Internet-Auftritt der Stadt Dortmund zu presseähnlich

Landgericht Dortmund

Urteil v. 08.11.2019 - Az.: 3 O 262/17

Leitsatz

Internet-Auftritt der Stadt Dortmund zu presseähnlich

Tenor

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, das Telemedienangebot "E1" vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K 1 wiedergegeben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 100.000,00 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Verlag, der unter anderem digitale Medien, wie etwa das digitale Nachrichtenportal "S1" verbreitet. Die Beklagte verantwortet das Internetprotal "E1", das jedenfalls am 15.05.2017 unstreitig in Teilen werbefinanziert war.

Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Telemedienangebot "E1" vom 15.05.2017 zu verbreiten/ verbreiten zu lassen und/ oder öffentlich zugänglich zu machen/ machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick, Anlage K 1, wiedergegeben. Hilfsweise begehrt sie, es der Beklagten zu untersagen, die Anlagen K 2 - 20 einzeln zugänglich zu machen/ machen zu lassen und/ oder öffentlich zugänglich zu machen/ machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick, Anlage K 1, wiedergegeben.

Unter dem 22.05.2017 und 16.06.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte diese letztmalig mit Fristsetzung bis zum 07.07.2017 erfolglos zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlagen K 22 - 24).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Gebot der Staatsferne der Presse es der öffentlichen Hand - somit auch den Kommunen - untersage, sich als Wettbewerber zur privaten Presse mit eigenen Zeitungen oder Zeitschriften am Meinungsbildungsprozess zu beteiligen. Ausgenommen seien hiervon Veröffentlichungen, die als Öffentlichkeitsarbeit einzustufen seien und den insoweit gebotenen Umfang einhielten.

Die Klägerin meint, dass das Gebot der Staatsfreiheit der Presse eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG sei.

Die Beklagte halte die Grenzen auf dem Gebiet der Presse lediglich dann ein, wenn sie eine Online-Plattform verantworte, die sich im Rahmen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten beschränke. Insoweit verweist die Klägerin auf die als Anlagen K 2- 13 vorgelegten Artikel, welche allgemeines lokales Stadtgeschehen thematisieren, wodurch die Beklagte die Grenzen überschreite. Dies belege auch die unter "E1" abrufbare Eigenwerbung:

"Das Stadtportal E1 informiert umfassend und aktuell über das Geschehen in Stadt, Verwaltung und Stadtbezirken, veröffentlicht die neuesten Meldungen und macht Veranstaltungen bekannt." (Anlage K 29)

Die Klägerin verweist ferner auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen im Stadtportal "E1" unter dem Stichwort "E2 Redaktion":

"Wie hat E2 die C1-Meisterschaft gefeiert? Wo sehen Bürger Highlights bei der nächsten Kulturveranstaltung in der City? Kurz: Was bewegt die Stadt? Die E2-Redaktion berichtet umfassend mit journalistischem Knowhow in Wort und Bild. Markenzeichen der Redaktion ist die vertiefende Berichterstattung mit Bebilderung rund um alle E2 Themen wie etwa Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur, Freizeit. Die schnelle Nachricht, der verständliche Bericht, der Newsticker zu speziellen Anlässen gehören genauso zum Repertoire und lebendige Interviews mit Menschen dieser Stadt. Je nach Anlass ziehen informative oder emotionsgeladene Bilderstrecken den Betrachter in den Bann. Außerdem dokumentiert die Redaktion Ereignisse, die für die Stadt eine besondere Bedeutung haben, mit Texten und Fotos, die dann auf dem Internetportal oder in gedruckter Form von Interessierten nachzulesen sind."

Nach Ansicht der Klägerin definiere sich so das Selbstverständnis einer lokalen Tageszeitung, sodass schon allein durch die Selbstdarstellung der Beklagten das Verhalten als pressetypisch einzuordnen sei.

Bei den Artikeln, die in dem Hilfsantrag Ziff. 2 Buchst. a - l aufgelistet sind, handele es sich um pressetypisch aufgemachte redaktionelle Berichterstattung zu allgemeinen E2 Themen. Diese Form der Berichterstattung überschreite den zulässigen Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit.

Aus den in den Anlage K 14 und K 15 gesondert aufgeführten Nachrichten der Rubrik "Nachrichten-Portal" ergebe sich keine eigene Verwaltungstätigkeit, diese seien pressetypisch aufgemacht (aktuell abrufbar unter "E1", weiter unter "Leben in E2" und weiter unter "Nachrichten-Portal"). Die Berichterstattung über Fremdaktivitäten gehöre nicht in ein städtisches Informationsmedium, sie sei der freien Presse vorbehalten.

Der unter der gleichnamigen Rubrik abrufbare "Veranstaltungskalender" sei dann zulässig, wenn er eigene Veranstaltungen der Beklagten und ihrer Regiebetriebe ankündige. Redaktionell aufgemachte, pressetypische Hinweise, die sich auf nichtstädtische Veranstaltungen beziehen, und die über die Bekanntgabe von Thema, Ort und Zeit einer Veranstaltung hinausgehen und kommentierend auch den Inhalt der Veranstaltung beschrieben, seien in einem kommunalen Online-Medium unzulässig. Wettbewerbsrechtlich seien die in der Anlage K 16 enthaltenen, in der Anlage K 17 gesondert aufgeführten Nachrichten daher nicht zulässig.

Auch sei die Sportberichterstattung unter der Rubrik "C1" (Anlage K 18) unzulässig, da sie der privaten Presse vorbehalten sei.

Ebenfalls sei die Werbung für nichtkommunale "Nightlife"-Veranstaltungen unzulässig. Es handele sich hierbei um Schleichwerbung (Rubrik Nightlife-Portal, Anlagen K 19 und K 20).

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt,

1. das Telemedienangebot "E1" vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K 1 wiedergegeben;

2. hilfsweise

a. den als Anlage K2 vorgelegten Artikel "Dreidimensionaler Wasserspaß"

und/oder

b. den als Anlage K3 vorgelegten Artikel "Geschichten aus´m Viertel"

und/oder

c. den als Anlage K4 vorgelegten Artikel "Mitleid ist fehl am Platz"

und/oder

d. den als Anlage K5 vorgelegten Artikel "Lebe Deine Wünsche"

und/oder

e. den als Anlage K6 vorgelegten Artikel "Hofcafé im Kiez"

und/oder

f. den als Anlage K7 vorgelegten Artikel "Sehnsucht nach Meer"

und/oder

g. den als Anlage K8 vorgelegten Artikel "Das Prinzip T1

und/oder

h. den als Anlage K9 vorgelegten Artikel "Kleiner Treffpunkt Großbritannien"

und/oder

i. das als Anlage K10 vorgelegte Interview "Wir tragen im Winter keine High Heels"

und/oder

j. das als Anlage K11 vorgelegte Interview "Glaube. Liebe. Leichenschau."

und/oder

k. das als Anlage K12 vorgelegte Interview "E2 - Beste Sprache, wo gibt"

und/oder

l. das als Anlage K13 vorgelegte Interview "Der Blog ist mein Baby"

und/oder

m. die Rubrik "Nachrichten-Portal" (Titelseite - Anlage K14), soweit darin die als Anlage K15 vorgelegten Nachrichten enthalten sind,

und/oder

n. die Rubrik "Veranstaltungskalender" (Titelseite - Anlage K16), soweit darin die als Anlage K17 vorgelegten Veranstaltungsankündigungen enthalten sind,

und/oder

o. die Rubrik "C1" (Titelseite Anlage K18)

und/oder

p. die Rubrik "Nightlife" (Titelseite Anlage K19), soweit darin die als Anlage K20 vorgelegten Veröffentlichungen enthalten sind,

zu verbreiten/verbreiten zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem USB-Stick Anlage K 1 wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Beiträge zur Erfüllung der wirtschaftlichen, sozialen, ordnungspolitischen und kulturellen Aufgaben der Beklagten erforderlich gewesen seien.

In engen Grenzen dürfe sich der Staat (die Kommune) auf dem Gebiet der Presse betätigen. Die Grenzen seien insbesondere dadurch geprägt, dass der wirtschaftliche und publizistische Bestand der Presse durch die publizistische Tätigkeit des Staates nicht gefährdet werden dürfe. Darüber hinaus dürfe kein dominierender Einfluss auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozess stattfinden.

Die Beklagte steht außerdem auf dem Standpunkt, dass der Aufbau und das Betreiben eines Internetangebots zur Unterrichtung der Bevölkerung über das Gemeindeleben und das Ortsgeschehen in Bezug auf die Beklagte vorrangig am Maßstab des § 8 Abs. 1 GO NRW zu bewerten sei. Das Internetprotal der Beklagten stelle eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Sie, die Beklagte, erfülle durch das Internetportal ihre Verpflichtung zur öffentlichen Daseinsvorsorge in E2. Die Öffentlichkeitsarbeit und die Selbstdarstellung der Kommunen sei Kernbestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, welche ihre verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 78 LV NRW bzw. Art. 28 Abs. 2 GG finde.

Die Beklagte erhebt schließlich die Einrede der Verjährung in Bezug auf die Anlage K 1.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.09.2019 (Protokoll Bd. III Bl. 480-483 d.A.) hat die Beklagte folgende Erklärung abgegeben:

"Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

es zu unterlassen,

1. in dem Telemedienangebot "E1" entgeltliche kommerzielle Werbung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,

2. die Berichterstattung über die C1 unter dem Titel "C1", soweit es sich um Sportberichterstattung handelt, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen,

wie geschehen in dem Telemedienangebot "E1" aus Mai 20..., abgerufen am 15.05....."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und im Hauptantrag vollumfänglich begründet.

A. Rechtsweg

Der Rechtsweg ist eröffnet.

Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch ist nach den §§ 8 Abs.1, 3 Abs.1, 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu beurteilen. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2018 - I ZR 112/17 - NJW 2019, 763, 764 f., Rn. 17-19 m.w.N. - "Crailsheimer Stadtblatt II"). Damit die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.02.2019 - I-4 W 87/18 - MMR 2019, 692 = Bd. II Bl. 322-325 d.A.). An den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist die Kammer gebunden, § 17a Abs. 1 GVG.

B. Zulässigkeit im Übrigen

Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

I. bestimmter Klageantrag

Der Hauptantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zu diesem Ergebnis ist die Kammer nach Auswertung der in dem einstweiligen Verfügungs- und insbesondere Hauptsacheverfahren "Crailsheimer Stadtblatt II" ergangenen Gerichtsentscheidungen gelangt (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis: BGH, Urt. v. 20.12.2018 (Hauptsacheverfahren) - I ZR 112/17 - NJW 2019, 763, 764, Rn. 11-13 m.w.N., Vorinstanzen: OLG Stuttgart, Urt. v. 03.05.2017 - 4 U 160/16 - BeckRS 2017, 154104, Rn. 71 ff., und LG Ellwangen, Urt. v. 28.07.2016 - 10 O 17/16 - BeckRS 2016, 134829, Rn. 41, Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG zum Az. 1 BvR 922/19; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.01.2016 (einstweiliges Verfügungsverfahren) - 4 U 167/15 - BeckRS 2016, 2118, Rn. 26 ff.; LG Ellwangen, Urt. v. 24.09.2015 - 4 O 135/15 - n.v.; ferner: OLG Nürnberg, Urt. v. 25.06.2019 - 3 U 821/18 - AfP 2019, 337).

Grundsätzlich darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Dagegen abzuwägen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei an einem wirksamen Rechtsschutz. In der Regel ist ein Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt, wenn lediglich das Verbot der Handlung begehrt wird, so wie sie begangen worden ist.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin richtet sich gegen die Verbreitung bzw. Zugänglichmachung des Telemedienangebotes "E1" vom 15.05.2017. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr (ausdrücklich: Bd. I Bl. 69 d.A,). Dies erlaubt der Klägerin, ihren Antrag durch Verweis auf eine bereits begangene Verletzungshandlung zu konkretisieren. Mit der Bezugnahme auf das auf dem USB-Stick (Anlage K1) wiedergegebene Telemedienangebot "E1" vom 15.05.2017 sowie der Formulierung "wenn dies geschieht, wie auf dem "USB-Stick" Anlage K1 wiedergegeben" hat sie zum Ausdruck gebracht, dass von dem begehrten zukünftigen Verbot ein Verhalten erfasst sein soll, in dem sich - auch wenn nicht alle Einzelmerkmale übereinstimmen - das Charakteristische dieser konkreten Verletzungsform wiederfindet. Aus dem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass die Klägerin das Charakteristische dieser Verletzungsform darin sieht, dass in dem bezeichneten Telemedienangebot überwiegend keine Öffentlichkeitsarbeit der Kommune stattfindet, sondern pressemäßige Berichterstattung über allgemeine Stadtereignisse.

Damit erfüllt der Hauptantrag die gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen.

II. widersprüchliches Verhalten

Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 4 UWG (rechtsmissbräuchliches Geltendmachen eines Anspruchs) liegt nicht vor. Der Klägerin geht es nach Überzeugung des Gerichts in erster Linie um das rechtlich zulässige Ziel, die Verbreitung eines Telemedienangebots, welches gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse verstößt, zu unterbinden (vgl. LG Ellwangen, Urt. v. 28.07.2016, a.a.O., Rn. 42).

C. Begründetheit

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Telemedienangebots "E1" vom 15.05.2017, wenn dies, wie auf dem USB-Stick - Anlage K 1 - wiedergegeben, geschieht. Der Anspruch beruht auf den §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse.

I. Gebot der Staatsferne der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG

Bei dem Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.

1. rechtlicher Rahmen

Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fordert zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Staatsferne der Presse. Dieser Grundsatz schließt es aus, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar Presseunternehmen beherrscht, die nicht lediglich Informationspflichten öffentlicher Stellen erfüllen. Der Staat darf sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse betätigen (vgl. grundlegend: BVerfG, Teilurt. v. 05.08.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63, 512/64 - NJW 1966, 1603 - "Der Spiegel"). Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahme des Staates.

Das für den Staat bestehende, aus der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleitete Gebot, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, regelt die Frage, wie sich Hoheitsträger und von Hoheitsträger beherrschte Unternehmen im Falle ihrer Teilnahme am Wettbewerbsgeschehen auf dem Gebiet der Presse zu verhalten haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2011 - I ZR 129/10 - GRUR 2012, 728, Rn. 9 u. 11 - "Einkauf Aktuell"). Dieses Gebot ist im Sinne des § 3a UWG zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. BGH, ebda.; Urt. v. 30.04.2015 - I ZR 13/14 - GRUR 2015, 1228, 1233, Rn. 55 ff. - "Tagesschau-App"). Das Gebot der Staatsferne der Presse setzt der am Markt tätigen öffentlichen Hand zu Gunsten der anderen Marktteilnehmer - insbesondere der institutionell geschützten Presse, aber auch im Interesse der Bürgerinnen und Bürgern einer unabhängigen Information und Meinungsbildung - enge Grenzen. Es soll nicht bestimmte Anbieter von bestimmten Märkten fernhalten (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015, a.a.O., Rn. 47 u. 56 m.w.N.), sondern lässt zu, dass private und staatliche Stellen sich in einem sich überschneidenden Bereich auf dem Markt begegnen.

Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse bestimmen sich bei gemeindlichen Publikationen unter Berücksichtigung der aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG folgenden gemeindlichen Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG andererseits.

Das Gebot der Staatsferne der Presse lässt eine pressemäßige Betätigung von Hoheitsträgern im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben nur insoweit zu, als die Garantie des Instituts der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht gefährdet wird (BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 112/ 17 Rn. 24). Ausgangspunkt für die Beurteilung einer kommunalen Publikation unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ist die in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG sowie in Art. 78 Abs. 1 LV NRW gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie als Kompetenznorm.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Crailsheimer Stadtblatt II" (s.o.) grundlegende Ausführungen gemacht, welche Maßstäbe für die Beurteilung der Zulässigkeit kommunaler Publikationen zugrunde zu legen sind. Diese Entscheidung betraf zeitungsmäßig aufgemachte Druckwerke. Nach dem Dafürhalten der Kammer gelten die vom Bundesgerichtshof dort aufgestellten Grundsätze auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden im Internet (zweifelnd z.B. Köhler, GRUR 2019, 265, 267).

Der Umfang und die Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse als Marktverhaltensregelung sind unter Berücksichtigung der aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG folgenden Kompetenzen einerseits und der Garantie des Instituts der freien Presse in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG andererseits zu bestimmen (BGH, Urt. v. 20.12.2018, a.a.O., Rn. 20). Jedoch bewirkt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie weder eine Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG noch begründet sie eine grundrechtlich geschützte Position der Gemeinde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 32). Für die konkrete Beurteilung ist eine wertende Gesamtbetrachtung von Art und Inhalt der Beiträge (Neutralität und Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde) unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbildes vorzunehmen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 35). Weil einzelne die Grenze überschreitende Artikel noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne begründen, ist eine wertende Betrachtung der Publikation insgesamt erforderlich, wobei sich aber jede schematische Betrachtungsweise verbietet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40).

Für die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung geltend folgende inhaltliche Kriterien (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 36):

Beschränkung auf Sachinformationen, also keine Verwendung wertender oder meinungsbildender Elemente,

keine boulevard- bzw. pressemäßigen Illustrationen,

Layout darf nicht nach Art einer Tages- oder Wochenzeitung gestaltet sein,

staatliche Publikation muss eindeutig als solche erkennbar sein.

Daneben ist zu berücksichtigen,

wie die Informationen präsentiert werden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40),

das Maß einer Überschreitung (je mehr die zulässige Berichterstattung überschritten ist und als funktionales Äquivalent zu einer privaten Zeitung wirkt, desto eher ist die Marktverhaltensregelung verletzt) (vgl. BGH, ebda.),

ob ein pressesubstituierender Gesamtcharakter vorliegt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 45),

die optische Gestaltung der Publikation (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 41),

die Verwendung redaktioneller Elemente der meinungsbildenden Presse (Glossen, Kommentare, Interviews) (vgl. BGH, ebda.),

die Frequenz des Vertriebs, wobei neben der Anzeigengestaltung auch die kostenlose Verteilung mit in die Bewertung einzubeziehen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 41).

Der Bundesgerichtshof differenziert weiter zwischen zulässigem Informationshandeln, ausnahmsweise in bestimmten Konstellationen zulässigem Handeln und unzulässigem Informationshandeln (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 37-39).

Zulässiges Informationshandeln liegt demnach vor, wenn es sich um staatliche (konkret: kommunale) Informationen handelt, die das Ziel verfolgen, Politik und Recht verständlich zu machen; hier ist auch eine presseähnliche Form zulässig. Dazu können auch Berichte über kommunale Wirtschaftsförderung gehören; hierzu gehört auch die Unterrichtung über die aktuelle Tätigkeit und künftige Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats.

Ausnahmsweise zulässiges Handeln ist anzunehmen, wenn es um Informationen über aktuelle Gefahrensituationen oder besondere Gefahrenanlagen geht.

Unzulässige, die Grenzen klar überschreitende Tätigkeiten sind anzunehmen bei allgemeinen Beiträgen über ortsansässige Unternehmen, die Bewertung privater Initiativen, der allgemeinen Beratung von Leserinnen und Lesern, bei der Berichterstattung über rein gesellschaftliche Ereignisse, z.B. aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik.

Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung des von der Beklagten vorgehaltenen Internetangebots "E1" liegt unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung der Staatsferne der Presse vor, weil sie den Rückschluss zulässt, dass insoweit von einem funktionalen Äquivalent zu einem privaten digitalen Nachrichtenportal und damit von einem pressesubstituierenden Gesamtcharakter auszugehen ist.

Das Internetportal der Beklagten ist als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 GO NRW zu qualifizieren. Die Gemeinden haben das Recht, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen (vgl. Schoch, Städtische Telemedienangebote zwischen kommunaler Selbstverwaltung und Staatsferne der Medien, 08/2018, S. 19, Rn. 32 ff.). Die öffentlichrechtliche Einordnung des Internetportals sagt jedoch nichts über die wettbewerbsrechtlich zulässige Ausgestaltung aus, sondern nur über die Zulässigkeit des Betreibens eines Internetportals an sich. Diese Frage ist im Rahmen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nicht zu prüfen. Die Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die inhaltliche Ausgestaltung des streitgegenständlichen Internetportals.

Ferner ist die Schaffung einer öffentlichen Einrichtung nicht dazu geeignet, den grundrechtlich verankerten Grundsatz der Staatsferne der Presse einzuschränken. Wie oben bereits dargestellt, kann die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG nicht als Schranke der Pressefreiheit des Art 5 GG dienen. Folglich kommt es darauf an, ob sich die Beklagte im Zuge der Verbreitung des von ihr betriebenen Internetportals an die ihr zugewiesenen Grenzen hält. Dies bedeutet, dass in kommunalen Medien (Printausgaben oder Onlineformaten) redaktionelle Inhalte nur dann und nur insoweit angeboten werden dürfen, als sie noch dem eigenen gemeindlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Darüber hinausgehende Inhalte müssen der freien Presse vorbehalten bleiben.

Für die Einhaltung des Grundsatzes der Staatsferne der Presse kann es daher keinen Unterschied ergeben, ob sich die Gemeinde mittels Printmediums presseähnlich betätigt oder dadurch, dass sie hierfür eine Internet-Plattform nutzt.

2. Gesamtschau und Einzelauswertung der Beiträge des Internetauftritts vom 15.05.2017

Insoweit ergibt die Gesamtschau, dass das von der Beklagten betriebene Internetportal als Informationsplattform mit journalistischen Beiträgen (Anlagen K 2 bis K 20) als Medium, das über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in E2 berichten will (Anlage K 30), die oben dargestellten Grenzen überschreitet, weil es sich insoweit nicht mehr um eine gemeindliche oder öffentliche Aufgabe handelt, vielmehr die gesetzlichen Zuständigkeits- und Kompetenzgrenzen überschritten werden. Jedenfalls die Berichterstattungen, welche aus den Anlagen K 2 bis K 20 ersichtlich sind, bewegen sich nicht mehr innerhalb der zulässigen Themenbereiche, und auch die konkrete Art der Darstellung des Internetauftritts in den jeweiligen Rubriken lässt ihn wie eine privat betriebene Internetplattform erscheinen.

Die Einzelauswertung der Beiträge des Internetauftritts der Beklagten vom 15.05.2017 führt zu dem Ergebnis, dass diese in ihrem Gesamtgepräge nicht mehr hingenommen werden können, weil insgesamt eine pressemäßige Aufmachung vorliegt, und ein nicht unerheblicher, nachfolgend dargelegter Teil der Artikel keine gemeindlichen Aktivitäten betrifft.

Da die Klage ausdrücklich die Unterlassung begehrt, das Internetportal so zu verbreiten, wenn es wie in der Anlage K 1 gestaltet ist, kommt es nicht darauf an, alle Artikel einzeln zu betrachten, zu analysieren und zu bewerten, sondern es ist lediglich festzustellen, ob diese gesamte Ausgabe gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Hierfür genügt es, wenn einzelne Artikel gegen dieses Gebot verstoßen und es sich nicht mehr nur um eine untergeordnete Berichterstattung handelt. Die aufgrund der Antragstellung erforderliche Gesamtbetrachtung führt zwangsläufig zu den von der Beklagten gerügten "Begründungsdefiziten", denn es muss nicht im Sinne einer "Schnipseltheorie" festgestellt werden, welche einzelnen Artikel gegen das Gebot der Staatsferne verstoßen (und welcher Rest als zulässige Berichterstattung zu akzeptieren wäre), sondern es genügt, wenn wegen einzelner Artikel die Gesamtausgabe nicht mehr hinzunehmen ist (so auch: OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 185).

a) Artikel "Dreidimensionaler Wasserspaß" (Anlage K 2)

Die Berichterstattung befasst sich mit dem Thema "Unterwasserrugby" des X1 und den Deutschen Meisterschaften dieser Sportart in einem E2 Schwimmbad.

Die Aufmachung der Berichterstattung in Überschriften, Zwischenüberschriften und stehenden Bildern sowie der ausführliche Inhalt entsprechen einer typischen Sportberichterstattung, wie sie in jeder Tageszeitung zu finden ist. Diese Berichterstattung muss daher der freien Presse vorbehalten bleiben.

Die Ausrichtung der Meisterschaft in einem städtischen Schwimmbad vermag hieran nichts zu ändern. Es handelt sich nämlich nicht um eine von der Beklagten verantwortete Veranstaltung, die dem gemeindlichen Aufgabengebiet zuzurechnen wäre. Andernfalls liefe das Gebot der Staatsferne der Presse leer.

b) Artikel "Geschichten aus´m Viertel" (Anlage K 3)

Es handelt sich um einen Bericht über das #0-jährige Bestehen eines kleinen Geschäfts namens "L1".

Die Art der Aufmachung des Artikels mit Überschriften, Zwischenüberschriften, Bildern und Zitaten entspricht einer der freien Presse vorzubehaltenden Berichterstattung. Die lokaltypische Berichterstattung ist als "humanintereststory" und damit als pressemäßiger Artikel einzustufen, wie er in jeder Lokalzeitung vorgefunden werden kann.

Der Einwand der Beklagten, die Stadt E2 habe 2016 als das "Jahr der Trinkhalle" ausgerufen, ist nicht nachvollziehbar, da der Artikel über das Geschäft sich hierauf in keiner Weise bezieht.

Die lokale Wirtschaftsberichterstattung ist der freien Presse vorbehalten.

c) Artikel "Mitleid ist fehl am Platz" (Anlage K 4)

Hier wird über das I2 berichtet. Bei dem I2 handelt es sich nicht um eine städtische Einrichtung, sondern es ist Teil der v. C2 (Anlage K 38).

Auch diesem Artikel liegt eine pressetypische Aufmachung zugrunde.

d) Artikel "Lebe Deine Wünsche" (Anlage K 5)

Der Artikel stellt die Vielfalt der E2 Kulturszene durch das Portrait eines überregional anerkannten und erfolgreichen Musikexperten als bekanntes E2 Urgestein dar und ist somit als "humanintereststory" einzustufen. Diese Kategorie bleibt der freien Presse vorbehalten.

e) Artikel "I3" (Anlage K 6)

Es handelt sich um eine allgemeine lokale Berichterstattung und wiederum um eine "humanintereststory". Einen Bezug zum kommunalen Aufgabenkreis der Beklagten gibt es nicht.

f) Artikel "Sehnsucht nach Meer" (Anlage K 7)

Der Artikel berichtet über eine private E2 Segelschule und deren Geschäftsführer. Es handelt sich hierbei nicht um den kommunalen Aufgabenkreis der Beklagten.

g) Artikel "Das Prinzip T1" (Anlage K 8)

In diesem Artikel wird ein in E2 geborener, mittlerweile deutschlandweit bekannter E2 Schriftsteller und Kabarettist vorgestellt. Auch hier fehlt es an einem Bezug zur kommunalen Aktivität der Beklagten, die eine entsprechende Veröffentlichung zulässig machen könnte.

h) Artikel "Kleiner Treffpunkt Großbritannien" (Anlage K 9)

Hier wird über eine ortsansässige Lokalität berichtet. Ein Bezug zur kommunalen Aufgabenwahrnehmung ist nicht ersichtlich.

i) Interview "Wir tragen im Winter keine High Heels" (Anlage K 10)

Das Interview handelt von zwei E2, die einen Mode-Blog betreiben ("A1"). Sie schreiben für die E2 Imagekampagne. Hieraus allein kann sich keine Legitimation für die Berichterstattung in einem städtischen Medium ergeben. Das Interview nimmt keinen Bezug auf die Imagekampagne. Daher ist die Wahrnehmung von kommunalen Aufgaben durch die Veröffentlichung des Interviews nicht gegeben.

j) Interview "Glaube. Liebe. Leichenschau." (Anlage K 11)

Es handelt sich hierbei um ein Interview mit einem Krimiautor. Das Interview lässt keinerlei Bezug zu einer kommunalen Aufgabe erkennen und überschreitet daher den Bereich der zulässigen Berichterstattung durch die öffentliche Hand.

k) Interview "E2 - Beste Sprache, wo gibt" (Anlage K 12)

Das Interview lässt keinen Bezug zur Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben erkennen.

l) Interview "Der Blog ist mein Baby" (Anlage K 13)

Auch dieses Interview mit einer Autorin steht in keinem thematischen Zusammenhang mit den Verwaltungsaufgaben der Beklagten.

m) Nachrichten-Portal (Anlagen K 14 und K 15)

Das Nachrichten-Portal, welches auf dem Internetportal der Beklagten als eigene Rubrik aufzufinden ist, enthält zahlreiche Berichterstattungen, die nicht im Zusammenhang mit den gemeindlichen Aufgabenkreisen stehen und daher der freien Presse vorbehalten sein müssen. Die von der Klägerin beispielhaft aufgezeigten Artikel lassen keine Rückschlüsse auf die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben erkennen. Es handelt sich daher um die Wahrnehmung der Aufgaben der freien Presse. Das Nachrichten-Portal, wie es in den Anlagen K 14, K 15, K 39, K 40, K 41, K 42 und K 43 gezeigt wird, verstößt daher gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse. So sei beispielhaft die Veröffentlichung "K2 stellt komplettes LineUp vor" aufgeführt. Das Festival wird nicht von der Beklagten veranstaltet. Die Tatsache, dass das Festival in den städtischen X2 stattfand, macht es nicht zu einer gemeindlichen Aktivität der Beklagten. Ebenso handelt es sich bei der Veröffentlichung "kreative Ideen für eine inklusive Welt gesucht" (Anlage K 41) nicht um eine von der Beklagten verantwortete Veranstaltung, sodass es sich hier auch um eine Fremdveröffentlichung handelt, für die in kommunalen Medien kein Platz ist. Der Umstand, dass die Beklagte ein anteiliges Preisgeld gestiftet hat, führt hier zu keiner abweichenden Beurteilung, da sich die streitgegenständliche Veröffentlichung zu diesem Thema nicht verhält. Schließlich wird die Veröffentlichung "Weltfilmfestspiele" nicht von der Beklagten verantwortet, sondern informiert allgemein über die Stadt E2 als Standort für die Austragung der Veranstaltungsreihe. Eine derartige Berichterstattung ist der freien Presse vorbehalten.

n) Rubrik "Veranstaltungskalender" (Anlagen K 16 und K 17)

Die von der Klägerin angegriffenen Veröffentlichungen betreffen nicht eigene Veranstaltungen der Beklagten, sondern Fremdveranstaltungen. So sei beispielhaft die Veranstaltung "20 Jahre Gitarrenmusik im U1" aufgeführt. Es handelt sich hierbei nicht um eine bloße (zulässige) Veranstaltungsankündigung, sondern vielmehr um eine pressemäßig aufgemachte Vorabberichterstattung, die den zulässigen Rahmen überschreitet. Ebenso verhält es sich mit der Berichterstattung "Hund & Katz 201#" sowie "Nordnordost". Die beispielhafte Nennung der Verstöße durch die Beklagte in der Rubrik "Veranstaltungskalender" sind ausreichend, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsferne der Presse anzunehmen.

o) Rubrik "C1" (Anlage K 18)

Die in der Anlage K 18 aufgelisteten Berichterstattungen stellen inhaltlich durchgängig Sportberichterstattungen dar, die nicht zur Verwaltungstätigkeit der Beklagten gehören. Die C1 GmbH & Co. KG a.A. ist kein kommunaler Eigenbetrieb der Beklagten.

3. Ausnahme: Herstellung Informationsgleichgewicht

Sofern von der Beklagten der Einwand erhoben wird, die (vermeintlich) bestehende Monopolstellung der Klägerin führe zu Informationsdefiziten, welche die Beklagte mit der Erstellung des "Kommunikationskonzepts" der Stadt E2 auffangen möchte, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Es kann dahinstehen, ob die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung hinreichend substantiiert sind. Staatliche Informationspolitik soll und darf sich über die herkömmliche Öffentlichkeitsarbeit hinaus auch auf wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit beziehen, dies insbesondere dann, wenn die Informationsversorgung der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgewicht herzustellen. Die staatliche Informationstätigkeit in diesem erweiternden Sinn bleibt jedoch thematisch begrenzt und anlassbezogen. Das Bundesverfassungsgericht stellt z.B. auch darauf ab, dass die Informationen andernfalls nicht verfügbar sind (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - NJW 2002, 2621, 2623 - "Glykolwein"). Allgemeine, thematisch nicht spezifizierte Publikationstätigkeit wird hierdurch aber nicht legitimiert. Entscheidendes Kriterium ist der Aufgabenbezug, zulässig ist die Erfüllung stattlicher Informationspflichten. Allgemeine kommunale Öffentlichkeitsarbeit über alle Themen mit kommunalem Bezug wird damit nicht legitimiert. Der Staat bzw. die Gemeinde darf - entgegen des oben wiedergegebenen Selbstverständnisses der Beklagten - keine eigene Pressetätigkeit betreiben, weshalb gerade keine Berichterstattung über das gesamte politische und gesellschaftliche Geschehen erfolgen darf (vgl. OLG Stuttgart, Urt. 03.05.2017, ebda., Rn. 138).

4. Monopolstellung

Soweit sich die Beklagte zur Legitimation einer weitergehenden redaktionellen Berichterstattung auf die Monopolstellung der Klägerin beruft, rechtfertigt diese schon allein deshalb keine Ausweitung, weil die Beklagte insoweit gegenüber der Klägerin keine Grundrechtsträgerin ist. Zudem handelt es sich nicht um ein taugliches Differenzkriterium, weil dann eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der Staatsferne erfolgen müsste. Die Beklagte könnte danach selbst bestimmen, wann der Grundsatz der Staatsferne der Presse berührt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.05.2017, a.a.O., Rn. 177 a.E.).

II. Aktivlegitimation

Die Klägerin kann als Mitbewerberin der Beklagten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag geltend machen. Die Eigenschaft als Mitbewerberin erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Ein solches ist anzunehmen, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleitungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen ein wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit der kostenlosen Bereitstellung bzw. Verbreitung des Internetportals "E1", das neben amtlichen auch redaktionelle Inhalte aufweist, stellt sich die Beklagte in Wettbewerb zur Klägerin, die ebenfalls digitale Medien verantwortet, wie etwa das digitale Nachrichtenportal "S1".

III. geschäftliche Handlung

Die unentgeltliche Verbreitung des Telemedienangebots "E1" stellt auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zwischen rein erwerbswirtschaftlicher und hoheitlicher Tätigkeit unterschieden werden. Die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.07.2017 - I ZR 162/15 - GRUR 2018, 196, Rn. 23 m.w.N. - "Eigenbetrieb Friedhöfe"). Dagegen ist bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben weiter danach zu unterscheiden, ob die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung hoheitlich tätig wird. Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (vgl. BGH, ebda.). Handelt die öffentliche Hand zwar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, wird sie aber ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung tätig, ist eine geschäftliche Handlung ausgeschlossen. Eine geschäftliche Handlung ist allerdings auch in diesen Fällen nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen.

Ausgehend von diesen Maßstäben stellt sich die Verbreitung des Internetportals "E1" als geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Die Beklagte nimmt mit dem Internetportal "E1" zwar auch gesetzliche Unterrichtungspflichten aus den §§ 8, 107 ff. GO NRW und insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie verstößt dabei aber gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und bewegt sich damit deutlich erkennbar außerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs. Verlässt die Beklagte aber mit der Bereitstellung des Internetportals in erweiterter Form den öffentlichrechtlichen Bereich, muss sie sich an den insoweit geltenden Regeln des Wettbewerbs messen lassen.

IV. Wiederholungsgefahr

Eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 UWG liegt vor. Zudem liegt auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 UWG vor. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. statt vieler: BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99 - GRUR 2002, 717, 719 m.w.N.). Diese beschränkt sich dann nicht auf die identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. An einen Wegfall der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Die von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebene strafbewehrte Teilunterlassungserklärung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Unterlassungserklärung hinsichtlich der Berichterstattung über die C1 im Mai 20... beinhaltet nur eine singuläre Berichterstattung. Von der Klägerin wird nicht bloß eine einzelne Berichterstattung angegriffen, sondern das gesamte Telemedienangebot "E1" zum Stichtag 15.05.2017, welches sich aus diversen Berichterstattungen zusammensetzt. Wie oben ausgeführt, kommt es weniger auf einzelne Elemente als auf eine Gesamtschau des Telemedienangebots der Beklagten an.

Ebenso verhält es sich mit der Unterlassungserklärung, welche sich auf die Veröffentlichung entgeltlicher kommerzieller Werbung beschränkt. Auch unter Berücksichtigung dieser Teilunterlassungserklärung kann die Gesamtschau die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.

V. Verjährung

Schließlich ist der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt.

Es kann zunächst dahinstehen, ob die erhobene Einrede "in Bezug auf Anlage K 1" überhaupt hinreichend bestimmt ist. Es handelt sich vorliegend um eine von der Beklagten ausgehende Dauerhandlung, weil durch die Abrufbarkeit des Telemedienangebots "E1" vom 15.05.2017 von der Beklagten eine pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung ausgeht. In solchen Fällen, wird der Lauf der Verjährung nicht in Gang gesetzt, solange der Eingriff noch fortdauert (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Auflage 2019, § 11 Rn. 1.21). Demnach läuft die Verjährungsfrist solange nicht, wie das angegriffene Telemedienangebot der Beklagten abrufbar ist.

D. prozessuale Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

E. Streitwert

Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO.

Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 51 Abs. 2 GKG.

Die Kammer hält auch in Anbetracht der Bedeutung der Sache für den klagenden Verlag einen Streitwert von 100.000,00 € für ausreichend und angemessen. Der von der Klägerin in der Klageschrift angegebene Streitwert von 500.000,00 € erscheint der Kammer dagegen als übersetzt. Wenn das Oberlandesgericht Nürnberg (Urt. v. 25.06.2019, a.a.O.) - insoweit in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil (LG Nürnberg-Fürth v. 05.04.2018 - 19 O 4908/17 - n.v.) - für einen Untersagungsantrag in Bezug auf die Printausgabe des Veitsbronner Gemeindeblattes vom 01.04.2017 in einer Auflage von 3.200 Exemplaren einen Streitwert von 100.000,00 € ansetzt, ist im vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Untersagung der Verbreitung des Telemedienangebotes "E1" vom 15.05.2017 geht, die Festsetzung eines Streitwerts in eben dieser Höhe gerechtfertigt.