Haftung des Admin-C für Domaingrabbing

Bundesgerichtshof

Urteil v. 09.11.2011 - Az.: I ZR 150/09

Leitsatz

Ein Admin-C, welcher einer im Ausland ansässigen Firma eine Blankoeinwilligung zur Registrierung frei werdender Domainnamen erteilt, haftet als Störer, wenn eine Überprüfung der frei werdenden Domains durch den Admin-C nicht erfolgt und durch die Registrierung Rechte Dritter verletzt werden.

Sachverhalt

Der Beklagte war Admin-C für eine in Großbritannien ansässige Limited. Er hatte der Limited eine Blankoeinwilligung dahingehend erteilt, dass er frei werdende Domainnamen für die Limited registrieren lassen und jeweils als administrativer Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollte.

U.a. ließ die Limited durch den Beklagten die Domain "baslerhaarkosmetik.de" registrieren.

Die Klägerin, die unter der Bezeichnung "Basler Haar-Kosmetik" im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf betrieb, hatte die deutsche Wort-/Bildmarke "Basler HAAR-KOSTMETIK" eintragen lassen und war Inhaberin der Domain "www.basler-haarkosmetik.de".

Sie sah sich durch die Registrierung der Domain "baslerhaarkosmetik.de" in ihren Firmen- und Markenrechten verletzt und nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof bejahte eine Haftung des Beklagten als Störer.

Als solcher könne bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen habe.

Ein solcher Beitrag liege darin, dass dem Beklagten klar gewesen sei oder hätte klar sein müssen, dass sich die Limited die Vielzahl der Domainnamen nur sichern wolle, um damit als "Domaingrabber" Domainhandel zu betreiben.

Der Beklagte habe eine Prüfungspflicht gehabt, da die frei werdenden Domainnamen in einem automatisierten Verfahren ermittelt würden, also auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfinde, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzten.

Dem Beklagten sei es als Admin-C auch rechtlich und tatsächlich möglich gewesen, die Störung zu beseitigen.