann, alternativ kann man per E-Mail Kontakt aufnehmen. Es handelt sich mithin bei der Internetseite der Beklagten, in die das Video eingebettet ist, um eine jedermann zugängliche Internetseite, über die sich auch der Letztverbraucher, der Interesse am Erwerb eines „C1“ hat, an die Beklagte wenden kann. Die Internetseite enthält keinerlei Hinweise, dass das Angebot der Beklagten auf gewerbliche Abnehmer beschränkt ist. Da der Wille der Beklagten, keine Verträge mit Letztverbrauchern schließen zu wollen und/oder der Umstand, dass die Beklagte tatsächlich keine Verträge mit Letztverbrauchern schließt, unbeachtlich ist (BGH, Urteil vom 29.10.2010 – I ZR 99/08), ist vorliegend eine Werbung auch an Verbraucher gegeben, zumal die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Video auch Angebote von C1s von Drittanbietern (z.B. D- Electronic) und damit letztlich auch ihren eigenen Umsatz fördert.

c) Aufgrund der Angaben in dem Video ist es dem Betrachter nicht möglich, die genannte Studie aufzufinden, um diese zu prüfen.

Die Angabe, dass die Studie vom „College of Medicine der Universität Florida“ stammt, reicht ersichtlich nicht aus. Zum einen ist die Bezeichnung zu unbestimmt, zum anderen auch unzutreffend. Aus Anlage B 11 (Bl. 141 Anlagenheft) folgt, dass die Studie von einem „Epidemologe der Abteilung der Infektionskrankheiten an der Universität von Floridas College of Medicine“ durchgeführt worden ist.

Die Fundstelle wird in dem Video selbst nicht mitgeteilt. Auch ein deutlicher Sternchenhinweis, der den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 – Kamerakauf im Internet) ist nicht vorhanden.

Zwar stand die Studie auf der Internetseite der Beklagten zum Download bereit. Hierhin gelangte man jedoch erst, wenn man auf der Internetseite ein gutes Stück herunterscrollte. Dies reicht nicht aus, um die Vorgaben des BGH zu erfüllen. Zum einen fehlt eine Verknüpfung durch einen Sternchenhinweis. Zum anderen wird dem Verbraucher in dem Video mitgeteilt, die Studie stamme vom „College of Medicine der Universität Florida“, während an der Stelle des Downloads von „Epidemologe der Abteilung der Infektionskrankheiten an der Universität von Floridas College of Medicine“. Es ist daher zumindest unklar, ob der Download tatsächlich die in dem Video genannte Studie betrifft.

III. Antrag/Tenor zu I. 3)

Die angegriffene Aussage

„Nur C ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das                             nicht.“

verstehen wesentliche Teile des Verkehrs entgegen der Interpretation der Beklagten nicht kumulativ in Kombination, sondern im Sinne von „sowohl als auch“. Die Spitzenstellungsbehauptung bezieht sich daher auch isoliert auf die Aussage „Nur C ist hygienisch …“.

Dass nur die Beklagte für ihre Produkte „C1“ in Anspruch nehmen kann, hygienisch zu sein, behauptet die Beklagte selbst nicht. Wie die von den Parteien vorgelegten unterschiedlichen Studien, Empfehlungen etc. zeigen, wird über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den „C1s“ vielmehr kontrovers diskutiert.

IV. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Der Zinsanspruch ist aus §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.